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Regelwerk, EU 2009, Tierschutz - EU Bund

Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 07.03.2009 S. 15;
Beschl. 2009/975/EU - ABl. Nr. L 336 vom 18.12.2009 S. 31;
Beschl. 2010/171/EU - ABl. Nr. L 75 vom 23.03.2010 S. 28;
Beschl. 2012/753/EU - ABl. Nr. L 334 vom 06.12.2012 S. 48;
Beschl. 2013/706/EU - ABl. Nr. L 322 vom 03.12.2013 S. 42;
Beschl. (EU) 2015/1310 - ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2015 S. 17;
Beschl. (EU) 2018/998 - ABl. Nr. L 178 vom 16.07.2018 S. 9 A;
Beschl. 2020/1179 - ABl. Nr. L 259 vom 10.08.2020 S. 29 A;
Beschl. 2020/2110 - ABl. L 427 vom 17.12.2020 S. 10;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 20 der VO (EU) 2021/620

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 64,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche. Mit ihr wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur 2 mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt.

(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG erstellen Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklärt wurden, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.

(3) Betrifft das Überwachungsprogramm jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so ist gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG ein anderes Verfahren - das auch Musterformulare zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend "Ausschuss") einschließt - nach Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zu befolgen.

(4) Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG legt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt und der ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten erstellt, dieses Programm nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.

(5) Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gemäß Artikel 49 Absatz 1 dieser Richtlinie erlangen möchten, müssen den entsprechenden Nachweis nach dem Regelungsverfahren vorlegen.

(6) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG kann ein Mitgliedstaat eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets unter bestimmten Bedingungen für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklären. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Erklärung dem Ausschuss nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren vor.

(7) Umfasst diese Zone oder dieses Kompartiment mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG das in Artikel 50 Absatz 2 dieser Richtlinie genannte Verfahren durch das Regelungsverfahren ersetzt.

(8) Es sind ausführliche Bestimmungen erforderlich, die klarstellen, in welchen Fällen Überwachungsprogramme und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus nach dem Regelungsverfahren genehmigt werden sollten.

(9) Es sollten Listen der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente erstellt werden, die unter ein nach dem Regelungsverfahren genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fallen oder die den Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben.

(10) Es sollten Musterformulare für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen ausgearbeitet werden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten ein Musterformular für die Berichterstattung über die Entwicklung bestimmter Tilgungsprogramme und bestimmter Überwachungsprogramme bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte ein Musterformular für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus und entsprechende Erklärungen erarbeitet werden.

(11) Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen 3 umfasst eine detaillierte Analyse der Kosten der Programme, für die die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag beantragen. Im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollte das Musterformular für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Richtlinie 2006/88/EG mit dem in diesem Anhang enthaltenen Muster übereinstimmen.

(12) Es werden jährliche Informationen der Mitgliedstaaten benötigt, um die Entwicklung der genehmigten Überwachungsprogramme sowie der genehmigten Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten, zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission jedes Jahr ein Bericht vorgelegt werden. Da Tilgungsprogramme, die Gemeinschaftsmittel erhalten, in den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 4 fallen, müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der genannten Entscheidung über die technischen und finanziellen Aspekte dieser Programme berichten.

(13) Erklärungen zu Überwachungsprogrammen und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sollten für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zugänglich sein. Eine Informations-Website bietet die technisch vorteilhafteste Lösung, da sie einen leichten Zugang zu diesen Erklärungen ermöglicht.

(14) Im Einklang mit der Richtlinie 91/67/EWG wurden anhand folgender Entscheidungen seuchenfreie Gebiete und Fischzuchtbetriebe zugelassen und Programme zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus genehmigt: Entscheidung 2002/308/EG der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe 5, Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete 6, Entscheidung 2003/634/EG der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nichtzugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) 7 und Entscheidung 94/722/EG der Kommission vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose 8.

(15) Die in der Richtlinie 2006/88/EG enthaltenen Kriterien in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus entsprechen denjenigen in der Richtlinie 91/67/EWG, was die Zulassung des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, von Binnenwassergebieten und von Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten anbelangt.

(16) Daher sollte im Falle von Binnenwassergebieten und Zuchtbetrieben, die nach der Richtlinie 91/67/EWG zugelassen sind, nicht verlangt werden, dass dem Ausschuss eine Erklärung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wird. Außerdem sollten sie in die Liste der Zonen und Kompartimente aufgenommen werden, die auf den nach der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Websites zugänglich ist.

(17) Gleichwohl ist der Begriff "Küstengebiet" in der Richtlinie 2006/88/EG nicht definiert. Gebiete, die nach der Richtlinie 91/67/EWG als seuchenfreies Küstengebiet zugelassen sind, sollten daher von den Mitgliedstaaten neu bewertet werden, und es sollte ein neuer Antrag oder gegebenenfalls eine neue Erklärung gemäß Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt werden.

(18) Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG sollten daher ab dem 1. August 2009 aufgehoben werden, so dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, neue Erklärungen oder Anträge in Bezug auf diese Küstengebiete vorzulegen.

(19) In der Richtlinie 91/67/EWG wird nicht zwischen Überwachungs- und Tilgungsprogrammen unterschieden. Gleichwohl sollten - da diese Programme gleichen Bedingungen unterliegen - die gemäß den Entscheidungen 2003/634/EG und 94/722/EG genehmigten Programme als im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden. Damit ermittelt werden kann, welche dieser Programme als Überwachungs- oder Tilgungsprogramme angesehen und in die entsprechenden Listen der vorliegenden Entscheidung aufgenommen werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April 2009 Informationen über diese Programme vorlegen.

(20) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

-hat folgende Entscheidung erlassen:

Abschnitt 1
Vorlage von Überwachungsprogrammen und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus zur Genehmigung

Artikel 1 Bedingungen für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung

(1) Überwachungsprogramme können nur dann gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn sie Folgendes abdecken:

  1. das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
  2. Kompartimente oder Gruppen von Kompartimenten, die mehr als 75 % des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Salzwasser lebende Arten befallen;
  3. Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwassergebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Süßwasser lebende Arten befallen;
  4. Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwasser- und Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die sowohl in Salz- als auch in Süßwasser lebende Arten befallen;
  5. Zonen und Kompartimente, die aus Wassereinzugsgebieten bestehen, die mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt werden.

(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt, dass ein Kompartiment bzw. eine Gruppe von Kompartimenten eines Küstengebiets mehr als 75 % des Küstengebiets eines Mitgliedstaats abdeckt, wenn mehr als 75 % der entlang der Basislinie gemessenen Küstenlinie erfasst sind.

Artikel 2 Bedingungen für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus zur Genehmigung

Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus können nur dann gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Erklärung eine der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung dargelegten Bedingungen erfüllt.

Abschnitt 2
Listen von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die unter genehmigte Überwachungs- und Tilgungsprogramme fallen, sowie von Seuchenfreien Gebieten

Artikel 3 Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

Artikel 4 Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Tilgungsprogramme fallen

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil B dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

Artikel 5 Seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente

Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt wurden, sowie Zonen und Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 dieser Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurden, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil C dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

Abschnitt 3
Musterformulare für die Vorlage von Erklärungen und Anträgen

Artikel 6 Musterformulare für Überwachungsprogramme

(1) Für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen II und III dieser Entscheidung zu verwenden.

(2) Für die Vorlage von Erklärungen zu Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang II dieser Entscheidung zu verwenden.

Artikel 7 Musterformulare für Tilgungsprogramme

Für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG zu verwenden.

Artikel 8 Musterformulare zur Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus

(1) Für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.

(2) Für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus von Zonen oder Kompartimenten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a oder b bzw. Anhang V Teil I Nummer 1 der Richtlinie 2006/88/EG Musterformulare gemäß Anhang V dieser Entscheidung vorzulegen.

Abschnitt 4
Berichterstattungspflicht und Internetbasierte Informationen

Artikel 9 Berichterstattung

Spätestens zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor über:

  1. die Überwachungsprogramme, die im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden;
  2. die Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten und im Einklang mit Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie genehmigt wurden.

Für den Bericht ist das Musterformular in Anhang VI dieser Entscheidung zu verwenden.

Artikel 10 Informations-Websites

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Informations-Websites und halten diese auf dem neuesten Stand, so dass

  1. Erklärungen zu Überwachungsprogrammen, die dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend "Ausschuss") im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind;
  2. Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind;
  3. die Liste der Zonen oder Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie erklärtermaßen unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallen oder für seuchenfrei erklärt wurden, für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten auf den Informations-Websites die Erklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b veröffentlichen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internet-Adressen der in Absatz 1 genannten Informations-Websites.

Abschnitt 5
Übergangsbestimmungen

Artikel 11 Übergangsbestimmungen in Bezug auf seuchenfreie Gebiete

(1) Binnenwassergebiete, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassen und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Zonen, die die Bedingungen für seuchenfreie Zonen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.

(2) Fischzuchtbetriebe, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der VHS und der IHN zugelassen und in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Kompartimente, die die Bedingungen für seuchenfreie Kompartimente gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe werden in die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erstellte Liste von Zonen und Kompartimenten aufgenommen.

(4) Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Ausschuss Erklärungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe vorzulegen.

Artikel 12 Übergangsbestimmungen in Bezug auf genehmigte Programme

(1) Abweichend von Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Überwachungs- und Tilgungsprogramme vorzulegen, die zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich folgender Seuchen genehmigt wurden:

  1. VHS und IHN durch die Entscheidung 2003/634/EG ;
  2. Bonamiose und Marteiliose durch die Entscheidung 94/722/EG.

(2) Bis spätestens 30. April 2009 legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Programme vor, der zumindest Folgendes umfasst:

  1. Informationen über die geografische Abgrenzung der Programme;
  2. die gemäß Anhang VI verlangten Informationen für die vorangegangenen vier Jahre der Programmdurchführung.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

Artikel 13 Aufhebung

Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben.

Artikel 14 Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2008.

Artikel 15 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.


Anhang I 13

Teil A
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen
20

Krankheit Mitgliedstaat Code Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets
(Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

(Stand: Beschl. 2020/1179)

Estland EE Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland FI Provinz Åland
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Stand: Beschl. 2020/1179)

Estland EE Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Kompartiments, das den Fischzuchtbetrieb Neli Elementi OÜ umfasst (Genehmigungsnummer 05/VV/KK01)
Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) Ungarn HU Gesamtes Hoheitsgebiet
Infektiöse Anämie der Lachse
(ISA)
     
Infektion mit Marteilia refringens      
Infektion mit Bonamia ostreae      
Weißpünktchenkrankheit      

Teil B
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen
20

Krankheit Mitgliedstaat Code Geografische Abgrenzung des unter ein Til staat, Zonen oder Kompartimente)gungsprogramm fallenden Gebiets (Mitglied
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

(Stand: Beschl. 2020/1179)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Stand: Beschl. 2020/1179)

Estland EE  Das Kompartiment, das den Fischzuchtbetrieb Neli Elementi OÜ umfasst (Genehmigungsnummer 05/VV/KK01) 
Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) Deutschland DE Bundesland Sachsen
Infektion mit Marteilia refringens      
Infektion mit Bonamia ostreae      
Weißpünktchenkrankheit      

Teil C
Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten 1, Zonen und Kompartimente
15 18 20 20a 20b

Krankheit Mitgliedstaat ISO-Code Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets
(Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)
Virale hämorrhagische
Septikämie (VHS)
Dänemark DK Gesamtes Festlandsgebiet
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern CY Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets
Finnland FI Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme der Provinz Åland
Schweden SE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland
Infektiöse
hämatopoetische Nekrose
(IHN)
Dänemark DK Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern CY Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets
Finnland FI Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Küstenkompartiments in Ii, Kuivaniemi, und der folgenden Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Gebiet Saarijärvi und 4.41 Gebiet Pielinen
Schweden SE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland
Koi-Herpes-
Viruserkrankung (KHV)
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK(NI) Nordirland
Infektiöse Anämie der
Lachse (ISA)
Belgien BE Gesamtes Hoheitsgebiet
Bulgarien BG Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechische Republik CZ Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark DK Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland DE Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland EE Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Griechenland EL Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien ES Gesamtes Hoheitsgebiet
Frankreich FR Gesamtes Hoheitsgebiet
Italien IT Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern CY Gesamtes Hoheitsgebiet
Lettland LV Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen LT Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg LU Gesamtes Hoheitsgebiet
Ungarn HU Gesamtes Hoheitsgebiet
Malta MT Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande NL Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich AT Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen PL Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal PT Gesamtes Hoheitsgebiet
Rumänien RO Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowenien SI Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei SK Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland FI Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden SE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK/NI Nordirland
Infektion mitMarteilia refringens Irland IE Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) UK/NI Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme der Belfast Lough und der Dundrum Bay
Infektion mitBonamia
ostreae
Irland IE Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:
  1. Cork Harbou
  2. Galway Bay
  3. Ballinakill Harbour
  4. Clew Bay
  5. Achill Sound
  6. Loughmore, Blacksod Bay
  7. Lough Foyle
  8. Lough Swilly
  9. Kilkieran Bay

1) () Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

.

Muster für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen  Anhang II


  Anforderungen/vorzulegende Angaben Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung
1. Bezeichnung des Programms
1.1. Mitgliedstaat  
1.2. Zuständige Behörde (Anschrift, Telefax, E-Mail)  
1.3. Bezugsnummer dieses Dokuments  
1.4. Datum der Übermittlung an die Kommission  
2. Art der Mitteilung
2.1. [ ] Erklärung zu einem Überwachungsprogramm  
2.2. [ ] Antrag auf Überwachungsprogramm  
3. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 1
4. Seuchen
4.1. Fische [ ] VHS

[ ] IHN

[ ] ISA

[ ] KHV

4.2. Weichtiere [ ] Marteilia refringens

[ ] Bonamia ostreae

4.3. Krebstiere [ ] Weißpünktchenkrankheit
5. Allgemeine Angaben zu den Programmen
5.1. Zuständige Behörde 2  
5.2. Organisation, Übenvachung aller am Programm Beteiligten 3  
5.3. Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten und Tierarten  
5.4. Seit wann (Datum) ist die Meldung von Verdachtsfällen und Bestätigungen der betreffenden Seuche(n) an die zuständige Behörde obligatorisch?  
5.5. Seit wann (Datum) besteht ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, wirksame Seuchenuntersuchungen und -meldungen vorzunehmen? 4  
5.6. Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden  
5.7. Leitlinien für gute Hygienepraxis 5  
5.8. Seuchenlage während mindestens vier Jahren vor Programmbeginn 6  
5.9. Beschreibung des vorgelegten Programms 7  
5.10. Programmlaufzeit  
6. Erfasstes Gebiet 8
6.1. [ ] Mitgliedstaat  
6.2. [ ] Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) 9  
6.3. [ ] Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) 10

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert

 
6.4. [ ] Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) 11  
6.5. [ ] vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment 12  
Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zucht- betrieb 13 [ ] Brunnen, Bohrloch oder Quelle

[ ] Wasseraufbereitungsanlage zur Inaktivierung des einschlägigen Erregers 14

 
Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses und Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Zuchtbetrieb bzw. das Kompartiment gelangen
Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung  
 
6.6. [ ] vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment 15  
[ ] Handelt es sich um eine epidemiologische Einheit wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Zuchtbetrieben Zuchtgebieten? 16
[ ] Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? 17
[ ] Gibt es sonstige Anforderungen? 18  
6.7. Unter das Programm fallende Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete
(Registrienmgsnummer und geografische Lage)
7. Maßnahmen des vorgelegten Programms
7.1. Übersicht über die Programmmaßnahmen  
Erstes Jahr:

[ ] Tests

[ ] Gewinnung für den menschlichen Verzehr
oder zur Weiterverarbeitung

[ ] sofort

[ ] später

[ ] Entfernung und Beseitigung

[ ] sofort

[ ] später

[ ] sonstige Maßnahmen (präzisieren):

Letztes Jahr:

[ ] Tests

[ ] Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur

Weiterverarbeitung

[ ] sofort

[ ] später

[ ] Entfernung und Beseitigung

[ ] sofort

[ ] später

[ ] sonstige Maßnahmen (präzisieren):

7.2. Beschreibung der Programmmaßnahmen 19  
Zielpopulation/Tierart  
Verwendete Tests und Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors 20  
Vorschriften für die Verbringung von Tieren  
Maßnahmen bei Positivbefund 21  
Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung  
1) Für das Überwachungsprogramm geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften.
2) Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde.
3) Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten.
4) Die Früherkennungssysteme sollen insbesondere die rasche Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, eine neu auftretende Seuche oder unerklärliche Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichterzuchtgebieten und bei Wildtieren sicherstellen sowie deren sofortige Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnosuntersuchungen, Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes:
  1. eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturbetrieben arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Krankheit schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit im Hinblick auf die Feststellung und Meldung ungewöhnlicher Krankheitsfälle;
  2. die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die für die Erkennung und Meldung von Krankheitsverdachtsfällen geschult sind:
  3. Zugang der zuständigen Behörde zu Laboratorien, die über die zur Diagnose der aufgelisteten und neu auftretender Krankheiten und zur Differentialdiagnose erforderlichen Einrichtungen verfügen.

5) Es ist eine Beschreibung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG zu geben.
6) Die Angaben sind anhand der Tabelle gemäß Anhang III Teil A zu machen; dies gilt nur für Überwachungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
7) Es ist eine kurze Programmbeschreibung zu geben mit den Hauptzielen, den Hauptmaßnahmen, der Zielpopulation, den Durchführungsgebieten und der Definition eines Positivbefunds.
8) Das erfasste Gebiet ist eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die dem Antrag als Anhang beizufügen ist.
9) Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung.
10) Teil eines Wassereinzugsgebiets von der (den) Quelle(n) bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert.
11) Mehr als ein Wassereinzugsgebiet, einschließlich der Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich.
12) Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichterzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist.
13) Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird mit Wasser versorgt:

  1. durch eine Wasseraufbereitngsanlage, die den jeweiligen Erreger inaktiviert, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken, oder
  2. direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle. Kommt dieses Wasser von außerhalb des Zuchtbetriebs, ist es durch ein Rohr direkt an den Zuchtbetrieb zu leiten.

14) Es sind technische Informationen zu geben, die zeigen, dass der jeweilige Erreger inaktiviert wird, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird.
15) Kompartimente, die einen oder mehrere Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete umfassen, in denen ein spezifischer Seuchenstatus vom Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt.
16) Zu beschreiben ist die geografische Lage und die Entfernung von anderen ZuchtbetriebenlZuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten.
17) Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben.
18) Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, wird zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen unterzogen, wenn dies für die Verhinderung einer Seucheneinschleppung für erforderlich gehalten wird, Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren.
19) Es ist eine umfassende Beschreibung zu geben, sofern nicht auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften Bezug genommen werden kann, Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, sind zu nennen.
20) Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewendet, sind diese zu nennen. Anderenfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors).
21) Die Maßnahmen in Bezug auf positive Tiere sind zu beschreiben (sofortige oder spätere Gewinnung für den menschlichen Verzehr, sofortige oder spätere Entfernung und Beseitigung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers bei der Gewinnung, weitere Verarbeitung oder Entfernung und Beseitigung, ein Desinfektionsverfahren für die infizierten Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, ein Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone im Umkreis des infizierten Betriebs oder Zuchtgebiets usw.).

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