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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/998 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG im Hinblick auf den Status Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), auf den Status Finnlands hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), auf die Liste der irischen Gebiete, die frei von Bonamia ostreae sind, und auf die Liste der britischen Gebiete, die frei von Marteilia refringens sind, sowie zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf die britischen Gebiete, die frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 µVar (OsHV-1 µVar) sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4381)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 178 vom 16.07.2018 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission 2 enthält eine Auflistung der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von bestimmten Seuchen gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG erklärt sind.

(2) Für seuchenfrei erklärt wird in dieser Auflistung derzeit das gesamte Hoheitsgebiet Kroatiens in Bezug auf die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) und das gesamte Hoheitsgebiet Finnlands in Bezug auf infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN). Allerdings haben diese Mitgliedstaaten in den letzten Jahren jeweils mehrere Ausbrüche dieser Seuchen gemeldet.

(3) Beide Mitgliedstaaten informierten die Kommission darüber, dass Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG ergriffen wurden, um diesen Ausbrüchen zu begegnen. Diese Maßnahmen dauern in manchen Gegenden noch an.

(4) In dieser Auflistung wird derzeit die gesamte Küstenlinie Irlands als frei von Bonamia ostreae erklärt, mit Ausnahme von acht Buchten. Da vor kurzem Bonamia ostreae in einer anderen Bucht in dem als frei von dieser Seuche geltenden Gebiet in Irland aufgetreten ist, wurden Beschränkungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/88/EG auferlegt, die auch weiterhin gelten.

(5) Darüber hinaus gilt die gesamte nordirische Küstenlinie als frei von Marteilia refringens. Allerdings hat das Vereinigte Königreich zwei Ausbrüche dieser Seuche in zwei verschiedenen nordirischen Buchten gemeldet. Nach Maßgabe der Richtlinie 2006/88/EG ist sind Verbringungen seitdem beschränkt.

(6) Im Einklang mit den aus Kroatien, Finnland, Irland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen sollten die betroffenen Gebiete nicht als frei von den jeweiligen Seuchen aufgeführt werden und die geografische Abgrenzung der seuchenfreien Gebiete sollte für Kroatien, Finnland, Irland und das Vereinigte Königreich daher aktualisiert werden.

(7) Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission 3 enthält eine Auflistung der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die als frei von bestimmte Seuchen, die nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt sind, angesehen werden.

(8) Gemäß dieser Liste gilt das nordirische Gebiet des Vereinigten Königreichs derzeit als frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 µVar (OsHV-1 µVar), ausgenommen bestimmte Buchten. Da es vor Kurzem in einer anderen Bucht zu einem Ausbruch von OsHV-1 µVar gekommen ist, sollte die geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets für das Vereinigte Königreich aktualisiert werden.

(9) Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG und Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird in der Tabelle die vierte Spalte "Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)" wie folgt geändert:

1. In der Zeile "Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)" erhält der Eintrag zu Kroatien folgende Fassung:

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(Stand: 11.03.2019)

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