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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1179 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG betreffend den Status der Provinz Åland in Finnland in Bezug auf ein Programm zur Überwachung auf die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS), Estlands in Bezug auf ein Überwachungs- und Tilgungsprogramm hinsichtlich der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) und bestimmter Gebiete im Vereinigten Königreich hinsichtlich der Infektion mit Bonamia ostreae

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5303)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 259 vom 10.08.2020 S. 29;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 53 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission 3 enthält die Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich bestimmter, in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführter Krankheiten unter genehmigte Überwachungs- und Tilgungsprogramme fallen oder für frei von diesen Krankheiten erklärt wurden.

(2) Die zuständige Behörde Finnlands teilte der Kommission mit, dass sie alle Tilgungsmaßnahmen im Rahmen ihres laufenden Programms zur Bekämpfung der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) in der Provinz Åland abgeschlossen und anschließend Überwachungsmaßnahmen eingeleitet hat, damit das Gebiet für seuchenfrei erklärt werden kann. Daher sollte die Provinz Åland aus Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG gestrichen und stattdessen in Teil A des genannten Anhangs als unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallend aufgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde Estlands hat der Kommission ein Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS und die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) zur Genehmigung vorgelegt und beantragt, dass die Gebiete, die unter dieses Programm fallen, in Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG aufgenommen werden.

(4) Das Gebiet in Estland, das Maßnahmen zur Überwachung auf VHS und IHN unterliegt, sollte in Anhang I Teil A der Entscheidung 2009/177/EG aufgeführt werden, während ein mit IHN infiziertes Kompartiment, das den Maßnahmen zur Tilgung dieser Seuche unterliegt, in Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG aufgeführt werden sollte.

(5) Der Großteil des kroatischen Hoheitsgebiets ist in Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG als frei von der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) aufgeführt. Die zuständige Behörde Kroatiens unterrichtete die Kommission über mehrere Ausbrüche von KHV in dem derzeit aufgeführten geografischen Gebiet und wies darauf hin, dass dem Gebiet dieser Status als KHV-seuchenfrei entzogen werden sollte. Daher sollte Kroatien aus dieser Liste gestrichen werden.

(6) Gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gilt das Unionsrecht während des in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020.

(7) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtete die Kommission über mehrere Ausbrüche vonBonamia ostreae in ihrem Hoheitsgebiet, auch in Gebieten, die derzeit in Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG als frei von dieser Krankheit aufgeführt sind, und wies darauf hin, dass diesen Gebieten der Status als frei vonBonamia ostreae entzogen werden sollte. Daher sollten diese Gebiete aus dieser Liste gestrichen werden.

(8) Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Anhang I Teil A der Entscheidung 2009/177/EG erhalten die Zeilen für die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) in der Tabelle folgende Fassung:

Krankheit Mitgliedstaat ISO-Code Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)
"Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) Estland EE Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland FI Provinz Åland
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) Estland EE Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Kompartiments, das den Fischzuchtbetrieb Neli Elementi OÜ umfasst (Genehmigungsnummer 05/VV/KK01)"

Artikel 2

Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag für Finnland wird aus der Zeile für die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) gestrichen.

2.Die Zeile für die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) erhält folgende Fassung:


Krankheit Mitgliedstaat ISO-Code Geografische Abgrenzung des unter ein Tilgungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)
"Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) Estland EE Das Kompartiment, das den Fischzuchtbetrieb Neli Elementi OÜ umfasst (Genehmigungsnummer 05/VV/KK01)"

Artikel 3

In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird der Eintrag für Kroatien aus der Zeile für die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) gestrichen.

Artikel 4

In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird in der Zeile "Infektion mitBonamia ostreae" der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Spalte "Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)" wie folgt geändert:

1. Es wird folgende Ausnahme als Nummer 7 für Großbritannien angefügt: "Der Dornoch Firth, das Gebiet der Tidengewässer westlich einer von NH808873 bis NH835857 (Reihe Ordnance Survey Landranger 1: 50000) gezogenen Linie bis zum mittleren Hochwasserpegel".

2. Es wird folgende Ausnahme als Nummer 8 für Großbritannien angefügt: "Lynn of Lorn, Loch Creran und Loch Etive, das Meeresgebiet südöstlich der Insel Lismore, das innerhalb eines Umkreises von 7.258 Metern um Punkt NM873391 (Reihe Ordance Survey Landranger 1: 50000) liegt und die Tidengewässer von Loch Etive und Loch Creran bis zum mittleren Hochwasserpegel umfasst".

3. Der folgende Wortlaut wird gestrichen: "Das Küstengebiet der, States of Jersey": Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals."

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 2020

1) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

2) ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7.

3) Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 07.03.2009 S. 15).

ENDE

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