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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8;
RL 2016/1629 - ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt RL 76/135/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe 3 wurde erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Es empfiehlt sich, zur Erhöhung der Sicherheit der Binnenschifffahrt in der Gemeinschaft die gegenseitige Anerkennung der Schiffsatteste für Binnenschiffe herbeizuführen.

(3) Es ist festzulegen, unter welchen Umständen und Bedingungen ein Mitgliedstaat die Fahrt eines Schiffes unterbrechen kann.

(4) Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Maßnahmen müssen weiterhin für die Schiffe gelten, die nicht von der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe 5 erfasst werden.

(5) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben Folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 16

Diese Richtlinie gilt für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von 20 oder mehr Tonnen:

  1. Schiffe mit einer Länge (L) von weniger als 20 m und
  2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von weniger als 100 Kubikmetern ergibt.

Diese Richtlinie lässt die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) unberührt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten legen, soweit erforderlich, das Verfahren für die Erteilung von Schiffsattesten fest. Ein Mitgliedstaat braucht diese Richtlinie jedoch nicht auf Schiffe anzuwenden, die die Binnenwasserstraßen seines Hoheitsgebiets nicht verlassen.

(2) Das Schiffsattest wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder seinen Heimathafen hat, sonst aber von dem Mitgliedstaat, in dem der Schiffseigner seinen Wohnsitz hat. Jeder Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, Schiffsatteste für Schiffe zu erteilen, die von seinen eigenen Staatsangehörigen betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Befugnisse auf von ihnen dafür zugelassene Organisationen übertragen.

(3) Die Schiffsatteste werden in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst, enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben und verwenden das in Anhang I aufgeführte Nummerierungssystem.

Artikel 3 16

(1) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 erkennen die Mitgliedstaaten für Fahrten auf ihren Binnenwasserstraßen die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 ausgestellten Schiffsatteste so an, als ob sie das Schiffsattest selbst erteilt hätten.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellte Schiffsattest wird für seine gesamte Gültigkeitsdauer als Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 5 zugelassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die technischen Anforderungen erfüllt werden, wie sie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt sind. Als Nachweis hierfür können sie das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Schiffsattest verlangen.

(4) Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADN, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADN festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die aufgrund des ADN ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen.

(5) Schiffe, die die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zum Verkehr auf allen Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft zugelassen. Der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch das Schiffsattest gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erbracht werden.

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