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Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 3;
VO (EU) 165/2014 - ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1aufgehoben)
aufgehoben zum 28.02.2014 gem. Art. 47 der VO (EU) 165/2014
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält die technischen Spezifikationen für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von Kontrollgerät im Straßenverkehr.
(2) Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte um bestimmte technische Spezifikationen ergänzt werden, um den Einbau von diesem Anhang entsprechendem Kontrollgerät in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 zu ermöglichen, wobei der Gesamtsicherheit des Systems und dessen Anwendung auf die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Fahrzeuge besondere Aufmerksamkeit zukommt.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingerichteten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel I wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
"rr) ,Adapter:` ein Bestandteil des Kontrollgeräts, der ein permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellendes Signal bereitstellt und
Aus Sicht einer Fahrzeugeinheit verhält sich der Adapter ebenso, als wäre ein den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entsprechender Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber an die Fahrzeugeinheit angeschlossen.
Der Einsatz eines solchen Adapters in den oben beschriebenen Fahrzeugen muss den Einbau und die ordnungsgemäße Nutzung einer Fahrzeugeinheit im Einklang mit allen Vorschriften dieses Anhangs ermöglichen.
Das Kontrollgerät für diese Fahrzeuge besteht aus Verbindungskabeln, einem Adapter und einer Fahrzeugeinheit."
2. In Kapitel V Abschnitt 2 erhält Randnummer 250 folgende Fassung:
"250. Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:
3. In Kapitel V Abschnitt 2 wird folgende Randnummer angefügt:
"- 250a.
- Einbauschilder für Fahrzeuge, die mit Adaptern ausgestattet sind oder bei denen der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber nicht an das Getriebe angeschlossen ist, werden beim Einbau angebracht. Bei allen anderen Fahrzeugen werden Einbauschilder mit den neuen Informationen bei der auf den Einbau folgenden Nachprüfung angebracht."
4. Nach Anlage 11 wird die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Anlage 12 angefügt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gelangt 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2009
Anhang |
Anlage 12
Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1und N1
1. | Abkürzungen und Referenzdokumente | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1. | Abkürzungen
NF noch festzulegen |
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1.2. | Referenznormen
ISO 16844-3 Road vehicles - Tachograph systems - Part 3: Motion sensor interface (Straßenfahrzeuge - Fahrtenschreibersysteme - Teil 3: Schnittstelle Weg- und Geschwindigkeitsgeber) |
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2. | Allgemeine Eigenschaften und Funktionen des Adapters | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1. | Allgemeine Beschreibung des Adapters | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_001 | Der Adapter stellt gesicherte, permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke darstellende Daten für eine angeschlossene FE bereit.
Der Adapter ist nur für die Fahrzeuge bestimmt, die mit Kontrollgerät nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestattet sein müssen. Der Adapter wird nur in den unter (rr) bestimmten Fahrzeugen eingebaut und genutzt, in denen der Einbau eines bestehenden Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers anderer Art, der ansonsten den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entspricht, mechanisch unmöglich ist. Der Adapter wird nicht gemäß Anlage 10 (Abschnitt 3.1) dieses Anhangs mechanisch mit einem bewegten Fahrzeugteil verbunden, sondern an die durch integrierte Sensoren oder alternative Schnittstellen generierten Geschwindigkeits-/Entfernungsimpulse angeschlossen. |
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ADA_002 | Ein bauartgenehmigter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber (gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs, Abschnitt VIII - Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten) ist im Adaptergehäuse anzubringen, das daneben einen Impulskonverter enthält, der die Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber einspeist. Der eingebettete Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber ist an die FE anzuschließen, so dass die Schnittstelle zwischen der FE und dem Adapter den Anforderungen der Norm ISO16844-3 entspricht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2. | Funktionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_003 | Der Adapter muss folgende Funktionen erfüllen:
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2.3. | Sicherheit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_004 | Für den Adapter erfolgt keine Sicherheitszertifizierung gemäß den in Anlage 10 dieses Anhangs definierten allgemeinen Sicherheitsanforderungen für Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber. Stattdessen gelten die in Abschnitt 4.4 dieses Anhangs festgelegten sicherheitsbezogenen Anforderungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Vorschriften für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters
Die Vorschriften in diesem und den folgenden Kapiteln geben Hinweise für die Auslegung der Vorschriften dieses Anhangs bei der Nutzung eines Adapters. Die entsprechenden Randnummern sind in Klammern angegeben. |
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ADA_005 | Das Kontrollgerät eines mit einem Adapter ausgestatteten Fahrzeugs muss - sofern in dieser Anlage nicht anders angegeben - allen Bestimmungen dieser Anlage entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_006 | Ist ein Adapter eingebaut, so besteht das Kontrollgerät aus Verbindungskabeln, dem Adapter (anstelle eines Weg- bzw. Geschwindigkeitsgebers) und einer FE (001). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_007 | Die Funktion zur Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen des Kontrollgeräts wird wie folgt geändert:
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ADA_008 | Die mit dem eingebetteten Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber zusammenhängenden Störungen des Adapters müssen durch das Kontrollgerät feststellbar sein (071). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_009 | Die Kalibrierungsfunktion der FE muss die automatische Koppelung des eingebetteten Weg und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit erlauben (154, 155). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_010 | Der Begriff 'Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber' in den Allgemeinen Sicherheitsanforderungen in Anlage 10 dieses Anhangs bezieht sich auf den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Bauart- und Funktionsmerkmale des Adapters | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. | Entgegennahme und Anpassung eingehender Geschwindigkeitsimpulse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_011 | Die Eingangsschnittstelle des Adapters nimmt Frequenzimpulse entgegen, die die Fahrzeuggeschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke darstellen. Elektrische Eigenschaften der Eingangsimpulse:
Durch den Hersteller NF. Erforderlichenfalls kann die korrekte Verbindung der Eingangsschnittstelle des Adapters mit dem Fahrzeug durch Anpassungen ermöglicht werden, zu denen ausschließlich der Adapterhersteller und die zugelassene Werkstatt, die den Adapter einbaut, befugt sind. |
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ADA_012 | Die Eingangsschnittstelle des Adapters muss gegebenenfalls die Frequenzimpulse der eingehenden Geschwindigkeitsimpulse um einen festen Faktor multiplizieren oder durch einen festen Faktor dividieren können, um das Signal an einen Wert in der durch diesen Anhang festgelegten Spanne für den Parameter 'Kfactor' (4.000 bis 25.000 Imp/km) anzupassen. Dieser feste Faktor darf nur vom Adapterhersteller und der zugelassenen Werkstatt, die den Adapter einbaut, programmiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2. | Einspeisung der Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_013 | Die Eingangsimpulse werden - gegebenenfalls wie oben ausgeführt angepasst - in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber eingespeist, so dass jeder Eingangsimpuls vom Weg und/oder Geschwindigkeitsgeber erfasst wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3. | Eingebetteter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_014 | Der eingebettete Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber wird durch die Eingangsimpulse stimuliert und kann auf diese Weise - als wäre er mechanisch mit einem bewegten Fahrzeugteil verbunden - Weg- und Geschwindigkeitsdaten generieren, die die Fahrzeugbewegung exakt darstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_015 | Die Kenndaten des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers werden von der FE zur Identifizierung des Adapters genutzt (077). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_016 | Die im eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gespeicherten Installationsdaten werden als Informationen zur Installation des Adapters betrachtet (099). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4. | Sicherheitsanforderungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_017 | Das Adaptergehäuse muss so konstruiert sein, dass es nicht geöffnet werden kann. Es muss plombiert sein, damit jeder Versuch der physischen Manipulation leicht erkennbar ist (z.B. durch Sichtprüfung, siehe ADA_035). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_018 | Die Entfernung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers aus dem Adapter darf nicht ohne Zerstörung der Plombe(n) des Adaptergehäuses oder der Plombe zwischen dem Weg und/oder Geschwindigkeitsgeber und dem Adaptergehäuse möglich sein (siehe ADA_035). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_019 | Der Adapter stellt sicher, dass nur vom Adaptereingang stammende Weg- und Geschwindigkeitsdaten angenommen und verarbeitet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.5. | Leistungsmerkmale | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_020 | Der Adapter muss im Temperaturbereich (vom Hersteller in Abhängigkeit von der Einbauposition NF) voll einsatzbereit sein (159). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_021 | Der Adapter muss bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % voll einsatzbereit sein (160). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_022 | Der Adapter muss gegen Überspannung, Falschpolung der Stromversorgung und Kurzschluss geschützt sein (161). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_023 | Der Adapter muss hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit der Richtlinie 2006/28/EG der Kommission * zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates entsprechen und gegen elektrostatische Entladungen und Störgrößen geschützt sein (162). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.6. | Werkstoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_024 | Der Adapter muss den Schutzgrad (vom Hersteller in Abhängigkeit von der Einbauposition NF) erfüllen (164, 165). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_025 | Das Adaptergehäuse muss gelb sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.7. | Markierungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_026 | Am Adapter ist ein typenschild mit folgenden Angaben anzubringen (169):
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ADA_027 | Das typenschild muss daneben folgende Angaben enthalten (sofern diese nicht unmittelbar an der Außenseite des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers ersichtlich sind):
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5. | Einbau des Kontrollgeräts bei Nutzung eines Adapters | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1. | Einbau | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_028 | Zum Einbau in Fahrzeuge bestimmte Adapter dürfen nur an Fahrzeughersteller oder an Werkstätten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Einbau, zur Aktivierung und zur Kalibrierung digitaler Fahrtenschreiber zugelassen sind, geliefert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_029 | Die zugelassenen Werkstätten, die den Einbau von Adaptern vornehmen, passen die Eingangsschnittstelle an und wählen gegebenenfalls das Umrechnungsverhältnis für das Eingangssignal. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_030 | Die zugelassenen Werkstätten, die den Einbau von Adaptern vornehmen, plombieren das Adaptergehäuse. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_031 | Der Adapter muss möglichst nahe an dem Fahrzeugteil angebracht werden, das ihm die Eingangsimpulse bereitstellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_032 | Die Anschlusskabel für den Adapter müssen rot (Stromversorgung) und schwarz (Masse) sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2. | Plombierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_033 | Für die Plombierung gelten folgende Vorschriften:
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6. | Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.1. | Regelmäßige Nachprüfungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_034 | Bei Verwendung eines Adapters ist bei jeder regelmäßigen Nachprüfung (d. h. entsprechend den Randnummern 256 bis 258 von Kapitel VI des Anhangs I B) des Kontrollgeräts Folgendes zu überprüfen (257):
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7. | Bauartgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.1. | Allgemeines | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_035 | Kontrollgeräte sind zusammen mit dem Adapter zur Bauartgenehmigung vorzulegen (269). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_036 | Adapter können entweder als eigenständiges Gerät oder als Bauteil eines Kontrollgeräts zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_037 | Die Bauartgenehmigung muss Funktionsprüfungen umfassen, die sich auch auf den Adapter erstrecken. Die positiven Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden in einem geeigneten Zertifikat ausgewiesen (270). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.2. | Funktionszertifikat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADA_038 | Ein Funktionszertifikat für einen Adapter oder ein Kontrollgerät, das einen Adapter einschließt, wird dem Adapterhersteller erst erteilt, nachdem die folgenden Mindestfunktionsprüfungen erfolgreich bestanden wurden:
|
ENDE | |
(Stand: 12.07.2019)
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