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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Chemikalien EU, Bund

Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6281)

(ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; die Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Napropamid.

(3) Die Auswirkungen von Napropamid auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagene Anwendungszwecke geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Napropamid war Dänemark berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 6. September 2005 übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe "Bewertung" unterzogen und der Kommission am 26. März 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Napropamid vorgelegt 4. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Napropamid abgeschlossen.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Insbesondere konnte anhand der verfügbaren Daten keine verlässliche Risikobewertung für das Durchsickern des Metaboliten NAPO ins Grundwasser vorgenommen werden. Darüber hinaus ging aus den verfügbaren Daten nicht hervor, dass die Risiken für Wasserorganismen und fischfressende Vögel und Säugetiere annehmbar sind. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Napropamid die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Napropamid enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Napropamid sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Napropamid enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Napropamid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen; dadurch wird gewährleistet, dass Napropamid enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Napropamid gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren ausführliche Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 5 der Kommission niedergelegt sind, im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

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