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Regelwerk, EU 2007, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge sichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall

Addendum 94: Regelung Nr. 95

(ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2007 S. 1)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 12. August 2004

Berichtigung vom 21. Februar 2005

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/1095 - UN-Regelung Nr. 95 [2026]

2021/1861 - UN-Regelung Nr. 95 [2021]

2015/1093 - Regelung Nr. 95 [2015]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für das Verhalten der Struktur des Innenraums von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 bei einem Seitenaufprall, bei denen der R-Punkt des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, wenn das Fahrzeug sich in dem Zustand befindet, der der Bezugsmasse nach Absatz 2.10 dieser Regelung entspricht.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des Innenraums bei einem Seitenaufprall;

2.2. "Fahrzeugtyp" eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. Länge, Breite und Bodenfreiheit des Fahrzeugs, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.2. Struktur, Abmessungen, Formen und Werkstoffe der Seitenwände des Innenraums, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.3. Formen und Innenabmessungen des Innenraums und Typ der Schutzeinrichtungen, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.4. Lage des Motors (vorn, hinten oder in der Mitte);

2.2.5. Leermasse, sofern sie einen nachteiligen Einfluss auf die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung hat;

2.2.6. zusätzliche Vorrichtungen oder Teile der Innenausstattung, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.7. Art des Vordersitzes (der Vordersitze) und Lage des R-Punktes, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.3. "Innenraum" der für die Insassen bestimmte Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Innenraums oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird;

2.4. "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" der vom Fahrzeughersteller angegebene Bezugspunkt,

2.4.1. dessen Koordinaten in Bezug auf die Fahrzeugstruktur bestimmt sind;

2.4.2. der der theoretischen Lage des Drehpunkts von Rumpf und Oberschenkeln (H-Punkt) für die niedrigste, hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung entspricht, die vom Fahrzeughersteller für jeden von ihm festgelegten Sitzplatz angegeben wird;

2.5. "H-Punkt" der in Anhang 3 dieser Regelung definierte Punkt;

2.6. "Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters" das vom Fahrzeughersteller angegebene Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters;

2.7. "Querebene" eine vertikale Ebene senkrecht zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.8. "Schutzeinrichtung" Vorrichtungen, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten und/oder geschützt werden sollen;

2.9. "Typ der Schutzeinrichtung" eine Kategorie von Schutzeinrichtungen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

2.10. "Bezugsmasse" die Leermasse des Fahrzeugs, vermehrt um eine Masse von 100 kg (die Masse der Prüfpuppe für den Seitenaufprall und ihrer Messgeräteausrüstung);

2.11. "Leermasse" die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs ohne Fahrzeugführer, Mitfahrer oder Ladung, aber mit zu 90 % seines Fassungsvermögens gefülltem Kraftstoffbehälter, der üblichen Werkzeugausrüstung und gegebenenfalls einem Ersatzrad;

2.12. "fahrbare, verformbare Barriere" die Einrichtung, mit der der Aufprall auf das Prüffahrzeug ausgeführt wird. Sie besteht aus einem Prüfwagen und einem Stoßkörper;

2.13.

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