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Regelwerk, EU 2007, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7;
VO (EU) 1191/2014 - ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 25.11.2014 gem. Art. 2 der VO (EU) 1191/2014- (ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu den von den Importeuren und Herstellern zu übermittelnden Angaben gehören Angaben zu den geschätzten Mengen fluorierter Treibhausgase, die voraussichtlich in den Hauptkategorien der Anwendungen zum Einsatz kommen, darunter auch zu den Mengen der voraussichtlich als Ausgangsstoffe dienenden Gase. Damit sollen der Kommission und den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen mit dem Ziel der Gewinnung von Emissionsdaten für die einschlägigen Sektoren zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Hersteller kaufen und verkaufen untereinander fluorierte Treibhausgase zu gewerblichen Zwecken, wobei in diesen Fällen nur der ankaufende Hersteller die Mengen derjenigen Stoffe melden kann, die voraussichtlich in den Hauptkategorien der Anwendungen zum Einsatz kommen.

(3) Es wurde eine Konsultation interessierter Kreise zur Form der Berichte durchgeführt, in deren Verlauf ihre Erfahrungen mit der Berichterstattung nach Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 2), ausgewertet wurden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Form des Berichts nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 _________
1) ABl. L 161 vom 14.06.2006 S. 1.
2) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.07.2007 S. 35).

.

Berichtsformblatt für Hersteller, Importeure und Exporteure fluorierter Treibhausgase  Anhang

Teil 1

Einleitung
In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist festgelegt, dass Hersteller, Importeure und Exporteure fluorierter Treibhausgase der Europäischen Kommission beginnend ab 2008 (für 2007) jährlich Bericht über bestimmte Tätigkeiten erstatten. Das nachstehende Formblatt ist von Herstellern, Importeuren und Exporteuren in der Europäischen Gemeinschaft auszufüllen, die jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase oder Zubereitungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, herstellen, importieren und/oder exportieren.

Als eingeführte bzw. ausgeführte Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert werden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen, die in Anlagen enthalten sind (d. h. in vorbefüllten Anlagen). Bei den Importen und Exporten fluorierter Treibhausgase sind nur die aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführten bzw. dorthin ausgeführten Mengen anzugeben. Außerdem fordert die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 von den Importeuren keine Angaben zu den bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft gekauften Mengen oder zu den gelagerten, ursprünglich bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft erworbenen Mengen.

Unternehmen, bei denen jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase als Nebenprodukt der Herstellung anderer Chemikalien anfällt und aufgefangen wird (z.B. bei der Herstellung von HFCKW-22 anfallendes HFKW 23), sind verpflichtet, in diesem Formblatt Angaben zu den aufgefangenen fluorierten Treibhausgasen zu machen; emittierte und nicht aufgefangene Nebenprodukte müssen in diesem Formblatt nicht angegeben werden.

Vertraulichkeit
Sämtliche in dem Bericht enthaltenen Angaben gelten als streng vertraulich. Unternehmensspezifische Informationen werden nicht öffentlich zugänglich gemacht; sämtliche Angaben der Unternehmen werden zu Gesamtberichten zusammengefasst, ehe sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit können an die Kommission oder die von der Kommission benannte Stelle herangetragen werden.
Anleitung
Alle zutreffenden Abschnitte dieses Formblatts sind für die Tätigkeiten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahrs auszufüllen (d. h. Angaben zu den Tätigkeiten des Jahres 2007 sind spätestens bis 31. März 2008 zu übermitteln). Zum besseren Verständnis enthält Teil 2 Begriffsbestimmungen als Ausfüllhilfe sowie eine Liste der geregelten fluorierten Treibhausgase mit den dazugehörigen CAS-Nummern.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Berichterstattung in der Regel auf der Ebene des Unternehmens (nicht der Anlage) erfolgt.

Übermittlung

Der ausgefüllte Bericht ist bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Er ist an die Kommission oder die von der Kommission benannte Stelle sowie die zuständige Behörde Ihres Mitgliedstaates zu übermitteln.

Teil 2

Begriffsbestimmungen
Fluorierte Treibhausgase: teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, wobei jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Stoffe ausgenommen sind.

Zubereitung (in der Branche werden Zubereitungen oft als Mischungen bezeichnet): ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist, es sei denn, der Gesamtwert des Treibhauspotenzials der Zubereitung beträgt weniger als 150. Der Gesamtwert des Treibhauspotenzials der Zubereitung wird nach Anhang 1 Teil 2 vo n Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase bestimmt.

Inverkehrbringen: Für die Zwecke dieser Berichtsformblätter bedeutet "Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung - erstmalig für Dritte in der Gemeinschaft - fluorierter Treibhausgase in Form von Massengut, einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft; davon ausgenommen sind in Anlagen enthaltene Gase.

Mithersteller in der Gemeinschaft: Ein Hersteller fluorierter Treibhausgase in der Gemeinschaft, mit dem andere Hersteller Transaktionen (d. h. Verkäufe und Käufe fluorierter Treibhausgase) tätigen.

Ausgangsstoff: jeder Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind.

Aufarbeitung: die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, um den betreffenden Stoff wieder auf einen festgelegten Standard zu bringen.

Recycling: die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren.

Zerstörung: der Prozess, durch den ein fluoriertes Treibhausgas zur Gänze oder zum größten Teil auf Dauer in einen oder mehrere stabile Stoffe umgewandelt oder zerlegt wird, bei denen es sich nicht um fluorierte Treibhausgase handelt.

Anmerkung: Als Herstellung von Zubereitungen fluorierter Treibhausgase gilt die Herstellung der Bestandteile der Zubereitung, nicht aber der Mischprozess.

Berichterstattung über die Herstellung fluorierter Treibhausgase, die als Nebenprodukte anfallen
Dieses Formblatt ist nicht für Angaben über Emissionen fluorierter Treibhausgase bestimmt, die als Nebenprodukt bei der Herstellung anderer Chemikalien anfallen (z.B. Emissionen von HFKW-23, das bei der Herstellung von H FCKW-22 entsteht); machen Sie keine Angaben zu fluorierten Treibhausgasen, die als Nebenprodukt unmittelbar in die Atmosphäre emittiert werden. Werden jedoch die als Nebenprodukt der Herstellung anderer Chemikalien anfallenden fluorierten Treibhausgase aufgefangen, ist das Unternehmen verpflichtet, in diesem Formblatt Angaben zu den entsprechenden aufgefangenen Gasen zu machen, die als Neuproduktion gelten.

Fluorierte Treibhausgase, die unter Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fallen

In der nachstehenden Tabelle sind die geregelten fluorierten Treibhausgase und die dazugehörigen CAS-Nummern (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Die Kombinierte Nomenklatur (KN8) der geregelten fluorierten Treibhausgase ist der geltenden Verordnung zu entnehmen, die jährlich bis spätestens 31. Oktober für das Folgejahr aktualisiert wird: http://europa.eu.int/eurlex/lex/de/index.htm
Geregelte fluorierte Treibhausgase Chemische Formel CAS-Nummer
Schwefelhexafluorid SF6 2551-62-4
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW):
HFKW-23 CHF3 75-46-7
HFKW-32 CH2 F2 75-10-5
HFKW-41 CH3 J 593-53-3
HFKW-43-10mee C5 H2 F10 138495-42-8
HFKW-125 C2 HF5 354-33-6
HFKW-134 C2 H2 F4 359-35-3
HFKW-134a CH2 FCF3 811-97-2
HFKW-152a C2 H4 F2 75-37-6
HFKW-143 C2 H3 F3 430-66-0
HFKW-143a C2 H3 F 420-46-2
HFKW-227ea C3 HF7 431-89-0
HFKW-236cb CH2 FCF2 CF3 677-56-5
HFKW-236ea CHF2 CHFKWF3 431-63-0
HFKW-236fa C3 H2 F6 690-39-1
HFKW-245ca C3 H3 F5 679-86-7
HFKW-245fa CHF2 CH2 CF3 460-73-1
HFKW-365mfc CF3 CH2 CF2 CH5 406-58-6
PerfIuorierte Kohlenwasserstoffe (FKW):
PerfIuormethan CF4 75-73-0
Perfluorethan C2 F6 76-16-4
Perfluorpropan C3 F6 76-19-7
Perfluorbutan C4 F10 355-25-9
Perfluorpentan C5 F12 678-26-2
Perfluorhexan C6 F14 355-42-0
Perfluorcyclobutan c-C4 F8 115-25-3
FKW-Zubereitungen oder HFKW-Zubereitungen Variabel Variabel

Teil 3

Kontaktangaben des Unternehmens  
Name des
Unternehmens: ______________________________________
Datum der
Einreichung: _______________________________________
Anschrift des
Unternehmens: ______________________________________
Tätigkeitsjahr
(Jahr, auf das sich
dieser Bericht bezieht): _______________________________
Postleitzahl: ________________________________________
Land: ____________________________________________
Ansprechpartner: ___________________________________
Telefon: __________________________________________
Fax: _____________________________________________
E-Mail: ___________________________________________
[ ] Ich bestätige, dass ich der bevollmächtigte Vertreter dieses Unternehmens bin, persönlich die Informationen in diesem und allen beigefügten Dokumenten geprüft habe und mit ihnen vertraut bin. Ich versichere nach bestem Wissen, dass alle übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen sowie fehlerfrei und vollständig sind.
Transaktion(en) im Bereich fluorierter Treibhausgase
Angaben sind für alle Einrichtungen zu machen, die jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase oder Zubereitungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, hergestellt, eingeführt und/oder ausgeführt haben. Kreuzen Sie die Art(en) von Transaktionen mit fluorierten Treibhausgasen an, die in diesem Berichtszeitraum durchgeführt wurden. Im Falle der Herstellung und/oder Einfuhr fluorierter Treibhausgase kreuzen Sie bitte auch die Art(en) der hergestellten/importierten fluorierten Treibhausgase an.
[ ] Herstellung
[ ] HFKW

[ ] FKW

[ ] SF6

[ ] Einfuhr
[ ] HFKW/HFKW-Zubereitungen

[ ] FKW/FKW-Zubereitungen

[ ] SF6

[ ] Ausfuhr
Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben zu den Arten der fluorierten Treibhausgase und der Tätigkeiten sind alle beigefügten Berichtsformblätter, die auf Sie zutreffen, auszufüllen.

Teil 4

Übermittlung von Angaben zur Herstellung und Einfuhr von HFKW
Zur Übermittlung von Angaben zur Herstellung und Einfuhr von HFKW stehen die nachfolgend genannten fünf Formblätter zur Verfügung. Prüfen Sie, welche Formblätter auf Ihr Unternehmen zutreffen, und füllen Sie sie je nach Bedarf aus.
Formblatt 1 für Hersteller und Importeure: HFKW
Verwenden Sie dieses Formblatt für Angaben zur Herstellung und/oder Einfuhr von HFKW einschließlich der für die Herstellung von Zubereitungen verwendeten HFKW. Ebenfalls anzugeben sind hier Bestandteile von HFKW-Zubereitungen, die als Stoff hergestellt oder eingeführt und gemischt wurden oder als Zubereitung eingeführt und neu gemischt wurden. In diesem Formblatt sind nur die gängigsten HFKW berücksichtigt. Hinweis:
  • Hat Ihr Unternehmen Zubereitungen eingeführt oder gekauft, die von ihm nicht neu gemischt wurden, dann sind diese Stoffe in Formblatt 3 anzugeben.
  • Hat Ihr Unternehmen HFKW oder HFKW-Zubereitungen eingeführt oder hergestellt, die in diesem Formblatt nicht aufgeführt sind, verwenden Sie Formblatt 2.
Formblatt 1 für Mithersteller (nur für Hersteller)
Verwenden Sie dieses Formblatt für die Einzelaufstellung Ihrer Transaktionen mit Mitherstellern gängiger HFKW. Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtsummen mit den Angaben im Formblatt 1 für Hersteller und Importeure übereinstimmen.
Formblatt 2 für Hersteller und Importeure: sonstige HFKW
Dieses Formblatt ist für Angaben zu HFKW bestimmt, die nicht in Formblatt 1 aufgeführt sind. Bestandteile von HFKW-Zubereitungen, die als Stoff hergestellt oder eingeführt und gemischt wurden oder als Zubereitung eingeführt und von Ihrem Unternehmen neu gemischt wurden, sind ebenfalls in diesem Formblatt anzugeben. Hinweis:
  • Hat Ihr Unternehmen Zubereitungen importiert oder gekauft, die von ihm nicht neu gemischt wurden, sind diese Stoffe in Formblatt 3 anzugeben.
Formblatt 2 für Mithersteller (nur für Hersteller)
Verwenden Sie dieses Formblatt für die Einzelaufstellung Ihrer Transaktionen mit Mitherstellern sonstiger HFKW, die nicht im Formblatt 1 für Mithersteller aufgeführt sind. Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtsummen mit den Angaben im Formblatt 2 für Hersteller und Importeure übereinstimmen.
Formblatt 3 für Importeure: HFKW-Zubereitungen (nur für Importeure)
Verwenden Sie dieses Formblatt für Angaben zu Einfuhren von HFKW-Zubereitungen, die von Ihrem Unternehmen nicht neu gemischt wurden. Hinweis:
  • Hat Ihr Unternehmen HFKW für die Verwendung in Zubereitungen eingeführt, sind diese Stoffe in Formblatt 1 und/oder Formblatt 2 anzugeben.
  • Hat Ihr Unternehmen HFKW-Zubereitungen eingeführt und neu gemischt, sind diese Stoffe in Formblatt 1 und/oder Formblatt 2 anzugeben.
Formblatt 1 für Hersteller und Importeure: HFKW
In der Tabelle sind alle Transaktionen mit HFKW (in Tonnen) in diesem Berichtszeitraum anzugeben. Hersteller von HFKW-Zubereitungen geben bitte jeden einzelnen Bestandteil der Zubereitung an. (Nähere Hinweise siehe Einleitung zu Teil 4.) Für HFKW, die in dieser Tabelle nicht aufgeführt sind, verwenden Sie bitte Formblatt z. Bei den eingeführten und ausgeführten Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert wurden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen, die in Anlagen enthalten sind (d. h. in vorbefüllten Anlagen). Importeure, die auch Käufe bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft tätigen oder bei ihnen gekaufte Mengen im Lagerbestand haben, sind nicht zur Angabe dieser Mengen verpflichtet. Wird als vorgesehene Anwendung "sonstige" oder "nicht bekannt` angegeben, sind nähere Erläuterungen in dem Feld unter dieser Tabelle erforderlich. Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.

Transaktionen/
(Angaben in Tonnen)

HFKW-
32
HFKW-
125
HFKW-
134a
HFKW-
143a
HFKW-
152a
HFKW-
227ea
HFKW-
245fa
HFKW-
365mfc
HFKW-
43-
10mee
A Gesamte Neuproduktion Ihrer Anlagen                  
B In die Gemeinschaft eingeführte Menge                  
C Zum Verkauf außerhalb der Gemeinschaft ausgeführte Menge                  
D Sonstige Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft zum Zweck der Aufarbeitung oder Zerstörung gesammelt wurden                  
Transaktionen - nur für Hersteller
E Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern                  
F Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller                  
G Von anderen Gemeinschaftslieferanten gekaufte Mengen                  
Lagerbestände im Berichtsjahra)
H Lagerbestand per 1. Januar                  
I Lagerbestand per 31. Dezember                  
Aufarbeitung, Zerstörung und Verwendung als Ausgangsstoff
J Von Ihrem Unternehmen aufgearbeitete Menge                  
K Von Ihrem Unternehmen zerstörte Menge (betriebsintern)                  
L In Ihrem Auftrag zerstörte Menge (betriebsextern innerhalb der Gemeinschaft)                  
M Von Ihrem Unternehmen als Ausgangsstoff verwendete Menge                  
Zum Verkauf in der Gemeinschaft zur Verfügung stehende Nettomenge
N Berechnete Gesamtmenge
(A+B-C+D+E-F+G+H-I-K-L-M)
               
Vorgesehene Anwendungen der in der Gemeinschaft erstmals in Verkehr gebrachten Mengen (bestmögliche Schätzwerte)b)
O Kälte- und Klimaanlagen                  
P Brandschutz                  
O Aerosole                  
R Lösungsmittel                  
S Schäume                  
T Ausgangsstoff                  
U Sonstige oder nicht bekanntc)                  
V In der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmengeb)
(O+P+O+R+S+T+U)
                 
W Verkaufte Gesamtmenge (C+F+N)                  
(a) Importeure geben bitte nur die eingeführten Lagerbestände an, d. h. nicht die Lagermengen, die ursprünglich bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft erworben wurden (ggf. bestmögliche Schätzwerte). Hersteller geben bitte alle Lagerbestände unabhängig von deren Herkunft an.

(b) Die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmenge schließt keine Mengen ein, die sich zuvor bei Herstellern und/oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft befanden. Somit muss bei den Importeuren Zeile V mit Zeile N übereinstimmen; bei den Herstellern muss Zeile V identisch sein mit Zeile N abzüglich aller auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die im oder vor dem Berichtsjahr bei Importeuren/Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft gekauft wurden.

(c) Alle sonstigen Anwendungen sind im nachstehenden Feld anzugeben. Ist die vorgesehene Anwendung nicht bekannt, so ist dies zu begründen.

Beschreibung und/oder Begründung zu den "sonstigen" und/oder "nicht bekannten" vorgesehenen Anwendungen.
Bezieht sich die Angabe "sonstige" oder "nicht bekannt` auf zwei oder mehrere fluorierte Treibhausgase, ist im Einzelnen aufzuführen, um welche Gase es sich handelt.
Formblatt 1 für Mithersteller: HFKW
In der Tabelle sind alle HFKW-Transaktionen mit Mitherstellern für den aktuellen Berichtszeitraum anzugeben (in Tonnen). Bei HFKW, die als Bestandteile von Zubereitungen gekauft oder verkauft wurden, sind alle HFKW-Bestandteile der Zubereitung einzeln aufzuführen. Nähere Hinweise sind in der Einleitung zu Teil 4 enthalten; Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.
Name des Unternehmens/
(Angabe in Tonnen)
HFKW-
32
HFKW-
125
HFKW-
134a
HFKW-
143a
HFKW-
152a
HFKW-
227ea
HFKW-
245fa
HFKW-
365mfc
HFKW-
43-10mee
Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern
1                    
2                    
3                    
4                    
5                    
6                    
7                    
8                    
9                    

Gesamt

                 
Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller
1                    
2                    
3                    
4                    
5                    
6                    
7                    
8                    
9                    
Gesamt                  
Formblatt 2 für Hersteller und Importeure: Sonstige HFKW
In der Tabelle sind alle Transaktionen mit HFKW (in Tonnen) in diesem Berichtszeitraum anzugeben. Hersteller von Zubereitungen geben hier bitte jeden einzelnen Bestandteil der Zubereitung an. Bei den eingeführten und ausgeführten Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert wurden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen, die in Anlagen enthalten sind (d. h. in vorbefüllten Anlagen). Importeure, die auch Käufe bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft tätigen oder bei ihnen gekaufte Mengen im Lagerbestand haben, sind nicht zur Angabe dieser Mengen verpflichtet. Wird als vorgesehene Anwendung "sonstige" oder "nicht bekannt"angegeben, sind nähere Erläuterungen in dem Feld unter dieser Tabelle erforderlich. Diese Tabelle ist nicht für die Angabe von Emissionen des bei der Herstellung von HFKWKW-22 anfallenden HFKW-23 bestimmt.
Nähere Hinweise sind in der Einleitung zu Teil 4 enthalten: Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.
Transaktionen/
(Angaben in Tonnen)
HFKW-
23a)
HFKW-
41
HFKW-
134
HFKW-
143
HFKW-
236cb
HFKW-
236ea
HFKW-
236fa
HFKW-
245ca
Sonstige HFKW
(bitte angeben)
Name Name
A Gesamte Neuproduktion Ihrer Anlage/n                    
B In die Gemeinschaft eingeführte Menge                    
C Zum Verkauf außerhalb der Gemeinschaft ausgeführte Menge                    
D Sonstige Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft zum Zweck der Aufarbeitung oder Zerstörung gesammelt wurden                    
Transaktionen - nur für Hersteller
E Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern                    
F Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller                    
G Von anderen Gemeinschaftslieferanten gekaufte Mengen                    
SLagerbestände im Berichtsjahrb)
H Lagerbestand per 1. Januar                    
I Lagerbestand per 31. Dezember                    
Aufarbeitung, Zerstörung und Verwendung als Ausgangsstoff
J Amount reclaimed by your company                    
K Von Ihrem Unternehmen aufgearbeitete Menge                    
L Von Ihrem Unternehmen zerstörte Menge (betriebsintern)                    
M Von Ihrem Unternehmen als Ausgangsstoff verwendete Menge                    
Zum Verkauf in der Gemeinschaft zur Verfügung stehende Nettomenge
N Berechnete Gesamtmenge
(A+B-C+D+E-F+G+H-I-K-L-M)
                   
Vorgesehene Anwendungen der in der Gemeinschaft erstmals in Verkehr gebrachten Mengen (bestmögliche Schätzwerte)c)
O Kälte- und Klimaanlagen                    
P Brandschutz                    
Q Aerosole                    
R Lösungsmittel                    
S Schäume                    
T Ausgangsstoff                    
U Sonstige oder nicht bekanntd)                    
V In der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmengec)
(O+P+Q+R+S+T+U)
                   
W Verkaufte Gesamtmenge (C+F+N)                    
(a) Dieses Formblatt ist nicht für die Angabe von Emissionen des bei der Herstellung von HFCKW-22 anfallenden HFKW-23 bestimmt.

(b) Importeure geben bitte nur die eingeführten Lagerbestände an, d. h. nicht die Lagermengen, die ursprünglich bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft erworben wurden (ggf. bestmögliche Schätzwerte). Hersteller geben alle Lagerbestände unabhängig von deren Herkunft an.

(c) Die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmenge schließt keine Mengen ein, die sich zuvor bei Herstellern und/oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft befanden. Somit muss bei den Importeuren Zeile V mit Zeile N übereinstimmen; bei den Herstellern muss Zeile V identisch sein mit Zeile N abzüglich aller auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die im oder vor dem Berichtsjahr bei Importeuren/Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft gekauft wurden.

(d) Alle sonstigen Anwendungen sind in dem Feld unter dieser Tabelle anzugeben. Ist die vorgesehene Anwendung nicht bekannt, so ist dies zu begründen.

Beschreibung und/oder Begründung zu den "sonstigen" und/oder "nicht bekannten" vorgesehenen Anwendung(en).

Bezieht sich die Angabe "sonstige" oder "nicht bekannt" auf zwei oder mehrere fluorierte Treibhausgase, ist im Einzelnen aufzuführen, um welche Gase es sich handelt.

Formblatt 2 für Mithersteller: Sonstige HFKW
In der Tabelle sind alle HFKW-Transaktionen mit Mitherstellern für den aktuellen Berichtszeitraum anzugeben (in Tonnen). Bei HFKW, die als Bestandteile von Zubereitungen gekauft oder verkauft wurden, sind alle HFKW-Bestandteile der Zubereitung einzeln aufzuführen.

Nähere Hinweise sind in der Einleitung zu Teil 4 enthalten; Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.

Name des Unternehmens/
(Angaben in Tonnen)
HFKW-
23(*)
HFKW-
41
HFKW-
134
HFKW-
143
HFKW-
236cb
HFKW-
236ea
HFKW-
236fa
HFKW-
245ca
Sonstige HFKW
(bitte angeben)
Name Name
Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern
1                      
2                      
3                      
4                      
5                      
6                      
7                      
8                      
9                      
  Gesamt                    
Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller
1                      
2                      
3                      
4                      
5                      
6                      
7                      
8                      
9                      
Gesamt                    
Formblatt 3 für Importeure: HFKW-Zubereitungen*)

(*) Außer Zubereitungen, die von Ihrem Unternehmen neu gemischt wurden

In der Tabelle sind alle Transaktionen mit HFKW-Zubereitungen (in Tonnen) in diesem Berichtszeitraum anzugeben. Verwenden Sie dieses Formblatt nicht für Zubereitungen, die bei Ihnen hergestellt oder neu gemischt wurden. Sind die von Ihrem Unternehmen eingeführten HFKW-Zubereitungen in der nachfolgenden Tabelle nicht angeführt, verwenden sie bitte die leeren Spalten für die Angabe der weiteren Arten von Zubereitungen (unbedingt auch Zusammensetzung angeben). Bei Zubereitungen, die auch FKW enthalten, sind die Mengen entweder auf dem Formblatt "Formblatt für Hersteller und Importeure: FKW" oder auf dem vorliegenden Formblatt anzugeben; doppelte Angaben sind unzulässig. Bei den eingeführten und ausgeführten Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert wurden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen, die in Anlagen enthalten sind (d.h. in vorbefüllten Anlagen). Importeure, die auch Käufe bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft tätigen, sind nicht zur Angabe dieser Mengen verpflichtet. Nähere Hinweise sind in der Einleitung zu Teil 4 enthalten; Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.
  Transactions/
(metric tonnes)
R-404a R-407c R-410a R-507 Sonstige
HFKW-Zubereitungen
(Name und Zusammensetzung)a)
Name Name
A In die Gemeinschaft eingeführte Menge            
B Zum Verkauf außerhalb der Gemeinschaft ausgeführte

Menge

           
C Sonstige Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft zum

Zweck der Aufarbeitung oder Zerstörung gesammelt wurden

           
Lagerbestände im Berichtsjahrb)
D Lagerbestand per 1. Januar            
E Lagerbestand per 31. Dezember            
  Aufarbeitung, Zerstörung und Verwendung als Ausgangsstoff            
F Von Ihrem Unternehmen aufgearbeitete Menge            
G Von Ihrem Unternehmen zerstörte Menge (betriebsintern)            
H In Ihrem Auftrag zerstörte Menge (betriebsextern innerhalb der Gemeinschaft)            
I Von Ihrem Unternehmen als Ausgangsstoff verwendeten Menge            
Net amount available for sale in the Community
J Berechnete Gesamtmenge (A-B+C+D+E-E-F-G-H)            
Vorgesehene Anwendungen der in der Gemeinschaft erstmals in Verkehr gebrachten Mengen (bestmögliche Schätzwerte)
K Kälte- und Klimaanlagen            
L Brandschutz            
M Aerosole            
N Lösungsmittel            
O Schäume            
P Ausgangsstoff            
Q Sonstige oder nicht bekanntc)            
R In der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmenged)(K+L+M+N+O+P+Q)            
S Verkaufte Gesamtmenge (B+J)            
(a) Geben Sie die Zusammensetzung aller in der Tabelle aufgeführten HFKW-Zubereitungen in dem Feld unter dieser Tabelle an. Bei Zubereitungen, die auch FKW enthalten, sind die Mengen entweder auf dem Formblatt "Formblatt für Hersteller und Importeure: FKW"
oder auf dem vorliegenden Formblatt anzugeben; doppelte Angaben sind unzulässig.

(b) Importeure geben bitte nur die eingeführten Lagerbestände an, d. h. nicht die Lagermengen, die ursprünglich bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft erworben wurden (ggf. bestmögliche Schätzwerte). Hersteller geben bitte alle Lagerbestände unabhängig von deren Herkunft an.

(c) Alle sonstigen Anwendungen sind im nachstehenden Feld anzugeben. Ist die vorgesehene Anwendung nicht bekannt, so ist dies zu begründen.

(d) Die Gesamtmenge in Zeile R muss der Gesamtmenge in Zeile J entsprechen.

Zusammensetzung jeder in der Tabelle aufgeführten HFKW-Zubereitung (z.B. R-404a: 44 % HFKW-125, 4 % HFKW-134a, 52 % HFKW-143a). % HFC-125, 4 % HFC-134a, 52 % HFC-143a).
Beschreibung und/oder Begründung zu den "sonstigen" und/oder .nicht bekannten" vorgesehenen Anwendungen.
Bezieht sich die Angabe "sonstige" "nicht bekannt" auf zwei oder mehrere fluorierte Treibhausgase, ist im Einzelnen aufzuführen, um welche Gase es sich handelt.

Teil 5

Formblatt für Hersteller und Importeure: SF6
In der Tabelle sind alle Transaktionen mit SF6(in Tonnen) in diesem Berichtszeitraum anzugeben. Bei den eingeführten und ausgeführten Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert wurden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen7 die in Anlagen enthalten sind (d. h. in vorbefüllten Anlagen). Importeure, die auch Käufe bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft tätigen oder bei ihnen gekaufte Mengen im Lagerbestand haben, sind nicht zur Angabe dieser Mengen verpflichtet. Wird als vorgesehene Anwendung "sonstige" oder "nicht bekannt" angegeben, sind nähere Erläuterungen in dem Feld unter dieser Tabelle erforderlich. Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.
Transaktionen/
(Angaben in Tonnen)
Schwefelhexafluorid
(SF6)
A Gesamte Neuproduktion Ihrer Einrichtung/en  
B In die Gemeinschaft eingeführte Menge  
C Zum Verkauf außerhalb der Gemeinschaft ausgeführte Menge  
D Sonstige Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft zum Zweck der Aufarbeitung oder Zerstörung gesammelt wurden  
Transaktionen - nur für Hersteller
E Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern  
F Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller  
G Von anderen Gemeinschaftslieferanten gekaufte Menge  
Lagerbestände im Berichtsjahra)
H Lagerbestand per 1. Januar  
I Lagerbestand per 31. Dezember  
Aufarbeitung und Zerstörung  
J Von Ihrem Unternehmen aufgearbeitete Menge  
K Von Ihrem Unternehmen zerstörte Menge (betriebsintern)  
L In Ihrem Auftrag zerstörte Menge (betriebsextern innerhalb der Gemeinschaft)  
Zum Verkauf in der Gemeinschaft zur Verfügung stehende Nettomenge
M Berechnete Gesamtmenge (A+B-C+D+E-F+G+H-I-K-L)  
Vorgesehene Anwendungen der in der Gemeinschaft erstmals in Verkehr gebrachten Mengen (bestmögliche Schätzwerte)b)
N Elektrische Geräte  
O Magnesiumdruckguss  
P Halbleiterherstellung  
O Sonstige oder nicht bekanntc)  
R In der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmengeb)
(N+O+P+O)
 
S Verkaufte Gesamtmenge (C+F+M)  
(a) Importeure geben bitte nur die eingeführten Lagerbestände an, d. h. nicht die Lagermengen, die ursprünglich bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft erworben wurden (ggf. bestmögliche Schätzwerte). Hersteller geben bitte alle Lagerbestände unabhängig von deren Herkunft an.

(b) Die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmenge schließt keine Mengen ein, die sich zuvor bei Herstellern und/oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft befanden. Somit muss bei den Importeuren Zeile R mit Zeile M übereinstimmen; bei den Herstellern muss Zeile R identisch sein mit Zeile M abzüglich aller auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die im oder vor dem Berichtsjahr bei Importeuren/Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft gekauft wurden.

(c) Alle sonstigen Anwendungen sind in dem Feld unter dieser Tabelle anzugeben. Ist die vorgesehene Anwendung nicht bekannt, so ist dies zu begründen.

Beschreibung und/oder Begründung zu den "sonstigen" und/oder "nicht bekannten" vorgesehenen Anwendung(en).




Formblatt für Mithersteller: SF6
In der Tabelle sind alle SF6-Transaktionen mit Mitherstellern für diesen Berichtszeitraum anzugeben (in Tonnen).
Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.

Name des Unternehmens/(Angaben in Tonnen)

Schwefelhexafluoride (SF6)
Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern  
1    
2    
3    
4    
5    
6    
7    
Gesamt  
Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller  
1    
2    
3    
4    
5    
6    
7    
Gesamt  

Teil 6

Formblatt für Hersteller und Importeure: FKW
In der Tabelle sind alle Transaktionen mit FKW (in Tonnen) in diesem Berichtszeitraum anzugeben. Sind die von Ihrem Unternehmen hergestellten/eingeführten FKW/FKW-Zubereitungen in der nachfolgenden Tabelle nicht angeführt, verwenden Sie bitte die leeren Spalten für die Angabe der weiteren Arten (unbedingt auch Zusammensetzung angeben). Bei den von Ihrem Unternehmen hergestellten FKW-Zubereitungen sind alle FKW-Bestandteile einzeln anzugeben. Angaben nach Art der Zubereitung sind nur dann zu machen, wenn Sie die Zubereitung eingeführt und daraus keine Neuzubereitung hergestellt haben. Bei Zubereitungen, die auch HFKW enthalten, sind die Mengen entweder auf dem Formblatt "Formblatt für Hersteller und Importeure: HFKW" oder auf dem vorliegenden Formblatt anzugeben; doppelte Angaben sind unzulässig. Bei den eingeführten und ausgeführten Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert wurden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen, die in Anlagen enthalten sind (d. h. in vorbefüllten Anlagen). Importeure, die auch Käufe bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft tätigen oder bei ihnen gekaufte Mengen im Lagerbestand haben, sind nicht zur Angabe dieser Mengen verpflichtet. Wird als vorgesehene Anwendung "nsonstige" oder nicht bekannt` angegeben, sind nähere Erläuterungen in dem Feld unter dieser Tabelle erforderlich.
Transaktionen/
(Angaben in Tonnen)
Perfluormethan
(CF4)
Perfluorethan
(C2 F6)
Perfluorpropan
(C3 F8)
Perfluorbutan
(C4 F10)
Perfluorpentan
(C5 F12)
Perfluorhexan
(C6 F14)
Perfluorcyclobutan
(c-C4 F5)
Sonstige FKW/FKW-Zubereitungena)
(Name und Zusammensetzung)b)
Name Name
A Gesamte Neuproduktion Ihrer Anlage/n                  
B In die Gemeinschaft eingeführte Menge                  
C Zum Verkauf außerhalb der Gemeinschaft ausgeführte Menge                  
D Sonstige Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft zum Zweck der Aufarbeitung oder Zerstörung gesammelt wurden                  
Transaktionen - nur für Hersteller
E Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern                  
F Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller                  
G Von anderen Gemeinschaftslieferanten gekaufte Menge                  
Lagerbestände im Berichtsjahrc)
H Lagerbestand per 1. Januar                  
I Lagerbestand per 31. Dezember                  
  Aufarbeitung und Zerstörung                  
J Von Ihrem Unternehmen aufgearbeitete Menge                  
K Von Ihrem Unternehmen zerstörte Menge (betriebsintern)                  
L In Ihrem Auftrag zerstörte Menge (betriebsextern innerhalb der Gemeinschaft)                  
Zum Verkauf in der Gemeinschaft zur Verfügung stehende Nettomenge
M Calculated total (A+B-C+D+E-F+G+H-I-K-L)                  
Vorgesehene Anwendungen der in der Gemeinschaft erstmals in Verkehr gebrachten Mengen (bestmögliche Schätzwerte)d)
N Lösungsmittel                  
O Halbleiterherstellung                  
P Sonstige oder nicht bekannte)                  
Q In der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmenged)
(N+O+P)
                 
R Verkaufte Gesamtmenge (C+F+M)                  
(a) Angaben zu den Arten von Zubereitungen sind nur zu machen, wenn die Zubereitung nicht in Ihrem Unternehmen hergestellt bzw. neu gemischt wurde; bei von Ihnen hergestellten Zubereitungen sind alle FKW-Bestandteile anzugeben.

(b) Werden Angaben zu FKW-Zubereitungen gemacht, so ist die Zusammensetzung jeder in der Tabelle aufgeführten Zubereitung in dem Feld unter der Tabelle anzugeben. Bei Zubereitungen, die auch HFKW enthalten, sind die Mengen entweder auf dem Formblatt "Formblatt für Hersteller und Importeure: HFKW" oder auf dem vorliegenden Formblatt anzugeben.

(c) Importeure geben bitte nur die eingeführten Lagerbestände an, d. h. nicht die Lagermengen, die ursprünglich bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft erworben wurden (ggf. bestmögliche Schätzwerte). Hersteller geben bitte alle Lagerbestände unabhängig von deren Herkunft an.

(d) Die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Gesamtmenge schließt keine Mengen ein, die sich zuvor bei Herstellern und/oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft befanden. Somit muss bei den Importeuren Zeile Q mit Zeile M übereinstimmen; bei den Herstellern muss Zeile Q identisch sein mit Zeile M abzüglich aller auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die im oder vor dem Berichtsjahr bei Importeuren/Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft gekauft wurden.

(e) Alle sonstigen Anwendungen sind im nachstehenden Feld anzugeben. Ist die vorgesehene Anwendung nicht bekannt, so ist dies zu begründen.

Formblatt für Hersteller und Importeure: FKW (Fortsetzung)
Zusammensetzung jeder in der Tabelle aufgeführten FKW-Zubereitung (z.B. R-508a: 61 % Perfluorethan, 39 % HFKW-23).
Beschreibung und/oder Begründung zu den "sonstigen" und/oder "nicht bekannten" vorgesehenen Anwendungen. Bezieht sich die Angabe "sonstige" oder "nicht bekannt" auf zwei oder mehrere fluorierte Treibhausgase, ist im Einzelnen aufzuführen, um welche Gase es sich handelt.".
Formblatt für Mithersteller: FKW
In der Tabelle sind alle FKW-Transaktionen mit Mitherstellern für den aktuellen Berichtszeitraum anzugeben (in Tonnen). Bei FKW, die als Bestandteile von Zubereitungen gekauft oder verkauft wurden, sind alle FKW-Bestandteile der Zubereitung

einzeln aufzuführen. Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.

Name des Unternehmens/
(Angaben in Tonnen)
Perfluormethan
(CF4)
Perfluorethan
(C2 F6)
Perfluorpropan
(C3 F10)
Perfluorbutan
(C4 F10)
Perfluorpentan
(C5 F12)
Perfluorhexan
(C6 F14)
Perfluorcyclobutan
(c-C4 F8)
Sonstige FKW
(bitte angeben)
Name Name:
Käufe von gemeinschaftlichen Mitherstellern
1                    
2                    
3                    
4                    
5                    
6                    
7                    
8                    
Gesamt                  
Verkäufe an gemeinschaftliche Mithersteller
1                    
2                    
3                    
4                    
5                    
6                    
7                    
8                    
Gesamt                  

Teil 7

Formblatt für Exporteure (alle Arten fluorierter Treibhausgase)
In den Abschnitten 1 und 2 sind alle Mengen fluorierter Treibhausgase anzugeben, die in dem Kalenderjahr, für das dieses Formblatt eingereicht wird, aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden. Verwenden Sie die leeren Zeilen für Angaben zu den nicht aufgeführten fluorierten Treibhausgasen einschließlich sämtlicher Zubereitungen. Bei Zubereitungen, die sowohl HFKW als auch FKW-Bestandteile enthalten, sind die Mengen entweder unter "HFKW-Zubereitungen" oder unter "FKW-Zubereitungen" anzugeben; doppelte Angaben sind nicht zulässig. Bei den Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert wurden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen, die in Anlagen enthalten sind (d. h. in vorbefüllten Anlagen). Begriffsbestimmungen sind Teil 2 zu entnehmen.
Abschnitt 1. Ausgeführte Gesamtmengen
(in Tonnen)
Abschnitt 2. Gesamtmenge, die zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung und/oder der Zerstörung ausgeführt wurde(in Tonnen)
Art des fluorierten Treibhausgases Aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführte jährliche Gesamtmenge Recycling Aufarbeitung Zerstörung
SF6        
  HFKW-23        
HFKW-32        
HFKW-41        
HFKW-43-10mee        
HFKW-125        
HFKW-134        
HFKW-134a        
HFKW-152a        
HFKW-143        
HFKW-143a        
HFKW-227ea        
HFKW-236cb        
HFKW-236ea        
HFKW-236fa        
HFKW-245ca        
HFKW-245fa        
HFKW-365mfc        
Sonstige:        
Sonstige:        
  R-404a        
R-407c        
R-410a        
R-507        
Sonstige:        
Sonstige:        
  Perfluormethan        
Perfluorethan        
Perfluorpropan        
Perfluorbutan        
Perfluorpentan        
Perfluorhexan        
Perfluorcyclobutan        
Sonstige:        
Sonstige:        
(*) Geben Sie die Zusammensetzung aller in der Tabelle aufgeführten Zubereitungen in dem Feld unter dieser Tabelle an.
Geben Sie die Zusammensetzung aller in der Tabelle aufgeführten Zubereitungen an (z.B. R-404a: 44 % HFKW-125, 4% HFKW-134a, 52% HFKW-143a). Wenn Sie die Zusammensetzungen dieser Zubereitungen auf einem der vorherigen Formblätter angegeben haben (z.B. "Hersteller und Importeure: HFKW"), ist eine nochmalige Angabe an dieser Stelle nicht erforderlich.
ENDE

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