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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission vom 23. November 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 24.11.2007 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 dient der Umsetzung des am 11. September 1998 unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 gebilligten Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.

(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 muss geändert werden, um Regelungen für bestimmte Chemikalien Rechnung zu tragen, die gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 3, der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 5 und gemäß anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften getroffen wurden. In den Fällen, in denen die mit den genannten Rechtsvorschriften eingeführten Beschränkungen erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt umzusetzen sind, sollten zur leichteren Umsetzung auch die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 erst ab den betreffenden Zeitpunkten gelten.

(3) Da die industrielle Verwendung von Perfluoroctansulfonaten gemäß der Richtlinie 76/769/EWG streng beschränkt ist, sollten diese Stoffe auf die Chemikalienliste in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gesetzt werden.

(4) Es wurde beschlossen, die Stoffe Dimethenamid, Phosalon, Alachlor, Thiodicarb, Oxydemethonmethyl, Cadusafos, Carbofuran, Carbosulfan, Haloxyfop-R nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gesetzt werden sollten.

(5) Es wurde beschlossen, die Stoffe Carbaryl und Trichlorfon nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gesetzt werden sollten.

(6) Es wurde beschlossen, Malathion nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass der Stoff nicht als Pflanzenschutzmittel der Unterkategorie Pestizide verwendet werden darf und daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gesetzt werden sollte.

(7) Es wurde beschlossen, die Stoffe Fenitrothion, Dichlorvos, Diazinon und Diuron nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass sie nicht als Pflanzenschutzmittel der Unterkategorie Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gesetzt werden sollten, wenngleich diese Stoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert wurden und die Mitgliedstaaten sie daher bis zu einer Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin zulassen dürfen.

(8) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG können die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwölf Jahren zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die bestimmte Wirkstoffe enthalten. Dieser Zeitraum wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen 6 verlängert. Da jedoch vor Ablauf der betreffenden Frist keine Richtlinie zur Aufnahme der Wirkstoffe Azinphosmethyl und Vinclozolin in Anhang I

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