Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2007 |
Entscheidung 2007/629/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4282)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 255 vom 29.09.2007 S. 42;
Beschl. 2010/355/EU - ABl. Nr. L 160 vom 26.06.2010 S. 30aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 2 des Beschl.'es 2010/355/EU - (ABl. Nr. L 160 vom 26.06.2010 S. 30)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.
(2) Mit den Verordnungen (EAG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Trifluralin aufgeführt.
(3) Die Auswirkungen von Trifluralin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Wirkstoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Trifluralin war Griechenland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 11. Juli 2003 übermittelt.
(4) Der Bewertungsbericht wurde in der Arbeitsgruppe "Bewertung" einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa unterzogen und der Kommission am 14. März 2005 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Trifluralin 4 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 16. März 2007 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Trifluralin abgeschlossen.
(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Trifluralin wirkt stark toxisch auf Wasserorganismen, vor allem auf Fische. Außerdem ist es hoch persistent im Boden und biologisch nicht leicht abbaubar. Darüber hinaus weist es Akkumulationspotenzial auf. Der Wirkstoff übersteigt vor allem deutlich den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten maximal zulässigen Biokonzentrationsfaktor (BCF) für Wasserorganismen und weist somit ein Potenzial zur Bioakkumulation in solchen Organismen auf. Aufgrund seiner starken Flüchtigkeit kann seine Verbreitung durch Luft nicht ausgeschlossen werden, und aus Überwachungsprogrammen geht hervor, dass trotz des schnellen fotochemischen Abbaus eine Migration an vom Anwedungsort entfernte Regionen stattfindet. Diese bedenklichen Aspekte ließen den Schluss zu, dass Trifluralin die Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht erfüllt.
(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(7) Trifluralin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.
(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.
(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Trifluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen; dadurch wird gewährleistet, dass Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.
(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Trifluralin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Trifluralin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 20. März 2009.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion