Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2007/442/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2576)

(ABl. Nr. L 166 vom 28.06.2007 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 2und (EG) Nr. 2229/2004 3 der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird den Herstellern in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ermöglicht, an der vierten Stufe des Arbeitsprogramms teilzunehmen. Die Verordnung gestaltet außerdem die Prüfung der Wirkstoffe, die in diesen Mitgliedstaaten am 30. April 2004 im Handel waren und nicht ins Arbeitsprogramm aufgenommen worden waren.

(4) Für bestimmte Wirkstoffe hat kein Hersteller einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 gestellt. Als die Kommission die Mitgliedstaaten darüber am 18. November 2005 informierte, hat kein neuer Mitgliedstaat innerhalb der Frist eine Interessenbekundung abgegeben.

(5) Für bestimmte andere Wirkstoffe zogen alle Antragsteller ihre Teilnahme im Rahmen des Arbeitsprogramms zurück. Die Kommission teilte dies den Mitgliedstaaten am 4. April 2006 mit. Nur in drei Fällen haben Mitgliedstaaten zum Zweck der weiteren Teilnahme am Arbeitsprogramm gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 beschlossen, als Antragsteller zu fungieren.

(6) Für bestimmte Wirkstoffe wurde kein vollständiges Dossier vorgelegt, und kein Mitgliedstaat hat sich bereit erklärt, als Antragsteller zu fungieren.

(7) Daher sollten die in den Erwägungsgründen 4, 5 und 6 genannten Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen.

(8) Die Kommission hat für einige dieser Wirkstoffe zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten Informationen vorgelegt und bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betroffenen Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, für bestimmte unverzichtbare Anwendungen, für die es keine wirksamen Alternativen gibt, die Frist für die Widerrufung der Zulassungen zu verlängern und dabei strenge Bedingungen zur Minimierung möglicher Risiken zu stellen.

(9) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Zulassungen für Pflanzenschutzschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis 22. Dezember 2007 widerrufen werden;
  2. ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs II aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in Spalte a aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Anwendungen bis 30. Juni 2010 aufrechterhalten, sofern er

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion