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Regelwerk

Entscheidung 2007/437/EG der Kommission vom 19. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Haloxyfop-R in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2548)

(ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 22)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Haloxyfop-R.

(3) Die Auswirkungen von Haloxyfop-R auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Haloxyfop-R war Dänemark Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 21. November 2003 übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa unterzogen und der Kommission am 28. Juli 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden zum Wirkstoff Haloxyfop-R 4vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. November 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Haloxyfop-R abgeschlossen.

(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Die Bewertung des Risikos der Grundwasserkontamination konnte nicht abgeschlossen werden. Vor allem wurde festgestellt, dass die Anwendung von Haloxyfop-R in den vom Antragsteller dargelegten Szenarien zum Auftreten einer Reihe von persistenten Metaboliten führt, die leicht in den Grundwasserspiegel durchsickern können, was möglicherweise negative Auswirkungen auf das Trinkwasser hat. Dies führte zu Bedenken, die auf der Grundlage der vom Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegten Daten nicht ausgeräumt werden konnten. Darüber hinaus bestehen auf der Grundlage der vorhandenen Daten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Bewertung des Risikos für Säugetiere. Folglich war es nicht möglich, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten zu schließen, dass Haloxyfop-R die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Haloxyfop-R enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Haloxyfop-R sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Haloxyfop-R enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Haloxyfop-R-haltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht mehr als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Haloxyfop-R gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

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(Stand: 11.03.2019)

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