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Entscheidung 2007/366/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Thiodicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2165)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 28)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Thiodicarb aufgeführt.
(3) Die Auswirkungen von Thiodicarb auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungszwecken geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Stoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat für Thiodicarb war das Vereinigte Königreich, das sämtliche relevanten Informationen am 19. Januar 2004 vorlegte.
(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa unterzogen und der Kommission am 14. Dezember 2005 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Thiodicarb 4 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 14. Juli 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Thiodicarb abgeschlossen.
(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Die Bewertung des Risikos bei Anwendung als Insektizid hat ergeben, dass für Kleinkinder ein akutes Risiko der Aufnahme mit der Nahrung aus dem Verzehr von behandelten Tafeltrauben und für Erwachsene aus dem Verzehr von Wein entsteht. Außerdem hat die Bewertung der Anwendung von Thiodicarb als Molluskizid bedeutende Datenlücken ergeben, insbesondere hinsichtlich der Anwenderexposition und der möglichen Grundwasserkontamination; somit war es nicht möglich, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen zu schließen, dass Thiodicarb die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Thiodicarb enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(7) Thiodicarb ist daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.
(8) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Thiodicarb enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.
(9) Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Thiodicarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.
(10) Diese Entscheidung steht etwaigen Maßnahmen, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten 5, zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte, nicht entgegen.
(Stand: 11.03.2019)
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