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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2007

Entscheidung 2007/363/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2099)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 138 vom 30.05.2007 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 2 bildet die Grundlage für die Sicherung eines umfassenden Schutzes der Gesundheit und der Verbraucherinteressen in Bezug auf Lebensmittel.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält allgemeine Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen seitens der Gemeinschaft oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

(3) Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan ("nationaler Kontrollplan") erstellt, um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu gewährleisten.

(4) Die nationalen Kontrollpläne sollen außerdem eine solide Basis für die von den Inspektionsdiensten der Kommission durchzuführenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten bilden.

(5) Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 3 sieht vor, dass die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, welche die nationalen Kontrollpläne, die jährlichen Berichte und die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten betreffen, gegebenenfalls anzuwenden sind, um die wirksame Durchführung der Richtlinie 2000/29/EG zu gewährleisten.

(6) In Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind Grundsätze für die Ausarbeitung der nationalen Kontrollpläne und insbesondere für die allgemeinen Informationen, die diese enthalten müssen, festgelegt.

(7) Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien für mehrjährige nationale Kontrollpläne aufstellt, und zwar u. a. zur Förderung eines einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen, die sich auf alle Sektoren und alle Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelkette - einschließlich Einfuhr und Verbringen von Lebens- und Futtermitteln in die Gemeinschaft - beziehen und bei denen die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz überprüft wird ("Leitlinien").

(8) Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht ferner vor, dass diese Leitlinien in den nationalen Kontrollplänen zu berücksichtigen sind. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, sondern sollen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung als Orientierungshilfe dienen. Außerdem beschreibt Artikel 43 speziell Zweck und Inhalt der Leitlinien für die nationalen Kontrollpläne.

(9) Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmt, dass regelmäßig Überprüfungen der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, deren Hauptzweck darin besteht festzustellen, ob die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden.

(10) Bestimmte Fragen lassen sich erst durch Auswertung der mit der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne, mit den Kontrollen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von den Kommissionssachverständigen gemäß Artikel 45 dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen sowie der Angaben der Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Berichten gemäß Artikel 44 dieser Verordnung weiterentwickeln. Deshalb sollte die Ausarbeitung der Leitlinien stufenweise erfolgen.

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