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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/356/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Trichlorfon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 133 vom 25.05.2007 S. 42)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Trichlorfon.

(3) Die Auswirkungen von Trichlorfon auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Wirkstoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Trichlorfon war

(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa in der Arbeitsgruppe "Bewertung" unterzogen und der Kommission am 12. Mai 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden zum Wirkstoff Trichlorfon vorgelegt 4. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 29. September 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Trichlorfon abgeschlossen.

(5) Da eine erhebliche Anzahl von Studien zur Unterstützung des Antrages fehlte, konnte eine sichere Anwendung des Wirkstoffes nicht nachgewiesen werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen war es nicht möglich, eine Risikobewertung der Exposition der Verbraucher, Anwender, Arbeiter oder von Umstehenden vorzunehmen. Darüber hinaus konnten Verbleib und Verhalten des Wirkstoffes in der Umwelt nur begrenzt bewertet und die ökotoxikologischen Eigenschaften nicht vollständig beurteilt werden.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, binnen vier Wochen zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Trichlorfon enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Trichlorfon sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Trichlorfon enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte von Trichlorfon enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Trichlorfon gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Trichlorfon wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Trichlorfon enthalten, bis 21. November 2007 widerrufen werden;

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