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Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird
(ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 14)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1 wurde das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft eingeführt, das es Unternehmen ermöglicht, über ein einziges Verfahren Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft zu erlangen.
(2) Nach Vorbereitung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Haager Verbandes sind, der Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Haager Verbandes sind, und der Europäischen Gemeinschaft hat die Diplomatische Konferenz, die zu diesem Zwecke in Genf einberufen wurde, am 2. Juli 1999 die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle angenommen (im Folgenden "Genfer Akte" genannt).
(3) Der Rat hat mit dem Beschluss 2006/954/EG 2 den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle genehmigt und den Präsidenten des Rates ermächtigt, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO zu hinterlegen, sobald der Rat die Maßnahmen erlassen hat, die notwendig sind, um dem Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte Wirkung zu verleihen. Diese Verordnung beinhaltet diese Maßnahmen.
(4) Die entsprechenden Maßnahmen sollten durch Einfügung eines neuen Titels "Internationale Eintragung von Mustern und Modellen" in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen werden.
(5) Die Vorschriften und Verfahren für internationale Eintragungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, sollten grundsätzlich dieselben sein wie diejenigen, die für die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern gelten. Dementsprechend sollte eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, auf Eintragungshindernisse geprüft werden, bevor sie dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet. Analog sollte eine internationale Eintragung, die dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat, denselben Vorschriften über die Erklärung der Nichtigkeit wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte schafft eine neue Einnahmenquelle für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke 3 entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 134 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Gebührenordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls gemäß Artikel 140 dieser Verordnung für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an Vertragsparteien des Madrider Protokolls, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Genfer Akte gemäß Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für eine internationale Eintragung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an die Vertragsparteien der Genfer Akte, und, soweit erforderlich, einen Zuschuss, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Kommission, unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird."
Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist,
oder
oder
2. Nach Titel XI wird folgender Titel eingefügt:
" Titel XIa Internationale Eintragung von Mustern und Modellen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 106a Anwendung der Bestimmungen
(Stand: 11.03.2019)
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