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(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 20a Reparaturklausel 24

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.

(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.

(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.)

Artikel 21 Erschöpfung der Rechte 24

(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.)

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.)

Artikel 22 Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene(GemeinschaftsgeschmacksmusterGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) 24 24a

(1) Ein Dritter, der glaubhaft machen kann, dass er vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der(GemeinschaftGültig ab 01.05.2025 Union) ein in den Schutzumfang eines eingetragenen(GemeinschaftsgeschmacksmustersGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) fallendes Geschmacksmuster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, hat ein Vorbenutzungsrecht.

(2) Das Vorbenutzungsrecht berechtigt den Dritten, das Muster für die Zwecke, für die er es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen(GemeinschaftsgeschmacksmustersGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) in Benutzung genommen hat, oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, zu verwerten.

(3) Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Geschmacksmusters an andere Personen zu vergeben.

(4) Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei dem Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

Artikel 23 Verwendung durch die Regierung Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf(GemeinschaftsgeschmacksmusterGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.

Abschnitt 5
Nichtigkeit

Artikel 24 Erklärung der Nichtigkeit 24 24a 24b

(1) Ein eingetragenes(GemeinschaftsgeschmacksmusterGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem(GemeinschaftsgeschmacksmustergerichtGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmustergericht) auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
(2) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.)

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822

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(Stand: 26.11.2024)

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