Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2822 vom 18.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 3 wurde ein Geschmacksmusterschutzsystem speziell für die Europäische Gemeinschaft geschaffen, das seitdem den Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene vorsah, parallel zum Schutz von Mustern und Modellen, der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten im Einklang mit deren nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Mustern und Modellen, die gemäß der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 harmonisiert wurden, verfügbar ist.

(2) Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Titel "Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda" und ihrer Verpflichtung, die Maßnahmen der Union regelmäßig zu überprüfen, führte die Kommission eine eingehende Bewertung der Geschmacksmusterschutzsysteme in der Union durch, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien untermauert wurde.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. November 2020 zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG vorzulegen. Die Überarbeitung wurde mit dem Ziel gefordert, die Schutzsysteme für gewerbliche Muster und Modelle in der Union zu modernisieren und den Geschmacksmusterschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - attraktiver zu gestalten.

(4) Seit der Einrichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems hat die Erfahrung gezeigt, dass einzelne Entwerfer und Unternehmen innerhalb der Union und in Drittländern das System angenommen haben und es eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung oder Alternative zum Schutz von Geschmacksmustern auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

(5) In seiner Entschließung vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU 5 wies das Europäische Parlament darauf hin, dass das derzeitige System des Geschmacksmusterschutzes auf EU-Ebene vor 20 Jahren eingeführt wurde und überarbeitet werden sollte, und hob dabei die Notwendigkeit hervor, dieses zu aktualisieren um die Rechtssicherheit zu erhöhen, und griff damit die Aufforderung des Rates auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG zu unterbreiten.

(6) Nationale Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern sind jedoch nach wie vor notwendig für einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Geschmacksmuster auf Unionsebene wünschen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, obwohl sie auf nationaler Ebene problemlos Geschmacksmusterschutz erlangen können. Jede Person, die Geschmacksmusterschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, welche Art von Schutz sie erhalten möchte, sei es ein nationales Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder ein Unionsgeschmacksmuster oder beides.

(7) Während ihre Bewertung der Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz bestätigte, dass sie nach wie vor weitgehend ihren Zweck erfüllen, kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel "Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen - Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU" an, dass sie im Anschluss an die erfolgreiche Reform des EU-Markenrechts die Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz im Hinblick darauf, das System zu vereinfachen und es besser zugänglich und effizienter zu machen sowie den Regelungsrahmen angesichts der Entwicklungen bei neuen Technologien auf dem Mark zu aktualisieren, überarbeiten werde.

(8) Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Geschmacksmustersystems der Union sollten die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Geschmacksmuster weiter harmonisiert und dem Geschmacksmustersystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Geschmacksmustern überall in der Union zu schaffen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, im Folgenden "Amt"), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion