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Artikel 85 Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden 24 24a

(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen(GemeinschaftsgeschmacksmustersGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte von der Rechtsgültigkeit des(GemeinschaftsgeschmacksmustersGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines(GemeinschaftsgeschmacksmustersGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das(GemeinschaftsgeschmacksmusterGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmuster) wegen eines ihm zustehenden älteren nationalen Musterrechts im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe d) für nichtig erklärt werden sollte.

(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen(GemeinschaftsgeschmacksmustersGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 11 erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des(GemeinschaftsgeschmacksmustersGültig ab 01.05.2025 Unionsgeschmacksmusters) auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.

(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 86
Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit
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(1) In einem Verfahren vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht , in dem die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angegriffen wurde:

  1. erklärt das Gericht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht;
  2. weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht.

(2) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhoben worden ist, teilt dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im Register.

(3) Das mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters befasste Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Artikel 91 Absatz 3 findet Anwendung.

(4) Ist die Entscheidung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt zugestellt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Zustellung unterrichtet zu werden. Das Amt trägt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein.

(5) Die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist unzulässig, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.)

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/2822
Artikel 86 Entscheidungen über die Nichtigkeit 24

(1) In Verfahren vor einem Unionsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:

  1. erklärt das Gericht das Unionsgeschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht;
  2. weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht.

(2) Ein Unionsgeschmacksmustergericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.

(3) Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 72

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(Stand: 26.11.2024)

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