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Anhang VII 19 21 |
In den nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 auszustellenden Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der Exemplare zu benutzende Codes und Maßeinheiten
Beschreibung | Code der Handels- bezeichnung | Bevorzugte Einheit | Alternativ- einheiten | Erläuterung |
Barte | BAL | kg | Anz. | Fischbein |
Rinde | BAR | kg | Baumrinde (roh, getrocknet oder als Pulver; unbearbeitet) | |
Körper | BOD | Anz. | kg | Im Wesentlichen ganze tote Tiere, einschließlich frischer oder verarbeiteter Fische, ausgestopfter Schildkröten, haltbar gemachter Schmetterlinge, Reptilien in Alkohol, ganzer ausgestopfter Jagdtrophäen usw. |
Knochen | BON | kg | Anz. | Knochen, einschließlich Kiefer |
Calipee (Schildkrötengallerte) | CAL | kg | Calipee oder Calipash (Schildkrötenknorpel für Suppe) | |
Carapax (Panzer) | CAP | Anz. | kg | Rohe, unbearbeitete Rückenschilder von Schildkrötenarten |
Schnitzerei | CAR | kg | Anz. | Geschnitzte Produkte, ausgenommen aus Elfenbein, Knochen oder Horn - z.B. Koralle oder Holz (einschließlich kunsthandwerklicher Gegenstände).
Anm.: Elfenbeinschnitzereien sollten als solche angegeben werden (siehe "IVC"). Bei Arten, aus denen mehr als ein Produkttyp geschnitzt werden kann (z.B. Horn und Knochen), sollte, soweit möglich, der Code der Handelsbezeichnung außerdem auf die Art des gehandelten Produkts verweisen (z.B. Knochenschnitzerei "BOC" oder Hornschnitzerei "HOC"). |
Schnitzerei - Knochen | BOC | kg | Anz. | Knochenschnitzerei |
Schnitzerei - Horn | HOC | kg | Anz. | Hornschnitzerei |
Schnitzerei - Elfenbein | IVC | kg | Anz. | Elfenbeinschnitzereien, einschließlich z.B. kleinerer bearbeiteter Elfenbeinstücke (Messergriffe, Schachspiele, Mahjong-Spiele usw.). Anm.: Ganze geschnitzte Stoßzähne sollten als Stoßzähne angegeben werden (siehe "TUS"). Schmuck aus geschnitztem Elfenbein sollte als "Schmuck - Elfenbein" angegeben werden (siehe "IJW"). |
Kaviar | CAV | kg | Unbefruchtete tote verarbeitete Eier aller Arten von Acipenseriformes; auch als Rogen bezeichnet | |
Holzspäne | CHP | kg | Holzspäne, insbesondereAquilaria spp.,Gyrinops spp. undPterocarpus santalinus | |
Klaue | CLA | Anz. | kg | Klauen, beispielsweise vonFelidae,Ursidae oderCrocodylia (Anm.: Schildkröten haben gewöhnlich Schuppen, keine echten Klauen) |
Tuch | CLO | m2 | kg | Tuch - besteht das Tuch nicht gänzlich aus Haar einer CITES-Art, so sollte das Gewicht des Haars der betreffenden Art, soweit möglich, stattdessen unter "HAI" angegeben werden |
Koralle (roh) | COR | Anz. | kg | Rohe oder unbearbeitete Koralle und Korallengestein (auch Lebendgestein und Substrat) [gemäß der Definition in der Entschließung Conf. 11.10 (Rev. CoP15)] Angabe von Korallengestein als "Scleractinia spp.".
Anm.: Angabe nach Stückzahl nur bei in Wasser transportierten Korallenexemplaren. Bei (feucht in Kisten befördertem) Lebendgestein Angabe in kg; bei Korallensubstrat Angabe nach Stückzahl (da diese in Wasser als das Substrat transportiert werden, an dem nicht unter das CITES-Übereinkommen fallende Korallen haften). |
Kosmetika | COS | g | ml | Produkte oder Gemische von Produkten, die nur für die äußere Anwendung am Körper (z.B. auf Haut, Haaren, Nägeln, Genitalien, Lippen, Zähnen oder der Mundschleimhaut) zum Zwecke der Reinigung, der Odorierung, der Änderung des Aussehens oder des Schutzes bestimmt sind. Zu Kosmetika können folgende Produkte gehören: Schminke, Parfüm, Hautcreme, Nagellack, Haarfärbemittel, Seife, Shampoo, Rasiercreme, Deodorant, Sonnenschutzmittel, Zahnpasta. Die Mengenangabe sollte die Menge der enthaltenen in der CITES-Liste geführten Arten widerspiegeln. |
Kultur | CUL | Anz. der Gläser usw. | Kulturen künstlich vermehrter Pflanzen | |
Derivate | DER | kg/l |
(Stand: 18.04.2023)
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