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- gestrichen -   Anhang V 12 12a


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 - gestrichen - Anhang VI 12 12a


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  Anhang VII 19 21

In den nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 auszustellenden Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der Exemplare zu benutzende Codes und Maßeinheiten

Beschreibung Code der Handels- bezeichnung Bevorzugte Einheit Alternativ- einheiten Erläuterung
Barte BAL kg Anz. Fischbein
Rinde BAR kg Baumrinde (roh, getrocknet oder als Pulver; unbearbeitet)
Körper BOD Anz. kg Im Wesentlichen ganze tote Tiere, einschließlich frischer oder verarbeiteter Fische, ausgestopfter Schildkröten, haltbar gemachter Schmetterlinge, Reptilien in Alkohol, ganzer ausgestopfter Jagdtrophäen usw.
Knochen BON kg Anz. Knochen, einschließlich Kiefer
Calipee (Schildkrötengallerte) CAL kg Calipee oder Calipash (Schildkrötenknorpel für Suppe)
Carapax (Panzer) CAP Anz. kg Rohe, unbearbeitete Rückenschilder von Schildkrötenarten
Schnitzerei CAR kg Anz. Geschnitzte Produkte, ausgenommen aus Elfenbein, Knochen oder Horn - z.B. Koralle oder Holz (einschließlich kunsthandwerklicher Gegenstände).

Anm.: Elfenbeinschnitzereien sollten als solche angegeben werden (siehe "IVC"). Bei Arten, aus denen mehr als ein Produkttyp geschnitzt werden kann (z.B. Horn und Knochen), sollte, soweit möglich, der Code der Handelsbezeichnung außerdem auf die Art des gehandelten Produkts verweisen (z.B. Knochenschnitzerei "BOC" oder Hornschnitzerei "HOC").

Schnitzerei - Knochen BOC kg Anz. Knochenschnitzerei
Schnitzerei - Horn HOC kg Anz. Hornschnitzerei
Schnitzerei - Elfenbein IVC kg Anz. Elfenbeinschnitzereien, einschließlich z.B. kleinerer bearbeiteter Elfenbeinstücke (Messergriffe, Schachspiele, Mahjong-Spiele usw.). Anm.: Ganze geschnitzte Stoßzähne sollten als Stoßzähne angegeben werden (siehe "TUS"). Schmuck aus geschnitztem Elfenbein sollte als "Schmuck - Elfenbein" angegeben werden (siehe "IJW").
Kaviar CAV kg Unbefruchtete tote verarbeitete Eier aller Arten von Acipenseriformes; auch als Rogen bezeichnet
Holzspäne CHP kg Holzspäne, insbesondereAquilaria spp.,Gyrinops spp. undPterocarpus santalinus
Klaue CLA Anz. kg Klauen, beispielsweise vonFelidae,Ursidae oderCrocodylia (Anm.: Schildkröten haben gewöhnlich Schuppen, keine echten Klauen)
Tuch CLO m2 kg Tuch - besteht das Tuch nicht gänzlich aus Haar einer CITES-Art, so sollte das Gewicht des Haars der betreffenden Art, soweit möglich, stattdessen unter "HAI" angegeben werden
Koralle (roh) COR Anz. kg Rohe oder unbearbeitete Koralle und Korallengestein (auch Lebendgestein und Substrat) [gemäß der Definition in der Entschließung Conf. 11.10 (Rev. CoP15)] Angabe von Korallengestein als "Scleractinia spp.".

Anm.: Angabe nach Stückzahl nur bei in Wasser transportierten Korallenexemplaren.

Bei (feucht in Kisten befördertem) Lebendgestein Angabe in kg; bei Korallensubstrat Angabe nach Stückzahl (da diese in Wasser als das Substrat transportiert werden, an dem nicht unter das CITES-Übereinkommen fallende Korallen haften).

Kosmetika COS g ml Produkte oder Gemische von Produkten, die nur für die äußere Anwendung am Körper (z.B. auf Haut, Haaren, Nägeln, Genitalien, Lippen, Zähnen oder der Mundschleimhaut) zum Zwecke der Reinigung, der Odorierung, der Änderung des Aussehens oder des Schutzes bestimmt sind. Zu Kosmetika können folgende Produkte gehören: Schminke, Parfüm, Hautcreme, Nagellack, Haarfärbemittel, Seife, Shampoo, Rasiercreme, Deodorant, Sonnenschutzmittel, Zahnpasta. Die Mengenangabe sollte die Menge der enthaltenen in der CITES-Liste geführten Arten widerspiegeln.
Kultur CUL Anz. der Gläser usw. Kulturen künstlich vermehrter Pflanzen
Derivate DER kg/l

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