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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/220 der Kommission vom 6. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission 2 dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG und soll die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (im Folgenden das "Übereinkommen") sicherstellen.

(2) Auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden bestimmte Änderungen der CITES-Entschließung Conf. 11.20 (Rev. CoP17) in Bezug auf den Handel mit lebenden Elefanten und Nashörnern vereinbart. Auf derselben Tagung wurde die Liste der zur Angabe der wissenschaftlichen Artnahmen in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen im Anhang der CITES-Entschließung Conf. 12.11 (Rev. CoP17) neu gegliedert und auf den neuesten Stand gebracht.

(3) Der Ständige Ausschuss des Übereinkommens nahm auf seiner 67. Tagung überarbeitete Leitlinien für die Vorlage von Jahresberichten an. Die Leitlinien schließen geänderte, in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendete Codes, die in die Beschreibung von Exemplaren aufzunehmen sind, und Maßeinheiten ein.

(4) Die Änderungen der CITES-Entschließungen Conf. 11.20 und Conf. 12.11 sowie die geänderten Codes und Maßeinheiten müssen in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 berücksichtigt werden.

(5) Deswegen sollte die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 5b wird eingefügt:

"Artikel 5b Spezifischer Inhalt von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Nashörner und lebende Elefanten

Gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen für die Einfuhr oder Wiederausfuhr lebender Nashörner oder lebender Elefanten aus den in Anhang B der Verordnung genannten Populationen enthalten eine Bestimmung, der zufolge das Horn oder das Elfenbein von diesen Tieren oder von ihren Nachkommen in der Union nicht in den kommerziellen Handel gelangen oder in kommerziellen Aktivitäten verwendet werden darf. Darüber hinaus darf auf lebende Nashörner oder lebende Elefanten aus diesen Populationen außerhalb ihres historischen Verbreitungsgebiets keine Trophäenjagd veranstaltet werden."

2. Die Anhänge VII und VIII erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.06.2006 S. 1).

.

Anhang

" Anhang VII

In den nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 auszustellenden Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der Exemplare zu benutzende Codes und Maßeinheiten

Beschreibung Code der Handelsbezeichnung Bevorzugte Einheit Alternativeinheiten Erläuterung
Barte BAL kg Anz. Fischbein
Rinde BAR kg Baumrinde (roh, getrocknet oder als Pulver; unbearbeitet)
Körper BOD Anz. kg

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