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Regelwerk, EU 2012, Tierschutz - Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission

(ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 13;
VO (EU) 2015/57 - ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2015 S. 19 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2281 - ABl. L 473 vom 30.12.2021 S. 131 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachfolgend "Übereinkommen", sind Bestimmungen zu erlassen.

(2) Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 2 müssen Muster festgelegt werden, denen die in diesen Verordnungen vorgesehenen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente entsprechen müssen.

(3) Auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens, die vom 13. bis 25. März 2010 in Doha (Qatar) stattgefunden hat, wurden eine Reihe von Entschließungen geändert, die u. a. die Vereinheitlichung von Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Änderungen von Herkunftscodes betreffen. Diese Entschließungen müssen berücksichtigt werden, und die Muster sind entsprechend zu ändern. Außerdem müssen Änderungen vorgenommen werden, um diese Dokumente für den Nutzer und die nationalen Behörden klarer zu gestalten.

(4) Für die Verwendung dieser Formblätter sind mithilfe von Mustern, Anweisungen und Erläuterungen, die in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Anwendung finden, einheitliche Bedingungen festzulegen.

(5) Diese einheitlichen Bedingungen sind nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 3 festzulegen. Sie müssen daher in eine von der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 separaten Durchführungsverordnung aufgenommen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen 15

Diese Verordnung beschreibt die Gestaltung und die technischen Spezifikationen der Formblätter für die Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 338/97/EG und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006. Die Gestaltung und die technischen Spezifikationen werden für die folgenden Dokumente festgelegt:

(1) Einfuhrgenehmigungen;

(2) Ausfuhrgenehmigungen;

(3) Wiederausfuhrbescheinigungen;

(4) Reisebescheinigungen;

(5) Musterkollektionsbescheinigungen;

(5a) Bescheinigungen für Musikinstrumente;

(6) Einfuhrmeldungen;

(7) Bescheinigungen für Wanderausstellungen;

(8) Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;

(9) Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG;

(10) Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG.

Artikel 2 Formblätter

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