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Regelwerk, EU 2012, Tierschutz - Pflanzenschutz EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 791/2012 der Kommission vom 23. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates in Bezug auf bestimmte Regelungen zum Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten

(ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (nachstehend: "das Übereinkommen") angenommen wurden, müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 2 geändert und zusätzliche Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.

(2) Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hat gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen geändert werden sollten, um eine einheitliche und effiziente Durchführung der Verordnung in der Europäischen Union zu gewährleisten.

(3) Die Bestimmungen über die Bedingungen für die Identifizierung und Kennzeichnung von Exemplaren, die rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente, die Bedingungen, unter denen Reisebescheinigungen ausgestellt werden können, die Regelung für persönliche und Haushaltsgegenstände in der Europäischen Union einschließlich ihrer Wiederausfuhr, die Bedingungen, unter denen Exemplare von Arten des Anhangs a in der Europäischen Union gehandelt werden dürfen, sowie die Bedingungen für zu vervollständigende Bescheinigungen sollten daher geändert werden.

(4) Die Artikel 2 und 3 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollten gestrichen werden, da sie Bestandteil der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission 3 sein werden, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 4, erlassen wird.

(5) Auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens wurden die in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen aktualisiert. Diese Änderungen sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 übernommen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel erhält der Verweis auf die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 folgende Fassung:

"gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels *, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,
_________
*) ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1."

2. In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

"4a. 'kultivierter elterlicher Zuchtstock' bezeichnet die Gesamtheit von unter kontrollierten Bedingungen wachsenden Pflanzen, die zu Vermehrungszwecken verwendet werden, wobei der zuständigen Vollzugsbehörde, die sich mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats konsultiert, nachzuweisen ist, dass der elterliche Zuchtstock

  1. in Übereinstimmung mit den CITES-Bestimmungen und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war, und

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