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EU-chronologisch (2006)

Entscheidung 2006/302/EG der Kommission vom 25. April 2006 über die Nichtaufnahme von Methabenzthiazuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1653)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2006 S. 15)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3 legt die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates fest. Bei Wirkstoffen, für die der Antragsteller seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung nicht erfüllt hat, wird keine Überprüfung der Vollständigkeit und keine Bewertung der Unterlagen vorgenommen. Für Methabenzthiazuron hat der Antragsteller die vollständigen Unterlagen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermittelt. Daher sollte dieser Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff widerrufen.

(3) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Anwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Anwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(4) Die Kommission hat für Methabenzthiazuron zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten Informationen vorgelegt und bewertet, aus denen hervorgeht, dass der betroffene Wirkstoff weiter angewendet werden muss. In einem solchen Fall sollten vorübergehende Maßnahmen vorgesehen werden, durch die die Entwicklung von Alternativen ermöglicht wird.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Methabenzthiazuron wird nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Methabenzthiazuron enthalten, bis 25. Oktober 2006 widerrufen werden;
  2. ab 26. April 2006 Zulassungen für Methabenzthiazuron enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die in Spalte A aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C des genannten Anhangs aufgeführte Nutzung bis spätestens 30. Juni 2009 aufrecht erhalten.

Ein Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, stellt sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat;
  2. diese Pflanzenschutzmittel, die nach 25. Oktober 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet;
  3. es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;
  4. es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.

Artikel 4

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten.

Werden Zulassungen gemäß Artikel 2 bis spätestens 25. Oktober 2006 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 25. Oktober 2007 ab.

Werden die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 30. Juni 2009 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 31. Dezember 2009 ab.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2006

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