Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2006, Anlagentechnik - EU Bund |
Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
- Niederspannungsrichtlinie -
(ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10;
RL 2014/35/EU - ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Umsetzungaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 21.04.2016 durch Art. 27 der RL 2014/35/EU - Entsprechungstabelle
Hinweis: Durchführungsbeschl. (EU) 2015/1143
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 3 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit Handelshemmnisse zur Folge.
(3) In einigen Mitgliedstaaten wendet der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an.
(4) In anderen Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen Zieles auf technische Normen, die von den Normungsstellen im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden. Dieses System bietet - ohne die Erfordernisse der Sicherheit außer Acht zu lassen - den Vorteil einer schnellen Anpassung an den technischen Fortschritt.
(5) Einige Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen. Diese Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen, noch beschränkt sie ihre Anwendung. Eine solche Genehmigung kann folglich die vom Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm beigemessenen Auswirkungen nicht ändern.
(6) Auf Gemeinschaftsebene muss der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel erfolgen, wenn diese Betriebsmittel bestimmten, in allen Mitgliedstaaten anerkannten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit entsprechen. Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür, dass diesen Anforderungen entsprochen worden ist, durch Verweis auf harmonisierte Normen erbracht werden, in denen sie konkret niedergelegt werden. Diese harmonisierten Normen müssen im gegenseitigen Einvernehmen von Stellen, die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt, festgelegt werden und Gegenstand breitester Veröffentlichung sein. Eine solche Harmonisierung muss die Möglichkeit bieten, die aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Normen für den Handel entstehenden Nachteile zu beseitigen.
(7) Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch Anbringung von Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen oder, in Ermangelung dessen, durch eine Konformitätserklärung des Herstellers als erbracht angesehen werden. Um die Beseitigung der Handelshemmnisse zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten jedoch diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte Erklärung als Nachweis anerkennen. Diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert werden.
(8) Für elektrische Betriebsmittel, für die noch keine harmonisierten Normen bestehen, kann der freie Verkehr übergangsweise durch die Verwendung von Normen oder Sicherheitsvorschriften erfolgen, die bereits von anderen internationalen Stellen oder von einer der Stellen, die die harmonisierten Normen festlegen, ausgearbeitet worden sind.
(9) Es könnte vorkommen, dass elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr gebracht werden, obgleich sie den Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit nicht gerecht werden. Daher ist es zweckmäßig, entsprechende Vorschriften zur Behebung dieser Gefahr vorzusehen.
(10) In dem Beschluss 93/465/EWG des Rates 5 sind die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt worden.
(11) Die Wahl der Verfahren sollte nicht zu einer Abschwächung der in der Gemeinschaft bereits festgelegten Sicherheitsniveaus für elektrische Betriebsmittel führen.
(12) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B aufgeführten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird, wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 insbesondere solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen.
Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt wurden, festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekannt gegeben worden sind. Die Normen werden entsprechend dem technologischen Fortschritt sowie der Entwicklung der Regeln der Technik im Bereich der Sicherheit auf den neuesten Stand gebracht.
Die Liste der harmonisierten Normen und deren Fundstellen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diejenigen Sicherheitsanforderungen, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind, als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird.
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die dem Betriebsmittel beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Folgendes mit:
Jede Änderung dieser Angaben teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 73/23/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.
_____________
1) ABl. C 10 vom 14.01.2004 S. 6.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (ABl. C 82 E vom 01.04.2004 S. 68) und Beschluss des Rates vom 14. November 2006.
3) ABl. L 77 vom 26.03.1973 S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).
4) Vgl. Anhang V Teil A.
5) Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 23).
Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen | Anhang I |
1. Allgemeine Bedingungen
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit:
3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:
Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter diese Richtlinie fallen | Anhang II |
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
Elektrizitätszähler,
Haushaltssteckvorrichtungen,
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
Funkentstörung,
Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören.
CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung | Anhang III |
A. CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
B. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muss beinhalten:
Interne Fertigungskontrolle | Anhang IV |
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Anhang V |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre Änderung
Richtlinie 73/23/EWG des Rates | (ABl. L 77 vom 26.03.1973 S. 29) |
Richtlinie 93/68/EWG des Rates nur Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 13 |
(ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1) |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung
(gemäß Artikel 14)
Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Datum der Anwendung |
73/23/EWG | 21. August 19741 | - |
93/68/EWG | 1. Juli 1994 | 1. Januar 19952 |
1) Für Dänemark war die Frist auf fünf Jahre verlängert worden, d. h. bis 21. Februar 1978. Siehe Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 73/23/EWG.
2) Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprachen, gestatten. Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG. |
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Richtlinie 73/23/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 - 7 | Artikel 1 - 7 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absätze 2 bis 5 | Artikel 9 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 erster Gedankenstrich | Artikel 11 Buchstabe a |
Artikel 11 zweiter Gedankenstrich | Artikel 11 Buchstabe b |
Artikel 11 dritter Gedankenstrich | Artikel 11 Buchstabe c |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Artikel 13 Absatz 1 | - |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 13 |
- | Artikel 14 |
- | Artikel 15 |
Artikel 14 | Artikel 16 |
Anhänge I bis IV | Anhänge I - IV |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
ENDE | |
(Stand: 19.08.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion