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Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 65/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2006 S. 4)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 hat die Kommission Maßnahmen für die Durchführung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2) Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren.

(3) Insbesondere sollte es ermöglicht werden, dass neue Technologien und Verfahren versuchsweise und für einen begrenzten Zeitraum getestet werden. Diese Versuche sollten die Luftsicherheit insgesamt nicht gefährden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 ist entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a Neue technische Verfahren und Prozesse

(1) Die Mitgliedstaaten können technische Verfahren oder Prozesse für die Sicherheitskontrolle statt der im Anhang aufgeführten unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

  1. sie dienen dazu, eine neue Form der Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen zu bewerten, und
  2. sie haben keine negativen Auswirkungen auf das erreichte Gesamtniveau der Sicherheit.

(2) Mindestens vier Monate vor der geplanten Einführung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schriftlich über das neue Verfahren bzw. den neuen Prozess, den er zuzulassen gedenkt, und fügt eine Bewertung bei, aus der hervorgeht, wie garantiert werden soll, dass bei Anwendung des neuen Verfahrens bzw. Prozesses die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b erfüllt wird. Diese Mitteilung muss auch ausführliche Angaben zu dem/den Standort(en) enthalten, wo das Verfahren oder der Prozess angewandt werden soll, und zur vorgesehenen Dauer der Bewertung.

(3) Erhält der Mitgliedstaat von der Kommission eine positive Antwort oder keine Antwort binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, kann er die Einführung des neuen Verfahrens oder Prozesses gestatten.

Hat die Kommission Zweifel daran, dass das neue Verfahren oder der neue Prozess die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleistet, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung unter Angabe ihrer Vorbehalte mit. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren bzw. den Prozess erst dann einführen, wenn die Bedenken der Kommission ausgeräumt sind.

(4) Die Höchstdauer für die Bewertung eines technischen Verfahrens oder Prozesses beträgt 18 Monate. Dieser Zeitraum kann von der Kommission um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür eine angemessene Rechtfertigung liefert.

(5) Während der Bewertungszeit legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Kommission in Abständen von höchstens sechs Monaten Fortschrittsberichte über die Bewertung vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über den Inhalt dieser Berichte.

(6) Der Bewertungszeitraum darf keinesfalls länger sein als 30 Monate."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2006

_______________________________

1) ABl. L 355 vom 30.12.2002 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 1).

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