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Regelwerk, EU 2005, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(ABl. Nr. L 202 vom 03.08.2005 S. 7;
VO (EG) 297/2009 - ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 13;
VO (EU) 225/2011 - ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2011 S. 2;
VO (EU) 2015/1011 - ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 12aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 14 der VO (EU) 2015/1011 - (ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 12)

Neufassung -Ersetzt VO (EWG) Nr. 3769/92

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere Artikel 14 Buchstaben a und f,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern 2, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 19 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 3, durchgeführt mit der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 4, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ersetzt. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 enthaltenen Durchführungsvorschriften sind daher der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzupassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 ist aufzuheben.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, die die Richtlinie 92/109/EWG des Rates 5 ersetzt, vereinheitlicht die Vorschriften über das Inverkehrbringen bestimmter zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in der Gemeinschaft verwendeter Stoffe. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes beim Handel mit Drogenausgangsstoffen müssen die Bestimmungen über die Beantragung einer Erlaubnis, die Bewilligung oder Versagung der Erlaubnis sowie über ihre Aussetzung und ihren Widerruf auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

(3) Es ist wichtig, die unbefugte Entnahme von Stoffen der Kategorie 1 zu verhindern, und dazu müssen die Betriebsstätten, in denen diese Stoffe gelagert sind, gegen eine solche unbefugte Entnahme gesichert werden.

(4) Es muss ferner festgelegt werden, welche Gruppen innergemeinschaftlich tätiger Wirtschaftsbeteiligter für etwaige Sondererlaubnisse und Sonderregistrierungen in Frage kommen sollen. Ebenfalls festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen im Außenhandel der Gemeinschaft tätige Wirtschaftsbeteiligte von den Erlaubnis- und Registrierungspflichten befreit werden können.

(5) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und die Meldepflichten der Wirtschaftsbeteiligten sollten für den innergemeinschaftlichen Handel und für den Außenhandel der Gemeinschaft möglichst identisch sein.

(6) Es sind Rechtsvorschriften vorzusehen, die die Überprüfung der rechtmäßigen Verwendung aller in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Drogenausgangsstoffe ermöglichen, und zwar insbesondere bei Transit- und Umschlagssendungen sowie Sendungen in sensible Regionen wie gemeinschaftliche Freizonen.

(7) Besondere Einfuhrgenehmigungsverfahren sind notwendig, um Einzelsendungen von Stoffen der Kategorie 1 einer Einfuhrüberwachung zu unterwerfen, um die Abzweigung in einem frühen Stadium verhindern und damit insbesondere das wachsende Problem amphetaminartiger Stimulanzien angehen zu können.

(8) Mit detaillierten Regeln für die Vorausfuhrunterrichtung ist dafür zu sorgen, dass die Informationsweitergabe und die Behandlung des Vorgangs auf den Grad der Sensibilität einer Ausfuhrsendung abgestimmt werden. Um das Potenzial des Vorausfuhrunterrichtungs- und Ausfuhrgenehmigungssystems voll auszuschöpfen, sind die Anstrengungen grundsätzlich auf die besonders missbrauchsgefährdeten Sendungen zu konzentrieren. Eine genaue Regelung vereinfachter Vorausfuhrunterrichtungen sowie vereinfachter Ausfuhrgenehmigungen muss dabei gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand bei Massenchemikalien mit gewöhnlich rechtmäßigen Verwendungszwecken in Grenzen bleibt.

(9) Im Sinne einer effizienten Handelsüberwachung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben effizient erfüllen und untereinander Informationen austauschen können.

(10) Für eine bessere Koordinierung der Überwachung von Drogenausgangsstoffen ist es zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Verhinderung von Abzweigungen unterrichten.

(11) Diese Verordnung muss gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Kraft treten.

(12) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Drogenausgangsstoffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Verordnung umfasst Regeln zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten, die Erlaubniserteilung und die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten, die Bereitstellung von Informationen, die Vorausfuhrunterrichtung sowie Ein- und Ausfuhrgenehmigungen im Bereich der Drogenausgangsstoffe.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 "Betriebsstätten" die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem Standort in Besitz hat.

Kapitel II
Verantwortlicher Beauftragter

Artikel 3

Wirtschaftsbeteiligte, die Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 oder 2 tätigen, ernennen einen für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten, teilen der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mit und geben etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weiter.

Artikel 4

Der in Artikel 3 genannte verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Kapitel III
Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 5

(1) Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erhalten, muss der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen schriftlichen Antrag stellen.

Dieser Antrag enthält:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers;
  2. den vollständigen Namen des verantwortlichen Beauftragten;
  3. eine Beschreibung der Stellung und Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten;
  4. die vollständige Anschrift der Betriebsstätten;
  5. die Beschreibung aller Orte, an denen die erfassten Stoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden;
  6. Informationen darüber, dass angemessene Maßnahmen zur Sicherung gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe von den unter Buchstabe e aufgeführten Orten getroffen wurden;
  7. Bezeichnung und KN-Code der erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
  8. für Mischungen und Naturprodukte die Angabe
    1. der Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts,
    2. der Bezeichnung und des KN-Codes aller in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
    3. des höchstmöglichen Gehaltes derartiger erfasster Stoffe in der Mischung oder dem Naturprodukt;
  9. eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
  10. einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Tätigkeitsverzeichnis;
  11. ein Führungszeugnis über den Antragsteller und den verantwortlichen Beauftragten oder ein Dokument, dass die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für die vorschriftsmäßige Abwicklung der Vorgänge bieten, so erforderlich. Der Antragsteller gewährt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Zugang zu einschlägigen zusätzlichen Informationen und Unterlagen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Erlaubnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe e enthält der Antrag eine Beschreibung aller Orte, an denen erfasste Stoffe gelagert, be- oder verarbeitet, üblichen Behandlungen unterzogen oder verwendet werden.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe g sowie Buchstabe h Ziffer ii sind die Bezeichnungen und KN-Codes der erfassten Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzugeben.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe i ist eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 abzugeben.

Artikel 6

Die Wirtschaftsbeteiligten treffen geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Betriebsstätten gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe der Kategorie 1.

Artikel 7

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erlaubnis gemäß Artikel 5 binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Über einen Antrag auf Erlaubnisverlängerung wird binnen 30 Arbeitstagen entschieden.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Fristen aussetzen, damit der Antragsteller fehlende Angaben nachreichen kann. In diesem Fall wird die Frist ab dem Tag ausgesetzt, an dem die zuständige Behörde dem Antragsteller mitteilt, welche Angaben fehlen.

(3) Eine Erlaubnis kann die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Vorgänge abdecken.

(4) Zur Erteilung der Erlaubnis verwendet die zuständige Behörde das Muster in Anhang I.

(5) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis entweder

  1. als Erlaubnis für alle eine Betriebsstätte betreffenden erfassten Stoffe und Vorgänge oder
  2. als Erlaubnis für alle erfassten Stoffe und Vorgänge innerhalb des Mitgliedstaates.

Artikel 8

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch für Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, sofern die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 getroffenen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 9

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.

Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.

Artikel 10

(1) Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.

(2) Der Erlaubnisinhaber beantragt gemäß Artikel 5 eine neue Erlaubnis, wenn

  1. ein weiterer erfasster Stoff hinzukommt;
  2. ein neuer Vorgang aufgenommen wird;
  3. in Bezug auf die Betriebsstätten, an denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.

In diesen Fällen läuft die bestehende Erlaubnis am früheren der beiden folgenden Termine aus:

  1. bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 9 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;
  2. bei Beginn der Gültigkeit der neuen Erlaubnis.

(3) Tritt eine Änderung anderer als der in Absatz 2 bezeichneten Angaben gemäß Artikel 5 ein, insbesondere die Änderung des Namens des verantwortlichen Beauftragten, so teilt der Erlaubnisinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten der Änderung mit.

Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 auch nach Eintreten dieser Änderung noch immer erfüllt, so passt die zuständige Behörde die Erlaubnis entsprechend an.

(4) Ungültig gewordene Erlaubnisse werden von ihren Inhabern an die zuständige Behörde zurückgeschickt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt wurden.

Artikel 11

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis in folgenden Fällen aussetzen oder widerrufen:

  1. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind;
  2. wenn begründeter Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen bestimmt sind;
  3. wenn der Inhaber der Erlaubnis diese drei Jahre lang nicht in Anspruch genommen hat.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch für Erlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, sofern die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 getroffenen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 12

(1) Die Artikel 5 bis 11 gelten nicht für Sondererlaubnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

(2) Als öffentliche Behörden im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gelten Zollbehörden, Polizeibehörden und amtliche Labors der zuständigen Behörden.

Artikel 13

Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte sind im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen.

Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:

  1. der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
  2. der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung.

Artikel 14

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen, sind von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen, wenn ihre Gesamtausfuhrmengen im vorausgegangenen Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die Mengen des Anhangs II dieser Verordnung nicht überschritten haben.

Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.

(2) Wirtschaftsbeteiligte, die Mischungen ausführen, welche erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten, sind von der Registrierungspflicht des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen, wenn die Menge der in diesen Mischungen enthaltenen erfassten Stoffe im vorausgegangenen Kalenderjahr die entsprechenden Mengen in Anhang II dieser Verordnung nicht überschritten haben.

Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.

Artikel 15

Zur Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 teilen Kunden ihren Lieferanten mit, ob sich dieser Artikel auf sie bezieht.

Artikel 16

Fordert die zuständige Behörde einen Wirtschaftsbeteiligten auf, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die Rechtmäßigkeit eines Vorgangs nachzuweisen, so legt der Wirtschaftsbeteiligte anhand des Musters in Anhang III eine schriftliche Erklärung vor, anhand derer die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Sendung das Ausfuhrland gemäß den geltenden nationalen Rechtsbestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im Folgenden "das Übereinkommen der Vereinten Nationen") verlassen hat.

Ebenso kann der Wirtschaftsbeteiligte die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vorlegen.

Kapitel IV
Bereitstellung von Informationen

Artikel 17

Zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geben die Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen erfasster Stoffe, die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die Mengen je dritte Partei aufgeschlüsselt werden.

Für Stoffe der Kategorie 3 findet Absatz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde Anwendung.

Artikel 18

(1) Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 melden Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis besitzen oder registriert sind, der zuständigen Behörde Folgendes:

  1. alle Ausfuhren erfasster Stoffe, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen;
  2. alle Einfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1, für die eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, bzw. alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
  3. alle Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden mit Angabe des Bestimmungslandes, der Ausfuhrmengen und im Falle von Ausfuhrgenehmigungen mit der Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden mit Angabe des Ausfuhrlands und im Falle von Einfuhrgenehmigungen mit der Referenznummer der Einfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(4) Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden mit Angabe der an den Vermittlungsgeschäften beteiligten Drittländer bzw. der Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung zusammengestellt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde bringen die Wirtschaftsbeteiligten weitere Auskünfte bei.

Artikel 19

Die Informationen gemäß den Artikeln 17 und 18 werden einmal jährlich vor dem 15. Februar übermittelt.

Die Wirtschaftsbeteiligten informieren die zuständige Behörde auch dann, wenn keine Vorgänge stattgefunden haben.

Die Angaben werden als vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt.

Kapitel V
Vorausfuhrunterrichtung

Artikel 20

Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Listen umfassen mindestens:

  1. alle Länder, mit denen die Gemeinschaft ein Übereinkommen über Drogenausgangsstoffe unterzeichnet hat;
  2. alle Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen ersucht haben.

Die Listen sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 21

(1) Im Falle von Ausfuhren, die im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sowie der Artikel 25, 26 und 27 dieser Verordnung genehmigt werden sollen, kann die zuständige Behörde eine vereinfachte Vorausfuhrunterrichtung schicken, die alle während eines bestimmten Zeitraums von sechs oder zwölf Monaten durchgeführten Ausfuhrvorgänge abdeckt.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebenen Angaben und weist die zuständige Behörde des Bestimmungslandes darauf hin, dass die Vorausfuhrunterrichtung mehrere binnen eines Zeitraums von entweder sechs oder zwölf Monaten durchgeführte Ausfuhrvorgänge abdeckt.

(3) Die zuständige Behörde schickt eine Vorausfuhrunterrichtung an das Bestimmungsland und verwendet dabei den Vordruck für die "multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe", der in Anhang V aufgeführt ist.

Kapitel VI
Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung

Artikel 22

Die Bestimmungsländer von Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 3, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 23

(1) Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sind auf den in Anhang VI bzw. Anhang VII aufgeführten Vordrucken auszufertigen. Das Layout dieser Vordrucke ist verbindlich.

Eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden. In diesem Fall passt der Mitgliedstaat das Feld mit der Genehmigungsnummer an.

(2) Eine Ausfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde aufbewahrt, die die Genehmigung erteilt hat.

Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei den Beförderungen der erfassten Stoffe mitzuführen und der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird, sowie der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen. Die am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zuständige Behörde sendet das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück. Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

Das Exemplar Nr. 4 wird vom Ausführer aufbewahrt.

(3) Die Einfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde aufbewahrt, die die Genehmigung erteilt hat.

Das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt.

Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu der Betriebsstätte des Einführers, der dieses Exemplar an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückschickt.

Das Exemplar Nr. 4 wird vom Einführer aufbewahrt.

(4) Eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung wird für nicht mehr als zwei erfasste Stoffe erteilt.

Artikel 24

(1) Die Genehmigungen werden in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt.

(2) Die Vordrucke haben das A4-Format. Sie sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können sich das Recht vorbehalten, die Genehmigungsvordrucke selbst zu drucken oder ihren Druck bei den von ihnen zugelassenen Druckereien in Auftrag zu geben. Im letzteren Fall muss jeder Genehmigungsvordruck einen Bezug auf die jeweilige Zulassung aufweisen. Außerdem muss er mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei bzw. einem Zeichen versehen sein, aus dem die Druckerei ersichtlich ist.

Artikel 25

Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten erfassten Stoffes der Kategorie 3, bei denen stets derselbe in der Gemeinschaft ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt.

Solche vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen können nur in folgenden Fällen erteilt werden:

  1. wenn der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen;
  2. wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.

Artikel 26

(1) Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 25 enthält mindestens folgende Angaben:

  1. die Namen und Anschriften des Ausführers, des Einführers im Drittland und des Endempfängers;
  2. die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und KN-Code sowie die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
  3. die maximale zur Ausfuhr bestimmte Menge des erfassten Stoffes;
  4. den für die Ausfuhrvorgänge geplanten Zeitrahmen.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.

Artikel 27

(1) Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Ausfuhrgenehmigung wird anhand der Exemplare Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Vordrucks in Anhang VI ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt.

Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 4 bleiben beim Ausführer.

Der Ausführer vermerkt auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten erfassten Stoffes und die Restmenge. Das Exemplar Nr. 2 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung vorgenommen wird. Diese Zollstelle bestätigt die Angaben und gibt das Exemplar dem Ausführer zurück.

(2) Der Wirtschaftsbeteiligte vermerkt für jeden Ausfuhrvorgang seine Genehmigungsnummer und die Angabe " vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren" auf der Zollanmeldung.

Befindet sich die Ausgangszollstelle nicht am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, so sind die Angaben nach Unterabsatz 1 auf den Ausfuhrbegleitpapieren zu machen.

(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer der im vereinfachten Verfahren erteilten Ausfuhrgenehmigung schickt der Ausführer das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 28

(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die notwendig sind, damit die zuständigen Behörden ihre Kontroll- und Überwachungspflichten, zu denen auch Inspektionen zur Beurteilung der Angemessenheit der Betriebsstätten gehören, erfüllen können.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden.

Artikel 29

(1) In dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste mit Informationen über die Fälle, in denen die Überlassung erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder in denen erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.

Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

  1. die Bezeichnung der erfassten Stoffe und, soweit bekannt, ihren Ursprung, ihre Herkunft und ihre Bestimmung;
  2. die Menge der erfassten Stoffe, ihren zollrechtlichen Status und das verwendete Beförderungsmittel.

(2) Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.

Artikel 30

Die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 wird mit Wirkung vom 18. August 2005 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten sinngemäß als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 31

Spätestens bis 31. Dezember 2005 widerrufen die zuständigen Behörden die offenen Einzelausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90. Dieser Widerruf gilt jedoch nicht für erfasste Stoffe, die vor dem 1. Januar 2006 zur Ausfuhr angemeldet werden.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2005

.

  Anhang I

Europäische Gemeinschaft

Erlaubnis
(Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004)
(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005)

MS:...................................................................................
(Erlaubnis Nr.)
Original 1. Inhaber (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
2. Erteilungsbehörde
  la. Zusätzliche Angaben
lb. Zusätzliche Angaben
3. Gültigkeit
Beginn: Ende:
4. Die Erlaubnis gilt für:
Erfasster Stoff KN-Code Vorgang Betriebsstätten
       
       
       
       
       
5. Zusätzliche Angaben/Voraussetzungen
6. Datum Unterschrift Stempel
Name

Erläuterungen

  1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
  2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.
  3. Angaben zu den einzelnen Feldern:
    Feld 1 (Inhaber): Gegebenenfalls kann der Name des verantwortlichen Beauftragten hinzugefügt werden.

    Feld 3 (Gültigkeit/Ende): Anzugeben ist das Ende der Gültigkeit bzw. ob die Beteiligten in bestimmten Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch erfüllt werden.

    Feld 4 (Erfasster Stoff): Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung bzw. die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um Salze handelt.

    Feld 4 (KN-Code): Zusätzlich zum KN-Code kann auch die CAS-Nummer angegeben werden.

    Feld 4 (Vorgang): Anzugeben ist, ob es sich um eine Ausfuhr, Einfuhr und/oder um Vermittlungsgeschäfte handelt. Bei einer Einfuhr ist je nach Fall zu präzisieren: Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verwendung, übliche Behandlungen und/oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei Vorgängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist zu präzisieren: Lagerung, Erzeugung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb und/oder Vermittlung.

    Feld 4 (Betriebsstätten): Bei Vermittlungsgeschäften gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 brauchen die Betriebsstätten nicht angegeben zu werden.

  4. Die Mitgliedstaaten können Felder für einzelstaatliche Zwecke vorsehen. Diese sind durch eine Ordnungszahl gefolgt von einem Großbuchstaben zu kennzeichnen (z.B. 4A).

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  Anhang II


Stoff Menge
Aceton1 50 kg
Ethylether1 20 kg
Methylethylketon1 50 kg
Toluol1 50 kg
Schwefelsäure 100 kg
Salzsäure 100 kg
1) Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.

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  Anhang III

Europäische Gemeinschaft

Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten
zur Verbringung erfasster Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft

(Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005)

Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des
illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen
Original 1. Wirtschaftsbeteiligter
(Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
2a. Ausfuhrland

2b. Durchfuhrland/-Länder

2c. Endbestimmungsland

3a. Ausführer im Ausfuhrland
(Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
3b. zuständige Behörde im Ausfuhrland
(Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
4a. Einführer im Bestimmungsland
(Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
4b. zuständige Behörde im Einfuhrland
(Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
5a. Erfasster Stoff 5a. KN-Code
5a. Nettogewicht
5a. Mischungsgehalt (in %)
  5b. Erfasster Stoff 5b. KN-Code
5b. Nettogewicht
5b. Mischungsgehalt (in %)
6a. Frachtbrief-Nr./Luftfrachtbrief-Nr. oder Nr. eines sonstigen Beförderungspapiers des Ausfuhrlandes 6b. Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung des Ausführers im Ausfuhrdrittland (optional)
7. Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten:

Name: _________________________ in Vertretung von : _________________________ (Wirtschaftsbeteiligter)

Hiermit erkläre ich, dass die erfassten Stoffe meines Wissens das Ausfuhrland gemäß den geltenden Bestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verlassen haben. Folgende Belege werden beigefügt (optional):

[ ] Kopie der Ausfuhrgenehmigung

[ ] Kopie der Erlaubnis/Registrierung

Unterschrift:____________________ Ort: ____________________ Datum: ______________________

Erläuterungen

  1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
  2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich.

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  Anhang IV 09

1. Liste der Länder gemäß Artikel 20, bei denen für die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist

Stoff Bestimmung
Essigsäureanhydrid Kaliumpermanganat Phenylessigsäure Jedes Drittland
Anthranilsäure Afghanistan Malaysia
Australien Malediven
Antigua und Barbuda Mexiko
Benin Nigeria
Bolivien Oman
Brasilien Paraguay
Kanada Peru
Kaimaninseln Philippinen
Chile Republik Moldau
Kolumbien Russische Föderation
Costa Rica Saudi-Arabien
Dominikanische Republik Südafrika
Ecuador Tadschikistan
Äthiopien Türkei
Ghana Vereinigte Arabische Emirate
Haiti Vereinigte Republik Tansania
Indien Venezuela
Indonesien
Jordanien
Kasachstan
Libanon
Madagaskar
Piperidin Afghanistan Malaysia
Australien Malediven
Antigua und Barbuda Mexiko
Benin Nigeria
Bolivien Oman
Brasilien Paraguay
Kanada Peru
Kaimaninseln Philippinen
Chile Republik Moldau
Kolumbien Russische Föderation
Costa Rica Saudi-Arabien
Dominikanische Republik Tadschikistan
Ecuador Türkei
Äthiopien Vereinigte Arabische Emirate
Ghana Vereinigte Republik Tansania
Haiti Vereinigte Staaten von Amerika
Indien Venezuela
Indonesien
Jordanien
Kasachstan
Libanon
Madagaskar

2. Liste der Länder gemäß Artikel 20 und 22 , für die bei der Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 ddes Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Vorausfuhrunterrichtung und eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sind:

Stoff Bestimmung
Methylethylketon (MEK)1

Toluol1

Aceton1

Ethylether1

Afghanistan Libanon
Australien Madagaskar
Antigua und Barbuda Malaysia
Argentinien Malediven
Benin Mexiko
Bolivien Nigeria
Brasilien Oman
Kanada Pakistan
Kaimaninseln Paraguay
Chile Peru
Kolumbien Philippinen
Costa Rica Republik Moldau
Dominikanische Republik Republik Korea
Ecuador Russische Föderation
Ägypten Saudi-Arabien
El Salvador Tadschikistan
Äthiopien Türkei
Ghana Vereinigte Arabische Emirate
Guatemala Vereinigte Republik Tansania
Haiti Uruguay
Honduras Venezuela
Indien
Jordanien
Kasachstan
Salzsäure

Schwefelsäure

Bolivien Peru
Chile Türkei
Kolumbien Venezuela
Ecuador
1) Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern solche Salze möglich sind.


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