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Regelwerk, EU-2011

Verordnung (EU) Nr. 225/2011 der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2011 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern 1 , insbesondere Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission 2 ist festgelegt, welche speziellen Überwachungsmaßnahmen bei der Ausfuhr von Drogenausgangsstoffen aus der Europäischen Union erforderlich sind. In Anhang IV der genannten Verordnung sind für jeden der in den Kategorien 2 und 3 des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe die Länder genannt, für die eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist. Auf den Listen stehen Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ersucht haben.

(2) Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer zweiten Sitzung vom 8. März 2010 beschlossen, Phenylessigsäure in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen von 1988 aufzunehmen. Nach Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens muss jede Vertragspartei, von deren Staatsgebiet ein in Tabelle I genannter Stoff ausgeführt wird, sicherstellen, dass vor der Ausfuhr Informationen

über die Ausfuhrsendung von seinen zuständigen Behörden an die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes weitergegeben werden.

(3) Aufgrund der Entscheidung, Phenylessigsäure in Tabelle I des VN-Übereinkommens aufzunehmen, muss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr.1277/2005 geändert werden, um sicherzustellen, dass Vorausfuhrunterrichtungen für alle Ausfuhren von Phenylessigsäure aus der Europäischen Union versendet werden.

(4) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sind nicht alle Drittländer aufgeführt, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 297/2009 der Kommission 3 um Vorausfuhrunterrichtungen ersucht haben. Afghanistan, Australien und Ghana haben derartige Anträge gestellt und sollten daher ebenfalls aufgeführt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2011

1) ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1.

2) ABl. Nr. L 202 vom 03.08.2005 S. 7.

3) ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 13.

.

Anhang


" Anhang IV

1. Liste der Länder gemäß Artikel 20, bei denen für die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist:

Stoff Bestimmung
Essigsäureanhydrid Kaliumpermanganat Phenylessigsäure Jedes Drittland
Anthranilsäure Afghanistan Malaysia
Australien Malediven
Antigua und Barbuda Mexiko
Benin Nigeria
Bolivien Oman
Brasilien Paraguay
Kanada Peru
Kaimaninseln Philippinen
Chile Republik Moldau
Kolumbien Russische Föderation
Costa Rica Saudi-Arabien
Dominikanische Republik Südafrika
Ecuador Tadschikistan
Äthiopien Türkei
Ghana

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