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Regelwerk, EU 2005

Entscheidung 2005/303/EG der Kommission vom 31. März 2005 über die Nichtaufnahme von Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 975)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 97 vom 15.04.2005 S. 38;
VO (EG) 1335/2005 - ABl. Nr. L 211 vom 13.08.2005 S. 6)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und(EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3 enthalten Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG.Für Wirkstoffe, für die der Antragsteller seine Verpflichtungen gemäß diesen Verordnungen nicht erfüllt hat, werden keine Überprüfung der Vollständigkeit und keine Bewertung der Unterlagen vorgenommen. Für Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin sind entweder keine vollständigen Unterlagen vorgelegt worden oder werden nach Angaben der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Unterlagen vorgelegt. Daher sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel aufheben.

(3) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, ohne lange Vorankündigung entzogen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung,den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden und am Ende der laufenden Vegetationsperiode auslaufen.

(4) Für Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin wurden Informationen vorgelegt und von der Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet, was die Notwendigkeit einer weiteren Verwendung der betreffenden Wirkstoffe ergab. In diesen Fällen sollten vorübergehende Maßnahmen vorgesehen werden, um die Entwicklung von Alternativen zu ermöglichen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

  1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Kresylsäure, Imazamethabenz, Kasugamycin oder Polyoxin enthalten, bis zum 30. September 2005 widerrufen werden;
  2. ab 15. April 2005 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie91/414/EWG für Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin oder Polyoxin enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden.
  3. Abweichend von Absatz 1 können die in Spalte B des Anhangs aufgeführten Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte a des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C des Anhangs aufgeführten Anwendungen bis spätestens30. Juni 2007 aufrechterhalten, um die Entwicklung von wirksamen Alternativen zu den betreffenden Wirkstoffen zu ermöglichen.

    Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, müssen sicherstellen, dass

    1. die weitere Anwendung nur genehmigt wird, sofern dies keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat;
    2. die Pflanzenschutzmittel, die nach dem 30. September 2005 auf dem Markt bleiben,neu etikettiert werden, um den eingeschränkten Anwendungsbedingungen zu entsprechen;
    3. alle geeigneten Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um mögliche Risiken zu reduzieren;
    4. ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht wird.
  4. Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis spätestens31. März 2005 über die in Anwendung von Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4

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(Stand: 11.03.2019)

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