Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 282 vom 26.10.2005 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstwerte reflektieren die Verwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so verwendet werden sollte, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstwerte für Schädlingsbekämpfungsmittel sollten ständig überprüft werden. Die Werte können geändert werden, um neuen Verwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4) Hinterlässt ein Pflanzenschutzmittel bei zulässiger Verwendung keine nachweisbaren Mengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist seine Verwendung nicht zugelassen oder wird die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten untermauert oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die Rückstände in oder auf Lebensmitteln hinterlassen, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird als Rückstandshöchstwert die untere Nachweisgrenze festgesetzt.

(5) Der Kommission sind Angaben über neue bzw. geänderte Verwendungen bestimmter der unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel mitgeteilt worden. Sie betreffen Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol.

Im Falle von Lambda-Cyhalothrin, Methomyl und Pymetrozin, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses und insbesondere dessen Gutachten und Empfehlungen zum Schutz von Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurde Rechnung getragen. Die Bewertung der Aufnahme von Lambda-Cyhalothrin, Methomyl und Pymetrozin zeigt, dass die ARfD durch Festsetzung von Höchstwerten für diese Mittel nicht überschritten wird. Für Ethofumesat und Thiabendazol hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine ARfD und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6) Daher sollten für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(7) Angesichts der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten auch spezifische Höchstwerte für Erzeugnisse festgesetzt werden, die in der Gemeinschaft relativ neu sind, wie beispielsweise "Papaya" und "Kassaven". Die Liste der Beispielerzeugnisse, die in die Gruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG fallen, sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Höchstwerte für Ethofumesat festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen des betreffenden Wirkstoffes zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird die Frucht "Papaya" in Kategorie 1 Ziffer vi "Sonstige" zwischen den Einträgen "Oliven" und "Passionsfrucht" und das Gemüse "Kassava" in Kategorie 2 Ziffer i "Wurzel- und Knollengemüse" zwischen den Einträgen "Karotten" und "Knollensellerie" eingereiht.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.
Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion