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Regelwerk, EU 2004, Wirtschaft /Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 49;
VO (EG) 1893/2006 - ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, ber. 2010 L 276 S. 80;
VO (EG) 1006/2009 - ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 31 A;
VO (EU) 2019/1700 - ABl. LI 261 vom 14.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2019/2152 - ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 25 der VO (EU) 2019/2152

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Lissabon hat im März 2000 für Europa das Ziel gesetzt, innerhalb des kommenden Jahrzehnts zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(2) Im Aktionsplan eEurope 2002, der im Juni 2000 vom Europäischen Rat in Feira verabschiedet wurde, wird ein Zielsetzungs- und Benchmarking-Prozess vorgegeben, der Europa so rasch wie möglich ans Netz führen soll.

(3) Der Europäische Rat von Sevilla hat im Juni 2002 die Zielsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 verabschiedet, in dem eine Rechtsgrundlage für die regelmäßige Bereitstellung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten und die stärkere Nutzung amtlicher Statistiken zur Informationsgesellschaft gefordert wird.

(4) Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, setzen Indikatoren voraus, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.

(5) Der eEurope-Leistungsvergleich (Benchmarking) als Teil der Umsetzung des Aktionsplans eEurope erfordert Indikatoren, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.

(6) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über den Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technologien (IKT) in Unternehmen.

(7) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über die Nutzung von IKT durch Einzelpersonen und Haushalte.

(8) Wegen des raschen Wandels im Bereich der Informationsgesellschaft muss es möglich sein, die zu erstellenden Statistiken an neue Entwicklungen anzupassen. Dies kann durch die Einführung von Modulen mit begrenzter Geltungsdauer und dadurch erreicht werden, dass die Möglichkeit der Änderung über Durchführungsmaßnahmen gegeben wird; dabei sind die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und der Aufwand für die Befragten, die technische und methodische Realisierbarkeit sowie die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu berücksichtigen.

(9) Maßgeblich für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken 2.

(10) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 3 erlassen werden.

(12) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 4 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft zu schaffen.

Artikel 2 Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung

  1. gilt für "Gemeinschaftsstatistiken" die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
  2. gilt für "Erstellung von Statistiken" die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
  3. ist "Bezugszeitraum" der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;
  4. ist "Bezugsjahr" ein Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;
  5. ist "Erhebungszeitraum" ein in den Durchführungsmaßnahmen festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen die Datenerhebung erfolgt.

Artikel 3 Erfassungsbereich 19

(1) Die zu erstellenden Statistiken umfassen Informationen, die für die Strukturindikatoren nützlich und für das Benchmarking politischer Strategien der Gemeinschaft zur Entwicklung des europäischen Informationsraums, der Innovationstätigkeit der Unternehmen und der europäischen Informationsgesellschaft, etwa für den i2010-Benchmarking-Rahmen und seine Weiterentwicklung im Rahmen der Lissabon-Strategie, erforderlich sind, sowie andere Informationen, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.

(2) Die Statistiken werden im Einklang mit dem Anhang gegliedert.

Artikel 4 Bereich 19

Gegenstand dieser Verordnung ist der Bereich Unternehmen und die Informationsgesellschaft, wie im Anhang definiert.

Artikel 5 Methodenhandbuch

Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodenhandbuch, das empfohlene Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Gemeinschaftsstatistiken enthält und das sie im Bedarfsfall an neue Durchführungsmaßnahmen anpasst.

Artikel 6 Behandlung, Übermittlung und Verbreitung von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen verlangten Daten und Metadaten, unter Wahrung der Bestimmungen über die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 5.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.

(3) Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken findet für die Behandlung und Verbreitung vertraulicher Daten Anwendung.

Artikel 7 Statistikqualitätsbewertung und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Qualitätsbewertungsmerkmale nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3) Alljährlich legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht zur Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor. Der Bericht wird einen Monat nach der Übermittlung der Daten vorgelegt.

Artikel 8 Durchführungsmaßnahmen 19

(1) Die Durchführungsmaßnahmen für den im Anhang definierten Bereich betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.

(2) Die Kommission legt die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und des Aufwands für die Befragten, der technischen und methodischen Realisierbarkeit sowie der Zuverlässigkeit der Ergebnisse nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens neun Monate vor dem Beginn der Datenerhebung festgelegt.

Artikel 9 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10 Finanzierung

(1) Zumindest für das erste Jahr, in dem Gemeinschaftsstatistiken, wie sie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind, von den Mitgliedstaaten erstellt werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zu den durch die Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Statistiken entstehenden Kosten. Die Höhe des Finanzbeitrags darf 90 % dieser Kosten nicht übersteigen.

(2) Die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung des Finanzbeitrags sowie für seine Auszahlung und Kontrolle müssen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 6 entsprechen.

(3) Sofern die Haushaltsmittel dies zulassen, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten auch in den Folgejahren einen Finanzbeitrag zu den durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Kosten.

(4) Die Haushaltsbehörde genehmigt die für diesen Finanzbeitrag verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2004.

2) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

3) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

4) ABl. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.

5) ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164.

6) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.


. .

Bereich: Unternehmen und die Informationsgesellschaft Anhang 19

1. Zweck

Zweck der Datenerhebung in diesem Bereich ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Eine solche Datenerhebung bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.

2. Erfassungsbereich

In diesem Bereich werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und R sowie der Abteilung 95 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst.

3. Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Für maximal 15 Bezugsjahre werden ab 20. Mai 2004 jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und einvernehmlich festgelegt.

4. Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

Es werden nicht jedes Jahr alle Themen erfasst.

5. Aufschlüsselung der bereitgestellten Daten

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Frage, um welche statistischen Einheiten es sich dabei handelt, der voraussichtlichen Qualität der statistischen Daten und des Gesamtumfangs der Stichprobe der folgenden Liste entnommen. Die Kriterien werden im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

6. Art der bereitgestellten Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) aggregierte Daten.

7. Durchführbarkeits- und Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Durchführbarkeits- oder Pilotstudien fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Studien wird beurteilt, ob die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei die Vorteile, die sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergeben, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse dieser Durchführbarkeits- oder Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.

.

- gestrichen - Anhang II 19


ENDE

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