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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes "Deccox®" in Futtermitteln für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 15.07.2004 S. 15;
VO (EG) 552/2008 - ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 3;
VO (EU) 118/2012 - ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 36 Inkrafttreten Ausnahme Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 1014/2013 - ABl. Nr. L 281 vom 23.10.2013 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 291/2014 - ABl. Nr. L 87 vom 22.03.2014 S. 87 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2094 - ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 173 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/2094

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1,

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 2, insbesondere auf Artikel 9g Absatz 5 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9g Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG werden Kokzidiostatika, die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I eingetragen wurden, ab 1. April 1998 vorläufig zugelassen und zur erneuten Beurteilung als Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, in Anhang B Kapitel I übertragen.

(2) Für die oben genannten Zusatzstoffe mussten neue Zulassungsanträge gestellt werden. Außerdem waren die Dossiers für diese Anträge gemäß Artikel 9g Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG bis spätestens 30. September 2000 zur erneuten Beurteilung vorzulegen. Die Daten mussten gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie vorgelegt werden.

(3) Artikel 9g Absatz 5 der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass die vorläufige Zulassung der betroffenen Zusatzstoffe nach einer erneuten Beurteilung entzogen oder gegebenenfalls im Wege der Annahme einer Verordnung, die spätestens am 1. Oktober 2003 in Kraft tritt, durch eine an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zulassung für zehn Jahre ersetzt wird.

(4) Der für das Inverkehrbringen des Decoquinats (Handelsname "Deccox®"), eines im Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten und zur Gruppe der "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" zählenden Zusatzstoffes, Verantwortliche stellte einen Antrag auf Zulassung und legte ein Dossier gemäß Artikel 9g Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie vor.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 4, wurde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) eingerichtet, welche die Aufgabe der der Kommission zugeordneten wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Gutachten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erstellen, übernahm. Das wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung hat eine befürwortende Stellungnahme zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Deccox®, auf der Grundlage des Decoquinats, für Masthühner abgegeben.

(3) Die Kommission traf alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die erneute Beurteilung von Deccox® innerhalb des durch Artikel 9g Absatz 5 der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Zeitrahmens abgeschlossen wird. Ihre Evaluierung hat erwiesen, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so dass Deccox®, auf der Grundlage des Decoquinats, in Kapitel I der in Artikel 9t Buchstabe b) der genannten Richtlinie erwähnten Liste für zehn Jahre als Zusatzstoff aufgenommen werden kann, der an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist.

(4) Artikel 9g Absatz 6 der Richtlinie 70/524/EWG ermöglicht die automatische Verlängerung des Zeitraums, für den der entsprechende Zusatzstoff zugelassen ist, bis die Kommission entscheidet, falls aus Gründen, die der Zulassungsinhaber nicht zu verantworten hat, vor Ablauf der Zulassung keine Entscheidung über deren Verlängerung getroffen wird. Diese Bestimmung gilt für die Zulassung von Deccox®, auf der Grundlage des Decoquinats. Während des Verfahrens zur erneuten Beurteilung wurde mehrmals um zusätzliche Informationen ersucht, was den Beurteilungszeitraum aus Gründen verlängerte, die der für das Inverkehrbringen des betroffenen Produktes Verantwortliche nicht zu verantworten hat.

(5) Artikel 9m der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein Zusatzstoff zu Absatzzwecken weiter zugelassen bleiben kann, wenn zumindest die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) und e) weiterhin erfüllt sind. Da keine Sicherheitsgründe dafür vorliegen, das Decoquinat unmittelbar vom Markt zurückzunehmen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Entsorgung restlicher Bestände des Zusatzstoffes vorzusehen.

(9) Die Prüfung des Antrags ergibt, dass bestimmte Verfahren notwendig sind, um die Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber Deccox®, auf der Grundlage des Decoquinats, zu schützen. Dieser Schutz wird jedoch bereits durch die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5 gewährleistet.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG wird wie folgt geändert: Der Zusatzstoff Decoquinat, der zur Gruppe der "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" gehört, wird gestrichen.

Artikel 2

Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe der "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" zählende Zusatzstoff "Deccox®" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3

In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die restlichen Bestände von Decoquinat aufgebraucht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2004

________________

1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

2) ABl. L 265 vom 03.10.2002, S. 1.

3) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

4) ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4.

5) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.

.

  Anhang 08 12 13 14


Zulassuns-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name und
Zulassungs-
nummer der für
das Inverkehr-
bringen des
Zusatzstoffs
verantwortlichen
Person
Zusatzstoff
(Handelsbe-
zeichnung)
Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
Rückstands-
höchstmengen im
entsprechenden
Lebensmittel
tierischen
Ursprungs
mg Wirkstoff/kg
Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kokzidiostatika und andere Arzneimittel
E756 Zoetis Belgium SA Decoquinat (Deccox) Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Decoquinat: 60,6 g/kg

Raffiniertes desodoriertes Sojaöl:

28,5 g/kg

Weizennachmehl: q. s. 1 kg

Wirkstoff

Decoquinat

C24H35NO5

Ethyl-6-decycloxy-7-ethoxy-4-hydroxyquinolin-3-carboxylat

CAS-Nummer: 18507-89-6

Verwandte Verunreinigungen:

6-Decycloxy-7-ethoxy-4-hydroxyquinolin-3-carbonsäure: < 0,5 %

Methyl-6-decycloxy-7-ethoxy-4-hydroxyquinolin-3-carboxylat: < 1,0 %

Diethyl-4-decycloxy-3-ethoxyanilinomethylenmalonat: < 0,5 %

Analysemethode1

Zur Bestimmung von Decoquinat im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie mit Fluoreszens- Detektion (RP-HPLC-FL) EN 16162

Zur Bestimmung von Decoquinat in Geweben:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt an Triple-Quadrupol-Massenspektrometer (RP-HPLC-MS/MS).

Masthühner 20 40 - 17. Juli 2014 1.000 μg Decoquinat/kg Leber (nass) und Haut+Fett (nass);

800 μg

Decoquinat/kg Niere (nass);

500 μg

Decoquinat/kg Muskel (nass).

1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx."


ENDE

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