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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 291/2014 der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 hinsichtlich der Wartezeit und der Rückstandshöchstgehalte in Bezug auf den Futtermittelzusatzstoff Decoquinat
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 22.03.2014 S. 87)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zu ändern.
(2) Die Verwendung von Decoquinat, das zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderen Arzneimittel zählt, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 des Rates 2 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG der Kommission 3 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner zugelassen.
(3) Der Zulassungsinhaber hat einen Antrag auf Reduzierung der zulässigen Wartezeit von drei Tagen auf null Tage vor der Schlachtung und auf die Aufnahme von Rückstandshöchstgehalten (RHG) für Leber (1,0 mg/kg), Niere (0,8 mg/kg), Muskel (0,5 mg/kg) und Haut/Fett (1,0 mg/ kg) bei Tieren gestellt, denen der Zusatzstoff gefüttert wird. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.
(4) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 12. September 2013 4 den Schluss, dass die Änderung der Wartezeit von drei Tagen auf null Tage die Verbrauchersicherheit nicht beeinträchtigt und dass die vorgelegten neuen Daten bestätigen, dass keine RHG erforderlich sind.
(5) Damit jedoch Kontrollen durchführbar sind, wurde es für angemessen erachtet, RHG gemäß dem Vorschlag des Antragstellers festzulegen.
(6) Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. März 2014
2) Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes Deccox® in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. Nr. L 243 vom 15.07.2004 S. 15).
3) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).
4) EFSa Journal 2013; 11(10):3370.
.
Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 wird wie folgt geändert:
"Anhang
Zulassuns- nummer des Zusatz- stoffs |
Name und Zulassungs- nummer der für das Inverkehr- bringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person |
Zusatzstoff (Handelsbe- zeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Rückstands- höchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
|
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||
Kokzidiostatika und andere Arzneimittel | |||||||||||
E756 | Zoetis Belgium SA | Decoquinat (Deccox) | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Decoquinat: 60,6 g/kg Raffiniertes desodoriertes Sojaöl: |
(Stand: 11.03.2019)
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