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Regelwerk, EU 2003, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia

(ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2;
VO (EG) 631/2007 - ABl. Nr. L 146 vom 08.06.2007 S. 1;
VO (EG) 1137/2010 - ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 2;
VO (EU) 642/2012 - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 8;
VO (EU) 941/2012 - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 1;
VO (EU) 431/2013 - ABl. Nr. L 129 vom 14.05.2013 S. 12;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 1153/2013 - ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 1;
VO (EU) 478/2014 - ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/169 - ABl. L 36 vom 07.02.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/48 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2023/154 - ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2024/898 - ABl. L 2024/898 vom 19.03.2024)



Änd.:Titel 24

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Januar 1992 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 733(1992) an, mit der über alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia ein allgemeines und vollständiges Embargo (im Folgenden als "Waffenembargo" bezeichnet) verhängt wurde.

(2) Am 19. Juni 2001 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1356(2001) an, mit der bestimmte Ausnahmen von diesem Waffenembargo gewährt wurden.

(3) Am 22. Juli 2002 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1425(2002) an, mit der das Waffenembargo erweitert wurde, indem untersagt wurde, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(4) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten, alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen und mit dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 733(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zusammenarbeiten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen.

(6) Im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen. Es ist zudem wünschenswert, dass die Sanktionen wegen Verstößen gegen diese Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung verhängt werden können und dass die Mitgliedstaaten Verfahren gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen einleiten, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und gegen diese Verordnung verstoßen haben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 21

(1) Es ist untersagt,

  1. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 3 aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,
  2. technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

Artikel 1a 21 24

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

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