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Verordnung (EU) 2021/48 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
(ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 1, ber. L 43 S. 61)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates 2 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 3 aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt.
(2) Am 12. November 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2551 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden unter anderem die Ausnahmen vom Waffenembargo in Bezug auf bestimmte Waffenlieferungen und damit verbundene Finanzmittel und finanzielle und technische Hilfe für somalische Sicherheitskräfte geändert und die Liste der kontrollierten Güter, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, ergänzt.
(3) Am 22. Januar 2021 wurde der Beschluss (GASP) 2021/54 des Rates 4 angenommen, der den Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2551 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ändert.
(4) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
" Artikel 1
(1) Es ist untersagt,
_____
*) ABl. C 98 vom 15.03.2018 S. 1."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
" Artikel 1a
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
3. Artikel 2a erhält folgende Fassung:
" Artikel 2a
(Stand: 05.04.2021)
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