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Regelwerk, EU 2003, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 169 vom 08.07.2003 S. 44, ber. L 206 S. 33;
VO (EU) 185/2010 - ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 185/2010 - Inkrafttreten Gültig

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.

(2) Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten dabei einen harmonisierten Ansatz gewährleisten. Eine Verordnung ist das zu diesem Zweck am besten geeignete Mittel.

(3) Die Überwachung der nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt auf Gemeinschaftsebene verlangt einen harmonisierten Ansatz bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene.

(4) Zur Gewährleistung einer effektiven Überwachung sollten von der zuständigen Behörde regelmäßige Überprüfungen durchgeführt werden. Diese sollten im Hinblick auf Gegenstand, Phase oder Zeitpunkt der Durchführung keinen Beschränkungen unterliegen. Sie sollten in der am besten geeigneten Form stattfinden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

(5) Die Entwicklung einer detaillierten gemeinsamen Überprüfungsmethodik sollte vorrangig betrieben werden.

(6) Entwickelt werden muss ferner eine harmonisierte Form der Berichterstattung über die zur Erfüllung der Auflagen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheit auf den Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

(7) Die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten auf bewährten Praktiken basieren. Die Mitgliedstaaten sollten untereinander Informationen über diese bewährten Praktiken austauschen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Zielsetzung und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Zielsetzung

Diese Verordnung enthält die gemeinsamen Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Dazu gehören auch gemeinsame Anforderungen für Qualitätskontrollprogramme, eine gemeinsame Methodik für die vorgesehenen Überprüfungen und gemeinsame Anforderungen für die Prüfer.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Zuständige Behörde" ist die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist.
  2. "Überprüfung" ist jedes Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene. Dazu gehören Sicherheitsüberprüfungen, Inspektionen, Erhebungen, Tests und Untersuchungen.
  3. "Prüfer" ist eine Person, die auf einzelstaatlicher Ebene Überprüfungen durchführt.
  4. "Mangel" ist die Nichteinhaltung der Auflagen für die Luftsicherheit.
  5. "Inspektion" ist die Prüfung der Umsetzung eines oder mehrerer Aspekte von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren zum Zweck der Feststellung, wie effektiv diese durchgeführt werden.
  6. "Untersuchung" ist die Prüfung eines Sicherheitsvorfalls und die Klärung seiner Ursache, um eine Wiederholung zu vermeiden und rechtliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen.
  7. "Qualitätskontrollprogramm" ist ein nationales Qualitätskontrollprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
  8. "Sicherheitsüberprüfung" ist eine gründliche Prüfung aller Aspekte von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren, bei der ermittelt wird, ob diese kontinuierlich und auf einem konstanten Niveau durchgeführt werden.
  9. "Sicherheitsvorfall" ist ein Ereignis mit negativen Auswirkungen für die Sicherheit von Personen und Eigentum.
  10. "Erhebung" ist eine Bewertung der operativen Maßnahmen zur Feststellung der Sicherheitserfordernisse. Dazu gehören auch die Feststellung von Schwachpunkten, die trotz der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für unrechtmäßige Eingriffe ausgenutzt werden könnten, und Empfehlungen für der Bedrohung angemessene ausgleichende Schutzmaßnahmen, um den festgestellten Risiken zu begegnen.
  11. "Test" ist die Überprüfung von Maßnahmen für die Luftsicherheit, wobei die zuständige Behörde einen unrechtmäßigen Eingriff simuliert, um festzustellen, ob die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen effizient sind und tatsächlich angewendet werden.

Kapitel II
Gemeinsame Anforderungen für Qualitätskontroll-Programme

Artikel 3 Befugnisse der zuständigen Behörde

Um die Effektivität der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt zu gewährleisten, statten die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde mit den erforderlichen Durchsetzungsbefugnissen aus.

Artikel 4 Inhalt des Qualitätskontrollprogramms

(1) Das Qualitätskontrollprogramm umfasst alle erforderlichen Qualitätsüberwachungsmaßnahmen, die getroffen werden, um die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt sowie die ihm zugrunde liegenden Konzepte regelmäßig zu bewerten.

(2) Das Qualitätskontrollprogramm beschreibt und berücksichtigt folgende Aspekte:

  1. Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen;
  2. Aufgaben und Qualifikationen aller für die Durchführung des Qualitätskontrollprogramms zuständigen Prüfer;
  3. die Überwachung der operativen Maßnahmen, einschließlich Arten, Ziel, Inhalt, Häufigkeit und Schwerpunkt von Sicherheitsüberprüfungen, Inspektionen, Erhebungen und Tests sowie die Einstufung der Einhaltung der Vorschriften und den Umfang von Untersuchungen und Zuständigkeiten, soweit anwendbar;
  4. Maßnahmen zur Behebung der Mängel und Einzelheiten der Berichterstattung über Mängel, Folgemaßnahmen und Behebung, um die Einhaltung der Luftsicherheitsverpflichtungen effektiv zu gewährleisten;
  5. Durchsetzungsmaßnahmen sowie
  6. Mitteilungen und Berichterstattung über die durchgeführten Tätigkeiten und den Grad der Einhaltung der Luftsicherheitsverpflichtungen.

Artikel 5 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

(1) Die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt wird überwacht.

(2) Die Überwachung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Qualitätskontrollprogramm unter Berücksichtung von Bedrohungsgrad, Art und Charakter der Maßnahmen, Qualität der Durchführung sowie anderer Faktoren und Erwägungen, die häufigere Überwachungen erforderlich machen.

(3) Die Verwaltung und Organisation des Qualitätskontrollprogramms sowie die Festsetzung von Schwerpunkten erfolgt unabhängig von der operativen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt.

Artikel 6 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheit auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet. Die Leitlinien für die Berichterstattung sind in Anhang I enthalten.

(2) Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Bericht ist zwei Monate nach Ablauf des genannten Zeitraums vorzulegen. Ausnahmsweise soll für den Zeitraum vom 19. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ein Bericht bis Ende Februar 2004 vorgelegt werden.

Kapitel III
Gemeinsame Überprüfungsmethodik

Artikel 7 Durchführung von Überprüfungen

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erfolgt sowohl angemeldet wie auch unangemeldet.

Artikel 8 Einstufung der Einhaltung der Vorschriften

Sicherheitsüberprüfungen, Inspektionen und Tests zur Bewertung der Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt erfolgen auf der Grundlage eines harmonisierten Einstufungssystems, dessen Einzelheiten in Anhang II enthalten sind.

Kapitel IV
Gemeinsame Anforderungen für Prüfer

Artikel 9 Verfügbarkeit der Prüfer

Jeder Mitgliedstaat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine ausreichende Zahl von Prüfern für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung steht.

Artikel 10 Qualifikationskriterien für Prüfer

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass Prüfer, die im Namen der zuständigen Behörde Aufgaben übernehmen, über angemessene Qualifikationen verfügen, zu denen auch ausreichende theoretische und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet gehören.

(2) Von den Prüfern werden verlangt:

  1. gute Kenntnisse des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt und seiner Anwendung bei den zu prüfenden operativen Maßnahmen;
  2. bei Bedarf Kenntnisse der strengeren Maßnahmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat und am jeweiligen Prüfungsort Anwendung finden;
  3. gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und - verfahren;
  4. Kenntnisse im Bereich der Überprüfungsgrundsätze, -verfahren und -techniken;
  5. Fachkenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Maßnahmen.

Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 11 Austausch bewährter Praktiken

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über bewährte Praktiken für Qualitätskontrollprogramme, Überprüfungsmethoden und Prüfer. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

_________
1) ABl. L 355 vom 30.12.2002 S. 1.

.

Leitlinien für die Berichterstattung an die Kommission Anhang I

Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen

Überwachung von operativen Maßnahmen

Behebung von Mängeln

Luftsicherheit auf Flughäfen

.

Harmonisiertes Einstufungssystem für die Einhaltung der Vorschriften Anhang II


Bei Bewertung der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gelten folgende Einstufungen für die Einhaltung der Vorschriften:

  Sicherheitsaudit Inspektion Test
Volle Einhaltung
Einhaltung, Verbesserung jedoch wünschenswert
Keine Einhaltung/nur geringfügige Mängel
Keine Einhaltung/schwere Mängel
Nicht anwendbar  
Nicht bestätigt    
ENDE

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