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Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 169 vom 08.07.2003 S. 44, ber. L 206 S. 33;
VO (EU) 185/2010 - ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 185/2010 - Inkrafttreten Gültig
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.
(2) Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten dabei einen harmonisierten Ansatz gewährleisten. Eine Verordnung ist das zu diesem Zweck am besten geeignete Mittel.
(3) Die Überwachung der nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt auf Gemeinschaftsebene verlangt einen harmonisierten Ansatz bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene.
(4) Zur Gewährleistung einer effektiven Überwachung sollten von der zuständigen Behörde regelmäßige Überprüfungen durchgeführt werden. Diese sollten im Hinblick auf Gegenstand, Phase oder Zeitpunkt der Durchführung keinen Beschränkungen unterliegen. Sie sollten in der am besten geeigneten Form stattfinden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.
(5) Die Entwicklung einer detaillierten gemeinsamen Überprüfungsmethodik sollte vorrangig betrieben werden.
(6) Entwickelt werden muss ferner eine harmonisierte Form der Berichterstattung über die zur Erfüllung der Auflagen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheit auf den Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
(7) Die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten auf bewährten Praktiken basieren. Die Mitgliedstaaten sollten untereinander Informationen über diese bewährten Praktiken austauschen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Zielsetzung und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Zielsetzung
Diese Verordnung enthält die gemeinsamen Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Dazu gehören auch gemeinsame Anforderungen für Qualitätskontrollprogramme, eine gemeinsame Methodik für die vorgesehenen Überprüfungen und gemeinsame Anforderungen für die Prüfer.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Gemeinsame Anforderungen für Qualitätskontroll-Programme
Artikel 3 Befugnisse der zuständigen Behörde
Um die Effektivität der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt zu gewährleisten, statten die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde mit den erforderlichen Durchsetzungsbefugnissen aus.
Artikel 4 Inhalt des Qualitätskontrollprogramms
(1) Das Qualitätskontrollprogramm umfasst alle erforderlichen Qualitätsüberwachungsmaßnahmen, die getroffen werden, um die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt sowie die ihm zugrunde liegenden Konzepte regelmäßig zu bewerten.
(2) Das Qualitätskontrollprogramm beschreibt und berücksichtigt folgende Aspekte:
Artikel 5 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
(1) Die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt wird überwacht.
(2) Die Überwachung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Qualitätskontrollprogramm unter Berücksichtung von Bedrohungsgrad, Art und Charakter der Maßnahmen, Qualität der Durchführung sowie anderer Faktoren und Erwägungen, die häufigere Überwachungen erforderlich machen.
(3) Die Verwaltung und Organisation des Qualitätskontrollprogramms sowie die Festsetzung von Schwerpunkten erfolgt unabhängig von der operativen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt.
Artikel 6 Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheit auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet. Die Leitlinien für die Berichterstattung sind in Anhang I enthalten.
(2) Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Bericht ist zwei Monate nach Ablauf des genannten Zeitraums vorzulegen. Ausnahmsweise soll für den Zeitraum vom 19. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ein Bericht bis Ende Februar 2004 vorgelegt werden.
Kapitel III
Gemeinsame Überprüfungsmethodik
Artikel 7 Durchführung von Überprüfungen
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erfolgt sowohl angemeldet wie auch unangemeldet.
Artikel 8 Einstufung der Einhaltung der Vorschriften
Sicherheitsüberprüfungen, Inspektionen und Tests zur Bewertung der Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt erfolgen auf der Grundlage eines harmonisierten Einstufungssystems, dessen Einzelheiten in Anhang II enthalten sind.
Kapitel IV
Gemeinsame Anforderungen für Prüfer
Artikel 9 Verfügbarkeit der Prüfer
Jeder Mitgliedstaat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine ausreichende Zahl von Prüfern für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung steht.
Artikel 10 Qualifikationskriterien für Prüfer
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass Prüfer, die im Namen der zuständigen Behörde Aufgaben übernehmen, über angemessene Qualifikationen verfügen, zu denen auch ausreichende theoretische und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet gehören.
(2) Von den Prüfern werden verlangt:
Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 11 Austausch bewährter Praktiken
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über bewährte Praktiken für Qualitätskontrollprogramme, Überprüfungsmethoden und Prüfer. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
_________
1) ABl. L 355 vom 30.12.2002 S. 1.
Leitlinien für die Berichterstattung an die Kommission | Anhang I |
Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen
Überwachung von operativen Maßnahmen
Behebung von Mängeln
Luftsicherheit auf Flughäfen
Harmonisiertes Einstufungssystem für die Einhaltung der Vorschriften | Anhang II |
Bei Bewertung der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gelten folgende Einstufungen für die Einhaltung der Vorschriften:
Sicherheitsaudit | Inspektion | Test | |
Volle Einhaltung | √ | √ | √ |
Einhaltung, Verbesserung jedoch wünschenswert | √ | √ | √ |
Keine Einhaltung/nur geringfügige Mängel | √ | √ | √ |
Keine Einhaltung/schwere Mängel | √ | √ | √ |
Nicht anwendbar | √ | √ | |
Nicht bestätigt | √ |
ENDE | |
(Stand: 28.06.2019)
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