Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch, Gefahrgut EU, Bund

Entscheidung 2002/885/EG der Kommission vom 7. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4343)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 09.11.2002 S. 45)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die europäischen Normen mit detaillierten technischen Vorschriften für die Konstruktion, die Verwendung und die Beförderung von Druckfässern, Flaschenbündeln und Tanks für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter wurden noch nicht in den Anhang zur Richtlinie 96/49/EG aufgenommen, da das entsprechende CEN-Normungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/49/EG festgelegten Termine, ab denen derartige Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks den Bestimmungen dieser Richtlinie zu entsprechen haben, müssen deshalb verschoben werden.

(3) Die Richtlinie 96/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gelten -

Hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Unterabsätze 1 und 2 des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/49/EG erhalten folgende Fassung:

"Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden und von dem Anhang dieser Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften für die Konstruktion, Verwendung und Beförderung neuer Tanks sowie neuer Druckfässer und Flaschenbündel im Sinne der Klasse 2 des Anhangs beibehalten, bis Verweise auf Konstruktions- und Verwendungsnormen für Tanks, Druckfässer und Flaschenbündel, die die gleiche Rechtskraft wie die übrigen Bestimmungen des Anhangs haben, in den Anhang aufgenommen worden sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003. Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1. Juli 2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden.

Die Termine "30. Juni 2003"  und "1. Juli 2003" müssen für Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf einschlägige europäische Normen aufgenommen wurden, verschoben werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2002

1) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 25.

2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.06.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion