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Regelwerk, EU 2001, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 30 vom 01.02.2001 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anlage der Richtlinie 96/49/EG enthält die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(2) Die RID wird alle zwei Jahre aktualisiert und eine geänderte Fassung tritt dementsprechend am 1. Juli 2001 in Kraft; es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002, außer für gefährliche Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe), für die die Übergangsfrist am 31. Dezember 2001 endet.

(3) Die Anlage der Richtlinie 96/49/EG muss daher geändert werden.

(4) Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport, der in Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG genannt ist

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anlage der Richtlinie 96/49/EG erhält folgende Fassung:

"Anlage

Die in Anhang B Anlage I des COTIF-Übereinkommens enthaltene Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung, wobei die Ausdrücke "Vertragspartei" und "Staaten oder Eisenbahnen" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt werden

NB: Der kodifizierte Text der RID in der Fassung von 2001 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen dieser Richtlinie über gefährliche Güter der Klasse 7 bis spätestens 31. Dezember 2001 und über gefährliche Güter der übrigen Klassen bis spätestens 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2001

1) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 25.

2) ABl. Nr. L 279 vom 01.11.2000 S. 44.

ENDE

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