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Regelwerk, EU 2001, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 1 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind

(ABl. Nr. L 131 vom 14.05.2001 S. 1)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 1 [2010]


Anwendungsbereich 1

Diese Regelung gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer, die Abschlußscheiben aus Glas oder Kunststoff haben können.

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

1.1. "Abschlußscheibe" der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchläßt;

1.2. "Beschichtung" ein Erzeugnis oder Erzeugnisse, das (die) in einer oder mehreren Schichten auf die Außenfläche einer Abschlußscheibe aufgebracht wird;

1.3. "Scheinwerfer unterschiedlicher typen" sind Scheinwerfer, die sich in folgenden wichtigen Punkten unterscheiden:

1.3.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

1.3.2. Merkmale des optischen Systems;

1.3.3. zusätzliche Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption und/oder Verformung während des Betriebes verändern können;

1.3.4. Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;

1.3.5. Erzeugung von Abblendlicht, Fernlicht oder beidem;

1.3.6. Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und die etwaige Beschichtung bestehen;

1.3.7. Fassung für die Glühlampe (oder Glühlampen) einer der nachstehenden Kategorien: R2 und/oder HS1 2.

2. Antrag auf Erteilung der Genehmigung

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

2.2. Dem Antrag sind für jeden Scheinwerfertyp beizufügen:

2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und eine Vorderansicht des Scheinwerfers mit genauer Darstellung einer etwaigen Riffelung der Abschlußscheibe und einen Querschnitt enthalten; in den Zeichnungen muß die für das Genehmigungszeichen vorgesehene Stelle angegeben sein; wenn der Scheinwerfer mit einem einstellbaren Reflektor versehen ist, die Angabe der Einbaustellung(en) des Scheinwerfers in bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs, falls der Scheinwerfer nur in dieser (diesen) Stellung(en) verwendet werden soll;

2.2.2. eine kurze technische Beschreibung;

2.2.3. zwei Muster des Scheinwerfertyps;

2.2.4. für die Prüfung des Kunststoffes, aus dem die Abschlußscheiben hergestellt sind:

2.2.4.1. dreizehn Abschlußscheiben.

2.2.4.1.1. Sechs dieser Abschlußscheiben können durch sechs Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm x 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm x 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm);

2.2.4.1.2. jede dieser Abschlußscheiben oder Werkstoffproben muß nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt worden sein;

2.2.4.2. ein Reflektor, an dem die Abschlußscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können.

2.3. Den Angaben über die Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und die etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen, falls sie bereits geprüft worden sind, beizufügen.

2.4.

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