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Regelwerk, EU 2000, Biotechnologie - EU Bund

Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4015)

(ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50;
Entsch. 2003/534/EG - ABl. Nr. L 184 vom 23.07.2003 S. 35;
Entsch. 2003/542/EG - ABl. Nr. L 185 vom 24.07.2003 S. 55, ber. L 213 S. 14;
Entsch. 2007/875/EG - ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2007 S.48;
Entsch. 2009/312/EG - ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 27;
Entsch. 2009/539/EG - ABl. Nr. L 180 vom 11.07.2009 S. 22;
Beschl. 2012/492/EU - ABl. Nr. L 239 vom 05.09.2012 S. 3;
Beschl. (EU) 2018/945 - ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2018 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2018/945

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 3 Buchstaben a) bis e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG wird ein gemeinschaftsweites Netz zur Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission geschaffen, um die Verhütung und die Kontrolle der im Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG aufgeführten Kategorien von übertragbaren Krankheiten in der Gemeinschaft zu verbessern. Dieses Netz dient der epidemiologischen Überwachung dieser Krankheiten und der Errichtung eines Frühwarn- und Reaktionssystems.

(2) Was die epidemiologische Überwachung anlangt, wird das Netz geschaffen, indem durch alle geeigneten technischen Mittel eine ständige Verbindung zwischen der Kommission und den Strukturen und/oder Behörden hergestellt wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter deren Verantwortung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig sind und deren Aufgabe es ist, Informationen zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten zu sammeln.

(3) Die Krankheiten oder Gesundheitsrisiken, auf die sich die epidemiologische Überwachung auf Gemeinschaftsebene erstreckt, sollten den derzeitigen Bedürfnissen in der Gemeinschaft, insbesondere dem zusätzlichen Nutzen der Überwachung auf Gemeinschaftsebene entsprechen.

(4) Die Liste der zur Überwachung ausgewählten Krankheiten oder Gesundheitsrisiken sollte entsprechend den Veränderungen der Prävalenz der Krankheiten sowie entsprechend dem Auftreten neuer übertragbarer Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, geändert werden.

(5) Die Kommission sollte dem Gemeinschaftsnetz unter Wahrung der Kohärenz und Komplementarität mit den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen die geeigneten Informationen zur Verfügung stellen.

(6) Die vorliegende Entscheidung wird unbeschadet der Richtlinie 92/117/EG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen 2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, angewendet.

(7) Die vorliegende Entscheidung sollte die Integration des gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG errichteten Gemeinschaftsnetzes und anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Frühwarnnetze für Krankheiten oder besondere Gesundheitsrisiken, die vom einzurichtenden Frühwarn- und Kontrollsystem erfaßt werden sollen, erleichtern. Daher wird zum Betrieb des Gemeinschaftsnetzes zunächst das Health Surveillance System for Communicable Diseases innerhalb des European Public Health Information Network (EUPHIN-HSSCD) eingesetzt, das folgende drei Bestandteile umfaßt:

  1. Frühwarn- und Reaktionssystem für Berichte über spezifische Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die von den für die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständigen Gesundheitsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermittelt werden;
  2. Informationsaustausch unter mit der öffentlichen Gesundheit befaßten bevollmächtigten Strukturen und Behörden der Mitgliedstaaten;
  3. Spezifische Netze für Krankheiten, die von bevollmächtigten Strukturen und Behörden der Mitgliedstaaten ausgewählt wurden und epidemiologisch überwacht werden sollen.

(8) Die Entwicklung neuer nützlicher Technologien sollte regelmäßig verfolgt und bei der Verbesserung des elektronischen Informationsaustauschs berücksichtigt werden.

(9) Aus logistischen Gründen können nicht alle übertragbaren Krankheiten oder besonderen Gesundheitsrisiken, die für eine epidemiologische Überwachung ausgewählt werden, unmittelbar von speziellen Überwachungsnetzen abgedeckt werden. Damit jedoch das Gemeinschaftsnetz seine Arbeit aufnehmen und Erfahrungen sammeln kann, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsnetz einschlägige ihnen vorliegende Informationen verbreiten.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG errichteten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG durch das Gemeinschaftsnetz epidemiologisch zu überwachen sind, sind in Anhang I der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Die Überwachung wird unter Berücksichtigung der Art der Krankheit, der bestehenden Netze und des zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene kostengünstig durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Kriterien für die Auswahl der Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, auf die sich die epidemiologische Überwachung im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes zu erstrecken hat, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Zur technischen Durchführung der vorliegenden Entscheidung bedient sich das Gemeinschaftsnetz anfangs des Health Surveillance System for Communicable Diseases innerhalb des European Public Health Information Network (EUPHIN-HSSCD).

Artikel 4 09

(1) Das Gemeinschaftsnetz wird errichtet, indem geeignete, von der Gemeinschaft unterstützte Überwachungsnetze angepaßt und integriert werden und indem neue Netze für Krankheiten aufgebaut werden, die noch nicht von Überwachungsnetzen abgedeckt sind. Sofern die Anzahl der Fälle, in denen eine bestimmte Krankheit auftritt, die Einrichtung eines speziellen Überwachungsnetzes nicht zuläßt, werden Überwachungsdaten innerhalb des Gemeinschaftsnetzes auf der Grundlage von Fallberichten genutzt.

(2) Die Mitgliedstaaten geben durch die von ihnen benannten Strukturen und/oder Behörden eine Kontaktstelle für jedes spezielle Überwachungsnetz an, die als nationale Vertretung beauftragt ist, Daten und Informationen im Sinne der Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG weiterzugeben.

Jedes spezielle Überwachungsnetz erhebt einschlägige Überwachungsdaten und Informationen, gewährleistet die Koordinierung innerhalb seiner Struktur und übermittelt diese unverzüglich an das Gemeinschaftsnetz.

Das spezielle Überwachungsnetz teilt dem Gemeinschaftsnetz auch die Arbeitsverfahren mit, die mindestens die in Anhang III genannten Themen umfassen.

Artikel 5

Für jedes einzelne Überwachungsnetz, das im Gemeinschaftsnetz integriert oder dafür geschaffen wird, werden Falldefinitionen, Art und Typ der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten sowie entsprechende epidemiologische und mikrobiologische Überwachungsverfahren festgelegt. Falldefinitionen und Überwachungsverfahren werden auch für Krankheiten festgelegt, über die Daten nur auf der Grundlage von Fallberichten gemeinsam genutzt werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten verbreiten über das Gemeinschaftsnetz einschlägige ihnen aus ihrem nationalen Überwachungssystem vorliegende Informationen über übertragbare Krankheiten oder besondere Gesundheitsrisiken, die für eine epidemiologische Überwachung ausgewählt worden sind und für die im Gemeinschaftsnetz noch keine spezifischen Strukturen bestehen.

Artikel 7

Informationen über in Anhang I nicht aufgeführte übertragbare Krankheiten werden gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über

das Gemeinschaftsnetz verbreitet, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft als erforderlich erachtet wird.

Artikel 8

Wenn spezielle Überwachungsnetze für Zoonosen eingerichtet werden, die eine Überwachung von beim Menschen auftretenden Fällen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG erfordern, erfolgt diese Überwachung in Übereinstimmung mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und die zur Durchführung der Richtlinie 92/117/EG erforderlichen Daten werden zu diesem Zweck uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Dazu werden Falldefinitionen und Überwachungsverfahren für beim Menschen auftretende Krankheiten soweit wie möglich so festgelegt, daß die erhobenen Daten auch für die Richtlinie 92/117/EG verwendbar sind.

Artikel 9

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten teilen der Kommission andere Krankheiten und besondere Gesundheitsrisiken mit, für die auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Kriterien nach und nach eine epidemiologische Überwachung auf Gemeinschaftsebene aufgebaut werden sollte.

Artikel 10

Diese Entscheidung wird am 1. Januar 2000 wirksam.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 1.
2) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 38.
3) ABl. Nr. L 210 vom 10.08.1999 S. 12.
.
Anhang I 09, 09a

1. Übertragbare Krankheiten und besondere Gesundheitsrisiken, die gemäss Artikel 1 nach und nach vom Gemeinschaftsnetz erfasst werden sollen

1.1. Die Überwachung der in der folgenden Liste aufgeführten Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes erfolgt durch die standardisierte Erhebung und Analyse von Daten auf eine Art und Weise, die für jede Krankheit und jedes Gesundheitsrisiko bei der Einrichtung spezieller gemeinschaftlicher Überwachungsnetze festgelegt wird.

2. Krankheiten

2.1. Durch Impfung verhütbare Krankheiten

Diphtherie

Infektionen mit Hämophilus Influenza Typ B

Grippe einschließlich Grippe vom Typ A(H1N1)

Masern

Mumps

Keuchhusten

Poliomyelitis

Röteln

Pocken

Tetanus

2.2. Sexuell übertragbare Krankheiten

Chlamydia-Infektionen

Gonokokkeninfektionen

HIV-Infektion

Syphilis

2.3. Virushepatitis

Hepatitis a

Hepatitis B

Hepatitis C

2.4. Durch Lebensmittel und Wasser übertragbare Krankheiten und umweltbedingte Krankheiten

Milzbrand

Botulismus

Campylobakteriose

Kryptosporidiose

Giardiasis

Infektion mit enterohämorrhagischen E. coli

Leptospirose

Listeriose

Salmonellose

Shigellose

Toxoplasmose

Trichinose

Yersinose

2.5. Sonstige Krankheiten 12

2.5.1. Durch unkonventionelle Erreger übertragbare Krankheiten

Transmissible spongiforme Enzephalopathien, Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

2.5.2. Durch Luft übertragbare Krankheiten

Legionellose

Meningokokkenkrankheiten

Pneumokokkeninfektionen

Tuberkulose

Schweres Akutes Atemwegssyndrom (SARS)

2.5.3. Zoonosen (außer den unter 2.4 genannten

Brucellose

Echinokokkose

Tollwut

Q-Fieber

Tularämie

Aviäre Influenza beim Menschen

West-Nil-Virusinfektion

2.5.4. Eingeschleppte schwere Krankheiten

Cholera

Malaria

Pest

Virale hämorrhagische Fieber

2.5.5 Vektorübertragene Krankheiten

Zeckenenzephalitis

3. Besondere Gesundheitsrisiken

3.1. Nosokomiale Infektionen

3.2. Amibiotikaresistenz

.

Anhang II

Kriterien für die Auswahl der durch die epidemiologische Überwachung im Rahmen des Netzes zu erfassenden übertragbaren Krankheiten oder besonderen Gesundheitsrisiken

  1. Krankheiten, die innerhalb der Gemeinschaft eine signifikante Morbidität und/oder Mortalität verursachen oder verursachen können, insbesondere, wenn die Prävention derartiger Krankheiten ein globales Koordinierungskonzept erforderlich macht.
  2. Krankheiten, bei denen der Informationsaustausch die Wirkung einer Frühwarnung angesichts einer Bedrohung der öffentlichen Gesundheit haben kann.
  3. Seltene und schwere Krankheiten, die auf nationaler Ebene nicht erkannt würden, für die jedoch durch eine Zusammenfassung aller Daten auf einer breiteren Wissensgrundlage eine Hypothese aufgestellt werden könnte.
  4. Krankheiten, für die es wirksame Präventionsmaßnahmen gibt, die den Gesundheitsschutz verbessern.
  5. Krankheiten, bei denen ein Vergleich nach Mitgliedstaaten zur Bewertung der nationalen und der gemeinschaftlichen Programme beitragen würde.

.

Anhang III

Themen, die in den dem Gemeinschaftsnetz mitzuteilenden Arbeitsverfahren der speziellen Überwachungsnetze wie in Artikel 4.2 angeführt zu behandeln sind

  1. Koordinierungsstruktur und Entscheidungsprozess;
  2. Projektmanagement: Verwaltung und Supervision;
  3. Falldefinitionen, Art der zu erhebenden Daten;
  4. Datenmanagement und -schutz, einschließlich Datenzugang und Vertraulichkeit;
  5. Art und Weise, wie Daten vergleichbar und kompatibel gemacht werden (Qualitätsanforderungen und Datenvalidierung);
  6. geeignete technische Mittel und Verfahren, mit denen die Daten auf Gemeinschaftsebene verbreitet und ausgewertet werden sollen (Datenverbreitung und -meldung);
  7. vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Infektionskontrollverfahren und Laborverfahren.
ENDE

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