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Regelwerk, EU 2012, Biotechnologie - EU Bund

Beschluss 2012/492/EU der Kommission vom 3. September 2012 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG in Bezug auf Zeckenenzephalitis und die Kategorie der durch Vektoren übertragenen übertragbaren Krankheiten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3241)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 239 vom 05.09.2012 S. 3)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind bestimmte übertragbare Krankheiten aufgeführt, die von der epidemiologischen Überwachung durch das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG zu erfassen sind.

(2) Im Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG werden "durch Vektoren übertragene Krankheiten" ausdrücklich als eine Kategorie der übertragbaren Krankheiten genannt, die zum Zweck des Erhalts einheitlicher Informationen für die Berichterstattung auszuwählen ist.

(3) Zeckenenzephalitis ist eine durch Zecken übertragene Krankheit, die beim Menschen bleibende neurologische Behinderungen verursacht und in bis zu 1,4 % der Fälle zum Tod führt. Die Krankheit kann durch Impfung verhütet werden; in den letzten Jahren ist sie immer häufiger aufgetreten und sie hat sich auf neue geografische Gebiete in Europa ausgedehnt. Diese Entwicklungen sind vermutlich auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, darunter der Klimawandel und die Veränderung des Lebensraums der Zecken.

(4) Zeckenenzephalitis entspricht daher den Kriterien des Anhangs II der Entscheidung 2000/96/EG für die Auswahl der im Rahmen des epidemiologischen Überwachungsnetzes gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG zu erfassenden Krankheiten und sollte somit in die Liste der von der epidemiologischen Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG aufgenommen werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. September 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50.

.

  Anhang

In Anhang I Nummer 2.5 der Entscheidung 2000/96/EG wird folgende Nummer 2.5.5 angefügt:

"2.5.5 Vektorübertragene Krankheiten

Zeckenenzephalitis".

ENDE

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