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Entscheidung 2009/539/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5457)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 180 vom 11.07.2009 S. 22)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind übertragbare Krankheiten aufgeführt, die von der epidemiologischen Überwachung durch das Gemeinschaftsnetz zu erfassen sind. Zu diesen Krankheiten zählen auch "durch Impfung verhütbare Krankheiten". In diese Kategorie fallen Krankheiten, für die bereits Impfstoffe zur Verfügung stehen, sowie Krankheiten, bei denen der wissenschaftliche und technische Kenntnisstand so hoch ist, dass innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums Impfstoffe entwickelt und hergestellt werden können.
(2) In Nordamerika ist vor kurzem ein neues pathogenes Influenzavirus aufgetreten, bei dem eine Übertragung von Mensch zu Mensch festgestellt wurde; dieses Virus hat sich bereits auf mehrere Mitgliedstaaten ausgebreitet. Da in dieser neuen epidemiologischen Situation das Risiko der Entwicklung einer Grippepandemie sehr hoch ist, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Auftreten dieses Virus als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 eingestuft.
(3) Diese neue Krankheit sollte in die Kategorie "durch Impfung verhütbare Krankheiten" aufgenommen werden. Zwar steht bislang noch kein Impfstoff zur Verfügung, jedoch ist der wissenschaftliche und technische Kenntnisstand so hoch, dass unmittelbar nach der endgültigen Identifizierung des Virusstamms ein Impfstoff entwickelt und hergestellt werden kann.
(4) Die durch dieses Virus verursachte Krankheit wird durch den Begriff "Grippe" gemäß Anhang I Nummer 2.1 der Entscheidung 2000/96/EG abgedeckt. Angesichts des pandemischen Potenzials des Virus und der Notwendigkeit einer sofortigen, effizienten Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in dieser Situation sollte dieses Virus jedoch ausdrücklich als einer der möglichen Grippeverursacher genannt werden. Durch diese ausdrückliche Nennung kann eine spezifische Falldefinition gemäß der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgestellt werden, was wiederum eine gezieltere Verbreitung von Informationen innerhalb des Gemeinsaftsnetzes nach Maßgabe von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG ermöglicht.
(5) Mit der Entscheidung 2009/363/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde bereits eine spezifische Falldefinition für das "Neuartige Influenza-Virus des Typs A(H1N1)" in den Anhang der Entscheidung 2002/253/EG aufgenommen. Entsprechend sollte die vorliegende Entscheidung rückwirkend in Kraft gesetzt werden, so dass ihr Geltungsbeginn mit dem der Entscheidung 2009/363/EG zusammenfällt.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
In Anhang I Nummer 2.1 der Entscheidung 2000/96/EG wird der Eintrag "Grippe" ersetzt durch "Grippe einschließlich Grippe vom Typ A(H1N1)".
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 30. April 2009.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Juli 2009
2) ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50.
3) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 44.
4) ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 58.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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