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Regelwerk, EU 2009, Biotechnologie - EU Bund

Entscheidung 2009/363/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3517)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 58)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Punkt 2.1 des Anhangs I zu der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden "durch Impfung verhütbare Krankheiten", einschließlich "Grippe", durch die epidemiologische Überwachung im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG erfasst.

(2) Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die im Anhang der genannten Entscheidung festgelegten Falldefinitionen, soweit erforderlich, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

(3) Es sind mehrere Fälle eines neuartigen Influenzavirus in Nordamerika und kürzlich auch in mehreren Mitgliedstaaten gemeldet worden. Dieses Virus ist eine der vielfältigen Formen, die der in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten "Grippe" zugrunde liegen können. Da dieses neue Virus jedoch das Risiko einer Influenzapandemie mit sich bringt und eine sofortige Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den zuständigen nationalen Behörden erfordert, ist es notwendig, zur Unterscheidung von der allgemeineren Falldefinition von

Influenza eine spezifische Falldefinition aufzustellen, die es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen wird, relevante Informationen über das Gemeinschaftsnetz gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG mitzuteilen.

(4) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten 4hat dieses Zentrum im Auftrag der Kommission ein technisches Dokument über die Falldefinition dieser übertragbaren Krankheit zur Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Interventionsstrategien im Bereich der Überwachung und Reaktion vorgelegt. Die Falldefinitionen im Anhang zur Entscheidung 2002/253/EG sollten auf der Grundlage dieses Beitrags aktualisiert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/253/EG wird durch die zusätzliche Falldefinition im Anhang der vorliegenden Entscheidung ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

1) ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50.

3) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 44.

4) ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 1.
.

  Anhang

Folgender Wortlaut wird in den Anhang der Entscheidung 2002/253/EG aufgenommen:

" Neuartiges Influenza-Virus des Typs A(H1N1) (Das so genannte Schweinegrippe-Virus A(H1N1) bzw.
Mexikanische Influenza-Virus
)1

Klinische Kriterien

Jede Person mit mindestens einem der folgenden drei Befunde:

Laborkriterien

Mindestens einer der folgenden drei Tests:

Epidemiologische Kriterien

Mindestens eines der drei folgenden in den 7 Tagen vor Krankheitsausbruch:

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