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Regelwerk, EU 2018, Gesundheitswesen/Infektionschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 der Kommission vom 22. Juni 2018 über die durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sowie über die entsprechenden Falldefinitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2018 S. 1)



Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 2000/96/EG und 2002/253/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde mit der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission 3 eine Liste der übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken erstellt, die durch epidemiologische Überwachung im Gemeinschaftsnetz erfasst werden sollen.

(2) Mit der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission 4 wurden Falldefinitionen für die Meldung der in der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten übertragbaren Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz festgelegt.

(3) Der Anhang des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU enthält die Kriterien für die Auswahl der durch die epidemiologische Überwachung im Rahmen des Netzes zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken.

(4) Die mit der Entscheidung 2000/96/EG aufgestellte Liste der übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sollte aktualisiert werden, um den Entwicklungen hinsichtlich Inzidenz und Prävalenz und den Bedürfnissen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und um die Übereinstimmung mit den Kriterien im Anhang des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zu gewährleisten.

(5) Bei der Aktualisierung der Liste der Falldefinitionen sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Änderungen von Kriterien und Verfahren bei der Labordiagnose einbezogen werden.

(6) Sowohl die Liste der Krankheiten als auch die Liste der Falldefinitionen werden an die in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der 10. Überarbeitung (ICD-10) verwendete Nomenklatur der Weltgesundheitsorganisation angepasst.

(7) In die aktualisierte Liste der Krankheiten sollten folgende die öffentliche Gesundheit bedrohenden neuen oder aktuell wieder neu aufgetretenen übertragbaren Krankheiten aufgenommen werden, wobei die Kriterien gemäß dem Anhang des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU für die Auswahl der durch die epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten oder damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken zu befolgen sind:

(8) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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(Stand: 11.03.2019)

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