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Regelwerk, Strahlenschutz

REI - Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen

Vom 29. Juni 2024
(GMBl. Nr. 29-32 vom 05.08.2024 S. 586)



Archiv: 2005, 2023 Textvergleich der Fassungen vom 06.09.2023 und 29.06.2024 =>


Glossar

Strahlenschutzverantwortlicher (SSV):
Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG; entspricht dem "Genehmigungsinhaber" gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien.

Unabhängige Messstelle:
Messstelle nach § 103 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV.

Störfall/Notfall:
Im Sinne der Begriffsbestimmung Störfall/Unfall aus der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien ein Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage nach § 1 Absatz 18 StrlSchV sowie jener, der in einem schwerwiegenden Verlauf zu bedeutsamen nachteiligen Auswirkungen bis hin zum Notfall nach § 5 Absatz 26 StrlSchG führen kann.

I Anwendungsbereich und Regelungsinhalt

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung von Ableitungen in einer geplanten Expositionssituation im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwerts für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) und § 103 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes ( AtG). Die Richtlinie ist somit bei der Überwachung von Ableitungen aus Kernkraftwerken, Brennelementfabriken, Brennelementzwischenlagern, Endlagern für radioaktive Abfälle sowie bei der Überwachung von Ableitungen aus in Anhang D aufgeführten Anlagen, Reaktoren und Einrichtungen (im Folgenden "Sonderfälle" genannt) anzuwenden.

Die Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung sind auch von Bedeutung im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an das Radiologische Lagezentrum nach § 107 Nummer 4 und Nummer 5 StrlSchG sowie der Meldepflicht des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 108 Absatz 2 und der Bewertung nach § 152 Absatz 3 StrlSchV. für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes ( AtG).

Die Richtlinie richtet sich an die zuständigen Behörden und konkretisiert die Pflichten nach § 103 StrlSchV des Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) sowie der mit den Aufgaben der Überwachung betrauten Stellen.

Die Richtlinie ist nicht anwendbar auf die Überwachung der Umweltradioaktivität nach Teil 5 Kapitel 1 StrlSchG. Die Richtlinie findet auch keine Anwendung auf die Emissions- und Immissionsüberwachung aus

2 Inhalt der Richtlinie

Ziel dieser Richtlinie ist es, Anforderungen an die durchzuführenden Messungen festzulegen, damit durch die Überwachung sichergestellt wird, dass die Dosisgrenzwerte des StrlSchG und der StrlSchV eingehalten werden. Der Allgemeine Teil der Richtlinie nennt Ziele und Grundsätze und führt die allgemeinen Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung auf. Die Anhänge dieser Richtlinie konkretisieren die besonderen Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung für verschiedene Anlagen und Tätigkeiten im Einzelnen.

Neben der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Richtlinie sind, unbeschadet der Beachtung weiterer einschlägiger Vorgaben des StrlSchG und der StrlSchV, für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und das jeweilige Landeswassergesetz zu beachten. Die Einleitung von Abwasser in Gewässer bedarf - unabhängig von atom- und strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen - einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hierbei ist zu beachten, dass

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