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REI - Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen
Vom 06.September 2023
(GMBl. Nr. 6-9 vom 07.03.2024 S. 101; 29.06.2024 S. 586,aufgehoben)
| Archiv: 2005 Bekanntmachung siehe => |
Zur aktuellen Fassung => |
Strahlenschutzverantwortlicher (SSV):
Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG; entspricht dem "Genehmigungsinhaber" gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien.
Unabhängige Messstelle:
Messstelle nach § 103 Absatz 2 Satz StrlSchV.
Störfall/Notfall:
Im Sinne der Begriffsbestimmung Störfall/Unfall aus der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien ein Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage nach § 1 Absatz 18 StrlSchV sowie jener, der in einem schwerwiegenden Verlauf zu bedeutsamen nachteiligen Auswirkungen bis hin zum Notfall nach § 5 StrlSchG Absatz 26 führen kann.
I Anwendungsbereich und Regelungsinhalt
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung von Ableitungen in einer geplanten Expositionssituation im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwerts für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) und § 103 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes ( AtG). Die Richtlinie ist somit bei der Überwachung von Ableitungen aus Kernkraftwerken, Brennelementfabriken, Brennelementzwischenlagern, Endlagern für radioaktive Abfälle sowie bei der Überwachung von Ableitungen aus in Anhang D aufgeführten Anlagen, Reaktoren und Einrichtungen (im Folgenden "Sonderfälle" genannt) anzuwenden.
Die Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung sind auch von Bedeutung im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an das Radiologische Lagezentrum nach § 107 Nummer 4 und Nummer 5 StrlSchG sowie der Meldepflicht des Strahlenschutzverantwortlichen nach §§ 108 Absatz 2 und der Bewertung nach § 152 Absatz 3 StrlSchV. für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes ( AtG).
Die Richtlinie richtet sich an die zuständigen Behörden und konkretisiert die Pflichten nach § 103 StrlSchV des Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) sowie der mit den Aufgaben der Überwachung betrauten Stellen.
Die Richtlinie ist nicht anwendbar auf die Überwachung der Umweltradioaktivität nach Teil 5 Kapitel 1 StrlSchG. Die Richtlinie findet auch keine Anwendung auf die Emissions- und Immissionsüberwachung aus
2 Inhalt der Richtlinie
Ziel dieser Richtlinie ist es, Anforderungen an die durchzuführenden Messungen festzulegen, damit durch die Überwachung sichergestellt wird, dass die Dosisgrenzwerte des StrlSchG und der StrlSchV eingehalten werden. Der Allgemeine Teil der Richtlinie nennt Ziele und Grundsätze und führt die allgemeinen Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung auf. Die Anhänge dieser Richtlinie konkretisieren die besonderen Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung für verschiedene Anlagen und Tätigkeiten im Einzelnen.
Neben der Berücksichtigung der Anforderungen dieser Richtlinie sind, unbeschadet der Beachtung weiterer einschlägiger Vorgaben des StrlSchG und der StrlSchV, für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und das jeweilige Landeswassergesetz zu beachten. Die Einleitung von Abwasser in Gewässer bedarf - unabhängig von atom- und strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen - einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hierbei ist zu beachten, dass
Beim Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation sind die jeweiligen Anforderungen und Verbote des kommunalen Satzungsrechts zu beachten.
II Allgemeiner Teil - Zielsetzung
Die Emissions- und Immissionsüberwachung soll eine Beurteilung der aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser sowie der aus der Direktstrahlung der Anlage resultierenden Exposition des Menschen ermöglichen und eine Kontrolle der Einhaltung von maximal zulässigen Aktivitätsableitungen nach § 102 Absatz 1 StrlSchV sowie von Dosisgrenzwerten gewährleisten. Diese Richtlinie soll darüber hinaus sicherstellen, dass eine Übermittlung der Messdaten aus der Überwachung der Emissionen und Immissionen auch bei Störfällen/Notfällen zur Unterstützung der Beurteilung einer radiologischen Lage erfolgt.
Die Emissions- und Immissionsüberwachung erfolgt - zur Erfüllung der sich aus § 80 StrlSchG, §§ 99 und 101 bis 103 StrlSchV in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen - nach den Grundsätzen dieser Richtlinie.
III Allgemeiner Teil - Anforderungen
1 Grundsätze
1.1 Emissionsüberwachung
Nach § 103 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV ist u. a. dafür zu sorgen, dass die Ableitung radioaktiver Stoffe überwacht, der zuständigen Behörde mitgeteilt und nach Art und Aktivität spezifiziert wird (Emissionsüberwachung). Zu diesem Zweck werden die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser erfasst (vgl. die Definition von "Ableitungen" in § 1 Absatz 1 StrlSchV). Die Emissionsüberwachung liefert Daten für die Ermittlung der erhaltenen Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 101 StrlSchV nach den Vorgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten). Um die Ziele der Emissionsüberwachung zu erreichen, ist zwischen Messungen vor Inbetriebnahme/Aufnahme der Tätigkeit, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus von Anlagen sowie im Störfall/Notfall zu unterscheiden.
1.2 Immissionsüberwachung
Die zuständige Behörde kann nach § 103 Absatz 2 StrlSchV anordnen, dass bei dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des AtG und Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden (Immissionsüberwachung). Die Immissionsüberwachung ergänzt die Emissionsüberwachung. Sie ermöglicht eine zusätzliche Kontrolle von Aktivitätsableitungen sowie der Einhaltung von Dosisgrenzwerten in der Umgebung und liefert Daten für die Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung. Die Immissionsüberwachung bei Störfällen/Notfällen durch den Strahlenschutzverantwortlichen soll darüber hinaus auch dazu beitragen, dass den hierfür jeweils zuständigen Behörden bei der Bewertung meldepflichtiger Ereignisse und bei Störfällen/Notfällen bei der Ermittlung, Auswertung und Bewertung der radiologischen Lage die erforderlichen Immissionsdaten zur Verfügung stehen. Um die Ziele der Immissionsüberwachung zu erreichen, ist auch hier zwischen Messungen vor Inbetriebnahme/Aufnahme der Tätigkeit, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus von Anlagen sowie im Störfall/Notfall zu unterscheiden.
Die in den nachfolgenden Kapiteln enthaltenen Ausführungen zur Immissionsüberwachung sind nur dann heranzuziehen, wenn die zuständige Behörde nach § 103 Absatz 2 StrlSchV eine Immissionsüberwachung anordnet.
1.2.1 Nachweisgrenzen
In den Anhängen dieser Richtlinie sind die im bestimmungsgemäßen Betrieb, d. h. in der geplanten Expositionssituation einzuhaltenden Nachweisgrenzen festgelegt, die der Zielsetzung dieser Richtlinie gerecht werden.
Für die Dosisbeiträge durch Direktstrahlung (Gamma- und ggf. Neutronenstrahlung) und durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser soll jeweils ein Drittel der jeweiligen Dosisgrenzwerte nach § 99 Absatz 1 StrlSchV sicher nachgewiesen werden können.
Daher ergeben sich für die Festlegungen der erforderlichen Nachweisgrenzen folgende Dosisniveaus 1:
1.2.2 Messbereiche
Für Störfälle/Notfälle sind die erforderlichen Nachweisgrenzen und Messbereichsendwerte so festzulegen, dass einerseits zusammen mit den Probenentnahme- und Messverfahren des bestimmungsgemäßen Betriebs eine lückenlose Datenerfassung erreicht wird und andererseits auch radiologische Auswirkungen aus Ereignissen erfasst werden, die Maßnahmen des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen erfordern. Die entsprechende gerätetechnische Ausstattung ist nachzuweisen. 2
2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
Soweit zur Beurteilung der radiologischen Auswirkungen von Emissionen und zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung erforderlich, sind die für die Ausbreitung und Ablagerung relevanten meteorologischen und hydrologischen Parameter standortspezifisch zu erfassen. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage oder Einrichtung vor, können Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station für den betrachteten Standort verwendet werden, sofern die Daten nachgewiesenermaßen repräsentativ für den Standort sind und langfristig (gemäß Abschnitt III Kapitel 9) zur Verfügung gestellt werden können.
2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre
Für die Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe sind hinsichtlich der Messgrößen, der Messgeräteträger, der Messeinrichtungen, der Prüfung, Wartung und Instandsetzung der Messdatenerfassung und Auswertung sowie der Dokumentation der Messergebnisse die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1508 "Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre" festgelegt sind.
Falls am Standort bereits Instrumentierungen zur Erfassung der nach KTA-Regel 1508 erforderlichen Messgrößen betrieben werden, die Bestandteil anderer genehmigungspflichtiger oder planfeststellungsbedürftiger Anlagen und Tätigkeiten gemäß §§ 7, 9 oder 9b AtG sind, kann eine zusätzliche Instrumentierung entfallen, wenn diese Messdaten für die Überwachung der jeweiligen Anlage zur Verfügung stehen.
2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.
2.3 Beendigung des Erfassungszeitraums
Die Beendigung des Erfassungszeitraums ist in den Anhängen jeweils im Abschnitt 2.3 geregelt.
3 Überwachung vor Inbetriebnahme
3.1 Emission
Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen aus der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich, hiervon ausgenommen sind Endlager, siehe Anhang C.2 3.1. Die Emissionsüberwachung für Endlager beginnt bereits vor der Aufnahme des Einlagerungsbetriebs.
3.2 Immission
Der Inbetriebnahme soll ein Messprogramm vorausgehen, das die von der Anlage, Einrichtung oder Tätigkeit in einer Betriebsstätte noch unbeeinflusste Situation bezüglich der radioaktiven Stoffe in der Umwelt und der externen Strahlung erfasst und als Vergleichsmaßstab für spätere Messungen dokumentiert (Beweissicherung). Die Messungen sind zwei Jahre vorher aufzunehmen und sollen sich im Umfang an den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb orientieren.
4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
4.1 Emission
Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikation nach Art und Aktivität nach § 103 Absatz 1 StrlSchV (vgl. Abschnitt 1.1) ist Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der Dosisgrenzwerte und maximal zulässigen Aktivitätsableitungen.
4.2 Immission
Die Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb oder bei entsprechenden Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes ( AtG) soll langfristige Veränderungen infolge von betrieblichen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser an den Stellen aufzeigen, die für die verschiedenen Expositionspfade nach Abschnitt 7.2.2 relevant sind. Eine Überwachung der radioaktiven Stoffe in der Umgebung ihrer Emissionsorte ist in den Transportmedien Luft und Wasser durchzuführen. Diese ist zu ergänzen durch Untersuchungen in den Nahrungsketten und in einzelnen Bereichen der Umwelt an Stellen, an denen sich langfristig bevorzugt radioaktive Stoffe ansammeln können (z.B. im Sediment von Gewässern) sowie zu Vergleichszwecken an Orten, die außerhalb des Einflussbereichs der überwachten Anlage oder anderen Einrichtungen oder Betriebsstätten liegen (Referenzorte).
5 Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
5.1 Emission
Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikationen nach Art und Aktivität ist auch während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sicherzustellen, falls die Möglichkeit des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden besteht. Ausgehend von den gemäß der Abschnitte 4.1 und 6.1 getroffenen Regelungen ist die Fortführung der Emissionsüberwachung entsprechend der in der Anlage verbleibenden Kernbrennstoffe sowie Spalt- und Aktivierungsprodukte festzulegen.
5.2 Immission
Die Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus ist so lange durchzuführen, wie in diesen Anlagen Kernbrennstoffe, Spalt- oder Aktivierungsprodukte vorhanden und Emissionen radioaktiver Stoffe oder Expositionen durch Direktstrahlung möglich sind. Der Umfang der Messungen orientiert sich zunächst an den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb. Er kann durch die zuständige Behörde entsprechend der Art und Aktivität der in der Anlage verbliebenen radioaktiven Stoffe unter Beachtung deren noch möglicher Auswirkungen auf die Umgebung angepasst werden.
6 Überwachung im Störfall/Notfall
6.1 Emission
Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität ist insbesondere auch im Störfall/Notfall sicherzustellen. Die dazu erforderlichen Messungen sind Grundlage für die Beurteilung, ob die Dosisgrenzwerte für den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau ( § 99 Absatz 1 StrlSchV) eingehalten werden. Sie dienen des Weiteren in einer Notfallexpositionssituation insbesondere der Beurteilung, ob Dosiswerte überschritten werden, die nach der Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV) als radiologische Kriterien für die Angemessenheit von Schutzmaßnahmen dienen. Für eine schnelle Abschätzung der radiologischen Auswirkungen sind in der Regel automatisch arbeitende Messeinrichtungen einzusetzen.
6.2 Immission
6.2.1 Grundsätze der Messstrategie
Für den Störfall/Notfall bestimmt die zuständige Behörde im Vorfeld Messstrategien. Die Messstrategien berücksichtigen die in den Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG sowie den externen Notfallplänen nach § 101 StrlSchG getroffenen Festlegungen.
Anders als bei den Messungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau ist davon auszugehen, dass Art, Umfang und Priorität der notwendigen Probenentnahmen und Messungen bei der Überwachung der Umgebung von Anlagen im Störfall/Notfall stark standort- und ereignisabhängig sind. Mit fortschreitendem Ereignisverlauf, zunehmendem Erkenntnisstand über die radiologische Lage und ggf. Voranschreiten von Notfallmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung können Anpassungen der im Vorfeld festgelegten Messstrategie notwendig werden. Bei der Festlegung von Messstrategien für Störfälle/Notfälle soll daher die Möglichkeit einbezogen werden, auf Empfehlungen des radiologischen Lagezentrums des Bundes oder der nach § 108 Absatz 2 StrlSchG für die Erstellung des radiologischen Lagebilds zuständigen Stelle des Landes zu reagieren, um die Immissionsmessdaten bereitzustellen, die für die weitere Bewertung der radiologischen Lage relevant sind.
Zudem sind folgende Punkte zu beachten:
Vom Strahlenschutzverantwortlichen und von den unabhängigen Messstellen sind zunächst stichprobenartige Messungen in den möglichen Gefährdungsbereichen auf der Grundlage eines Störfallmessprogramms (siehe auch Abschnitte 7.2.1, 7.2.2 und 7.2.3) vorzunehmen. Bei Emissionen in die Luft sind
Der SSV und die unabhängigen Messstellen,
6.2.2 Messstrategie für den Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von der zuständigen Behörde anlagen- und standortspezifisch unter Beachtung der für Störfälle/Notfälle geltenden Regelungen der Anhänge dieser Richtlinie festzulegen. Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind. Dabei soll die Messstrategie so festgelegt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Strahlenschutzverantwortliche vorrangig in der zentralen Überwachungszone und im hauptbeaufschlagten Gebiet 4 der mittleren Überwachungszone mit den angrenzenden Sektoren (hauptbeaufschlagte Sektoren) überwacht. Die Zuweisung entsprechender Gebiete erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Empfehlungen des radiologischen Lagezentrums des Bundes oder der nach § 108 Absatz 2 StrlSchG für die Erstellung eines radiologischen Lagebildes zuständigen Stelle des Landes sowie gemäß den Anhängen zu dieser Richtlinie.
6.2.3 Messstrategie für die unabhängigen Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von der zuständigen Behörde anlagen- und standortspezifisch unter Berücksichtigung der für Störfälle/Notfälle geltenden Regelungen der Anhänge dieser Richtlinie festzulegen. Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind. Dabei soll die Messstrategie so festgelegt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen vorrangig die an die Sektoren des hauptbeaufschlagten Gebiets angrenzenden Sektoren der mittleren Überwachungszone überwachen. In der äußeren Überwachungszone werden vorrangig die hauptbeaufschlagten Sektoren und die daran angrenzenden Sektoren überwacht. Die Zuweisung entsprechender Gebiete erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Empfehlungen des radiologischen Lagezentrums des Bundes oder der nach § 108 Absatz 2 StrlSchG für die Erstellung eines radiologischen Lagebildes zuständigen Stelle des Landes sowie gemäß den Anhängen zu dieser Richtlinie.
6.2.4 Messstrategie für andere Institutionen
Ergänzend zu den Messprogrammen für den Störfall/Notfall kann situationsangepasst der Einsatz von Online-Messstellen in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, alternativ von Fahrzeugen, Drohnen und Hubschraubern zur mobilen Bestimmung der Ortsdosisleistung, nuklidspezifischen Dosisleistung oder Bodenkontamination angezeigt sein. Ein möglicher Einsatz dieser Messeinrichtungen und die Zusammenarbeit sind im Rahmen der Notfallvorsorge mit den bei einem Notfall an diesen Maßnahmen beteiligten Behörden und sonstigen Organisationen abzustimmen, zu erproben und zu üben.
Außerhalb der äußeren Überwachungszone werden weitere Probenentnahmen und Messungen nur von den hierfür nach den §§ 161 bis 163 StrlSchG und der IMIS-ZustV zuständigen Behörden des Bundes und der Länder gemäß den Regelungen der durch die im BAnz. Nr. 244a vom 29. Dezember 2006 veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz oder einer entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 161 bis 165 StrlSchG (AVV IMIS) durchgeführt. Die Koordinierung der Messungen des Bundes und der Länder im IMIS und ggf. weiterer Messungen des Bundes und der Länder zur Vervollständigung des radiologischen Lagebildes erfolgt durch das radiologische Lagezentrum des Bundes ( § 106 Absatz 2 Nummer 8 StrlSchG) in Abstimmung mit den zuständigen Bundes- und Landesbehörden. Das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Anpassung und Koordinierung der Messstrategie und -programme wird in den Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG geregelt.
7 Messprogramme
7.1 Emission
Für die Emissionsüberwachung ist gemäß § 103 Absatz 1 StrlSchV der Strahlenschutzverantwortliche verantwortlich (Eigenüberwachung). Die zu überwachenden Radionuklide, das Probenentnahme- und Messprogramm sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen werden durch die Anhänge dieser Richtlinie für die einzelnen Anlagentypen konkretisiert.
Zur Überprüfung der vom Strahlenschutzverantwortlichen durchgeführten Messungen zur Eigenüberwachung führt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Kontrollmessungen durch und teilt die Ergebnisse der für die Aufsicht zuständigen Behörde mit ( § 103 Absatz 4 Satz StrlSchV). Nach § 103 Absatz 4 Satz StrlSchV kann die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einvernehmen mit dem BfS im Einzelfall die Kontrollmessungen durchführen, wenn die Qualität der Messungen gewährleistet ist.
7.2 Immission
7.2.1 Abgrenzung der Messprogramme für Strahlenschutzverantwortlichen und unabhängige Messstellen
Für die Immissionsüberwachung ( § 103 Absatz 2 StrlSchV) sind zwei Messprogramme zu erstellen:
Bei der Aufstellung der Programme soll der Grundsatz beachtet werden, dass vom Strahlenschutzverantwortlichen bevorzugt die nähere Umgebung und die Primärmedien (Luft, Wasser, Boden) zu überwachen sind und von der unabhängigen Messstelle bevorzugt die weitere Umgebung und jene Medien, die am Ende der ökologischen Ketten stehen (Nahrungsmittel, Trinkwasser). Grundsätzlich sind Proben unabhängig voneinander zu entnehmen. Aus Gründen der Kontrolle und zum Vergleich sind einzelne, ausgewählte Medien von beiden zu überwachen. Einzelheiten des Umfanges und der Struktur der jeweiligen Überwachungsprogramme werden durch die Anhänge zu dieser Richtlinie geregelt.
Die Störfallmessprogramme müssen so beschaffen sein, dass ein lückenloser Übergang zu den Messprogrammen des Bundes und der Länder im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt gewährleistet ist. Gemeinsame Übungen sind in Abstimmung mit den dafür zuständigen Behörden durchzuführen.
7.2.2 Zu überwachende Expositionspfade
Bei der Aufstellung der Messprogramme für die Immissionsüberwachung sind die Wege der radioaktiven Stoffe von den Emissionen bis zu einer Exposition des Menschen (Expositionspfade) derart zu berücksichtigen, dass auf Grund der Messergebnisse im Hinblick auf die Dosisgrenzwerte in § 99 Absatz 1 StrlSchV relevante Dosisbeiträge durch äußere Exposition (z.B. Dosis durch Gamma-Submersion und Bodenstrahlung) und durch innere Exposition (z.B. durch Inhalation und Ingestion von Radionukliden) im bestimmungsgemäßen Tätigkeitsablauf/Betrieb erkennbar sind. Weiterhin müssen die Messprogramme eine Ermittlung der Dosisbeiträge durch äußere und innere Exposition im Störfall/Notfall gewährleisten. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Expositionspfade gemäß Anlage 11 Teil A StrlSchV. Soweit dies aufgrund der Art der Anlage, Einrichtung, Tätigkeit, Betriebsstätte oder des Ereignisses begründet ist, können einzelne Expositionspfade außer Betracht gelassen oder andere Expositionspfade hinzugenommen werden.
7.2.3 Zu überwachende Umweltbereiche
Die Messungen sind für die zehn im Folgenden aufgeführten "überwachten Umweltbereiche" gemäß den nachfolgenden Absätzen vorzunehmen. Bei der Dokumentation und der Berichterstattung sind die Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung, auch im Hinblick auf den Einsatz der Datenverarbeitung bei der Erfassung von Messergebnissen nach Abschnitt 9.1 getrennt für die einzelnen überwachten Umweltbereiche mit der ihnen jeweils zugeordneten Kennziffer (xx) zu erfassen und darzustellen.
7.2.3.1 Luft (01), Niederschlag (02)
Es sind die Ortsdosis und die Ortsdosisleistung zu messen; außerdem sind Messungen zur Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft (z.B. elementares Radioiod) und im Niederschlag durchzuführen. Je nach Art und Betriebszustand der Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte und damit verbundenen Tätigkeiten kann hiervon in begründeten Fällen abgewichen werden. Bei der Überwachung der Ortsdosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und aus der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft wird der nicht anlagenbedingte Beitrag (Untergrunddosis) durch die Messung miterfasst. Bei der Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb ist zusätzlich die Untergrunddosis repräsentativ zu ermitteln.
7.2.3.2 Boden (03), Bewuchs (04), Futtermittel (05)
Zur Erfassung von Kontaminationen und Anreicherungen durch Ablagerung langlebiger Radionuklide ist eine Überwachung von Boden und Bewuchs durchzuführen. Zur Bewuchsüberwachung sollen bevorzugt Pflanzen beprobt werden, die auch als Futtermittel dienen.
7.2.3.3 Nahrungskette Land (06), Milch und Milchprodukte (07)
Die zu überwachenden Nahrungsmittel pflanzlicher oder tierischer Herkunft sollen für die Umgebung des Standortes typisch sein und einen wesentlichen Beitrag zu der gesamten Ingestionsdosis erwarten lassen. Andere als für den Standort typische Nahrungsmittel sollen dann in die Überwachung einbezogen werden, wenn über sie aufgrund der Verteilung der emittierten radioaktiven Stoffe ein wesentlicher Dosisbeitrag zu erwarten ist.
Die zu überwachenden Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft sollen so ausgewählt werden, dass möglichst über das Jahr verteilt verschiedene erntereife Produkte erfasst werden; dabei sollen vorrangig solche Pflanzen gewählt werden, deren oberirdische Teile zum Verzehr bestimmt sind.
Ist für Überwachungszwecke ein Nahrungsmittel nicht verfügbar, soll das vorangehende Glied in der Nahrungskette überwacht werden.
Das zu überwachende Produkt oder Nahrungsmittel sollte langfristig, d. h. über Jahre hinweg, verfügbar sein, um die in verschiedenen Jahren erhaltenen Überwachungsergebnisse vergleichen zu können.
7.2.3.4 Oberirdische Gewässer (08), Nahrungskette
Wasser (09), Trink- und Grundwasser (10)
Die Überwachung von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser ist abhängig von Art, Betriebszustand und Standort der Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte und damit verbundenen Tätigkeiten festzulegen. Die Überwachung des Oberflächenwassers ist in der Regel durch die Bestimmung der spezifischen Aktivitäten radioaktiver Stoffe im Schwebstoff und Sediment sowie in Wasserpflanzen und Fisch zu ergänzen.
7.2.4 Zu überwachende Radionuklide
Da sich der Anteil der an der emittierten Gesamtaktivität für die Exposition maßgeblichen Radionuklide je nach Art und Betriebszustand der Anlagen, Einrichtungen oder Betriebsstätten und damit verbundenen Tätigkeiten unterscheiden kann, ist die Auswahl der zu überwachenden Radionuklide dem jeweils zu erwartenden oder tatsächlich emittierten Radionuklidgemisch anzupassen.
7.2.5 Probenentnahme-, Analyse- und Messverfahren
Probenentnahme-, Analyse- und Messverfahren sind nach den von den Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität erarbeiteten und durch den BMUV herausgegebenen "Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer Strahlung" (ISSN 18658725) durchzuführen. Gleichwertige Verfahren sind zulässig; die Gleichwertigkeit ist den zuständigen Behörden nachzuweisen.
7.2.6 Probenentnahme- und Messorte
Probenentnahme- und Messorte sind in der Umgebung der Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte festzulegen. Darüber hinaus sind Probenentnahme- und Messorte vorzusehen, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb der überwachten Anlage sowie anderer Einrichtungen oder Betriebsstätten unbeeinflusst sind (Referenzorte).
Die Probenentnahme- und Messorte sollen sich dort befinden, wo aufgrund der Verteilung der emittierten radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berücksichtigung realer Nutzung durch Aufenthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel ein maßgeblicher Dosisbeitrag zu erwarten ist.
Sollten bei Medien, die am Ende der ökologischen Ketten stehen, keine geeigneten Probenentnahmeorte verfügbar sein, entfällt diesbezüglich die Probenentnahme.
Die Anzahl der Probenentnahme- und Messorte ist anlagenspezifisch in Abhängigkeit von den zu überwachenden Medien und im Zusammenhang mit der in Abschnitt 7.2.7 spezifizierten Probenentnahme- und Messfrequenz festzulegen. Dabei ist einer repräsentativen Auswahl der Probenentnahme- und Messorte gegenüber der Festlegung einer großen Zahl derartiger Orte Vorrang zu geben.
Für Messungen im Störfall/Notfall sind Probenentnahme- und Messorte
festzulegen.
7.2.7 Probenentnahme- und Messfrequenz
Die Probenentnahme- und Messfrequenz oder bei kontinuierlicher Probenentnahme die Länge des Sammelzeitraumes müssen an die physikalische Halbwertszeit sowie an die Transferzeit der Radionuklide zum Menschen angepasst sein.
Wird ein Expositionspfad während bestimmter Zeiten des Jahres unterbrochen (z.B. bei Übergang von Grünfütterung zu Trockenfütterung), so kann die Probenentnahme in dieser Zeit unterbleiben.
8 Qualitätsmanagement und -sicherung
Der Strahlenschutzverantwortlicher und die unabhängigen Messstellen arbeiten nach einem Qualitätsmanagement, das den Anforderungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" entspricht. Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
8.1 Emission
Interne Qualitätskontrollen und die jährliche Teilnahme an Vergleichsmessungen und -analysen gemäß § 103 Absatz 4 StrlSchV sind für den Strahlenschutzverantwortlichen, die von ihm beauftragten Laboratorien und die öffentlichen Stellen, die Kontrollmessungen nach § 103 Absatz 4 StrlSchV durchführen, obligatorisch.
Die Vergleichsmessungen und -analysen werden gemäß § 103 Absatz 3 StrlSchV von den zuständigen Leitstellen des Bundes in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt.
8.2 Immission
Der Strahlenschutzverantwortlicher und die unabhängigen Messstellen haben sich zur Qualitätskontrolle ihrer Analysen- und Messverfahren an den entsprechenden Vergleichsmessungen und -analysen zu beteiligen, die von den zuständigen Leitstellen des Bundes in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemäß § 103 Absatz 3 StrlSchV durchgeführt werden.
9 Datenübermittlung zu Dokumentations- und Berichterstattungszwecken
9.1 Dokumentation
9.1.1 Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau
Strahlenschutzverantwortliche und unabhängige Messstellen haben ihre Messergebnisse aus der Emissions- und Immissionsüberwachung aufzuzeichnen. Die Erfassung, Übermittlung, Auswertung und Dokumentation von Messergebnissen aus der Emissions- und Immissionsüberwachung genehmigungspflichtiger Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7, 9 und 9b AtG erfolgt dabei, entsprechend bewährter Praxis, mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme.
Rohdaten 5 werden entsprechend bewährter Praxis von den Strahlenschutzverantwortlichen und unabhängigen Messstellen zehn Jahre nach der Berichterstattung aufbewahrt, technische Aufzeichnungen, die die REI-Berichterstattung betreffen, 30 Jahre.
9.1.1.1 Emission
Die Messergebnisse aus der Emissionsüberwachung werden von den Strahlenschutzverantwortlichen selbst elektronisch erfasst und dokumentiert. Dazu gehört auch die technische Dokumentation der zur Emissionsüberwachung genutzten Mess- und Probenentnahmeeinrichtungen.
9.1.1.2 Immission
Messergebnisse aus der Immissionsüberwachung werden in einem zentralen System des Bundes (Integriertes Mess- und Informationssystem, IMIS) beim BfS erfasst und dokumentiert. Dabei bleiben die unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen auf Bund/Länderebene unberührt.
9.1.2 Störfall/Notfall
Daten aus der Emissions- und Immissionsüberwachung, die zur Bestimmung der Dosis erforderlich sind, sind schnellstmöglich an die entsprechenden Entscheidungshilfesysteme (z.B. RODOS) zu übermitteln, in Analogie zu Daten aus der Fernüberwachung von Kernkraftwerken ( Rahmenempfehlungen für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken; GMBl 2005, Nr. 51, S. 1049). Darüber hinaus sind alle Daten aus der Immissionsüberwachung schnellstmöglich an IMIS zu übermitteln.
Geeignete elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen sind einzurichten und deren ordnungsgemäße Funktion regelmäßig mittels Übungen zu überprüfen.
Rohdaten werden entsprechend bewährter Praxis von den Strahlenschutzverantwortlicher und unabhängigen Messstellen zehn Jahre aufbewahrt, technische Aufzeichnungen betreffen, 30 Jahre.
9.1.3 Qualitätssichernde Maßnahmen
Die Dokumentation der Ergebnisse der laborinternen Qualitätskontrolle und aus Vergleichsmessungen und -analysen gemäß Abschnitt 8 sowie die dazugehörigen Rohdaten und technischen Aufzeichnungen nach Abschnitt 8 werden nach bewährter Praxis für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt.
9.2 Berichterstattung
9.2.1 Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau
Strahlenschutzverantwortliche und unabhängige Messstellen haben die Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung auf Grundlage von § 103 StrlSchV in Form von Quartals- und Jahresberichten mitzuteilen.
Die Quartalsberichte sind vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende, die Jahresberichte innerhalb von drei Monaten nach Jahresende der zuständigen Behörde vorzulegen.
Nach Prüfung der Berichte durch die zuständige Behörde, spätestens jedoch fünf Monate nach Ende des Berichtszeitraumes, werden die Quartals- und Jahresberichte nach bewährter Praxis dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium und dem BfS in elektronischer Form als pdf/a-Dokumente zugeleitet.
Die meteorologischen und hydrologischen Daten sind dem BfS spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres auf elektronischem Weg in einem, zur Weiterverarbeitung geeigneten Datenformat zu übermitteln.
Für die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber Bundestag und Bundesrat sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 36 Euratom-Vertrag) erfolgt die zentrale Erfassung der Berichterstattung aus der Emissionsüberwachung sowie der Messergebnisse aus der Immissionsüberwachung beim BfS.
Sowohl die Quartals- als auch die Jahresberichte werden nach bewährter Praxis beim Strahlenschutzverantwortlichen bzw. bei den unabhängigen Messstellen 30 Jahre lang aufbewahrt.
9.2.1.1 Emission
Bezüglich der Emissionsüberwachung erfolgt die Berichterstattung gemäß der in Anlage 1 beschriebenen Regelungen durch die Strahlenschutzverantwortlichen. Für die Meldung der Quartals- und Jahresaktivitäten kann ein vom BfS bereitgestelltes Datenverarbeitungssystem genutzt werden. Nach Bereitstellung entsprechender Erfassungsmasken sind diese Quartals- und Jahresaktivitäten in IMIS einzupflegen. Sofern die Daten der Quartalsberichte gemäß Anlage 1 in IMIS erfasst werden, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die gesonderte Übermittlung der Quartalsberichte in Form der aus IMIS extrahierten Daten verzichtet werden.
9.2.1.2 Immission
Bezüglich der Immissionsüberwachung erfolgt die Berichterstattung gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Regelungen durch die Strahlenschutzverantwortlichen und unabhängige Messstellen. Unabhängig hiervon sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren, wenn aufgrund der Messergebnisse eine Überschreitung der Dosisgrenzwerte gemäß § 99 Absatz 1 StrlSchV zu besorgen ist.
Sofern die Daten der Quartalsberichte gemäß Anlage 2 in IMIS erfasst werden, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die gesonderte Übermittlung der Quartalsberichte in Form der aus IMIS extrahierten Daten verzichtet werden.
9.2.2 Störfall/Notfall
In Quartals- und Jahresberichten ist auf einen Störfall/Notfall, der sich gegebenenfalls im Berichtszeitraum ereignete, detailliert einzugehen.
| Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Emissionsüberwachung | Anlage 1 |
1. Quartalsberichte
Die Quartalsberichte bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen, soweit in den Anhängen zu dieser Richtlinie keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
2. Jahresbericht
Der Jahresbericht enthält alle Daten, bzw. die Summe dieser Daten aus den Quartalsberichten und folgenden ergänzenden Angaben, soweit in den Anhängen zu dieser Richtlinie keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
3. Hinweise für Quartals- und Jahresberichte:
_____
1) Für die Herleitung der erforderlichen Nachweisgrenzen aus den o. g. Dosisniveaus wurden die Dosiskoeffizienten gemäß Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 und Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person gemäß Anlage 11 Teil B und C der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zugrunde gelegt. Für ausgewählte Umweltbereiche/Medien ergeben sich zusätzliche Randbedingungen, die bei der Herleitung der erforderlichen Nachweisgrenzen beachtet wurden:
2) Für gammaspektrometrische Messungen an Proben von Boden, Bewuchs, Nahrungsmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft, Milch und Wasser kann auf die Angabe erforderlicher Messbereichsendwerte verzichtet werden, da diese nicht zu neuen Anforderungen an das Messverfahren führen. Eine Anpassung des Messbereichs kann durch eine kurze Messdauer, kleines Probenvolumen sowie ggf. Veränderung der Messgeometrie jederzeit im erforderlichen Ausmaß realisiert werden.
3) Die "effektive 7-Tage-Folgedosis" wird in den §§ 2 und 4 NDWV wie folgt definiert: Dosis, die eine Person ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würde. Der Dosiswert ergibt sich als Summe der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide. Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.
4) Das hauptbeaufschlagte Gebiet umfasst in erster Linie Bereiche um die Anlage, in denen unter Berücksichtigung der meteorologischen Situation mit der größten Erhöhung der Ortsdosisleistung zu rechnen ist. Das hauptbeaufschlagte Gebiet kann sich lageabhängig auch in Bereiche erstrecken, die außerhalb der äußeren Überwachungszone liegen. Hierauf wird in Abschnitt 6.2.4 eingegangen.
5) Rohdaten, auch Ur- oder Primärdaten genannt, sind diejenigen Daten, die bei einer Beobachtung, einer Messung oder einer Datenerhebung unmittelbar gewonnen werden und die noch unbearbeitet vorliegen. Bei physikalischen Messungen werden diese als Messdaten oder Messwerte bezeichnet. Bei der Aufzeichnung werden Rohdaten häufig um Metadaten ergänzt, die wesentliche Informationen zu Merkmalen der Rohdaten enthalten und somit Bestandteil der Rohdaten sind.
| Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung | Anlage 2 |
1. Quartalsberichte
Die Quartalsberichte (Strahlenschutzverantwortlichen, unabhängige Messstellen) bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen:
2. Jahresberichte
Die Jahresberichte (Strahlenschutzverantwortlichen, unabhängige Messstellen) bestehen aus einer tabellarischen Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung gemäß den Anforderungen für Quartalsberichte und den ergänzenden Angaben.
Für die ergänzenden Angaben gelten die folgenden Erläuterungen:
Einleitung:
Darstellung der Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung der kerntechnischen Anlage/Betriebsstätte:
Angaben zur praktischen Durchführung der Maßnahmen:
Messergebnisse:
Die Messergebnisse sind gemäß den Vorgaben für die Berichterstattung über die Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung zu dokumentieren.
Ausbreitungsverhältnisse:
Die jährlichen meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse, die für die Ausbreitung radioaktiver Stoffe bedeutsam sind, sind anzugeben und etwaige Änderungen aufzuzeigen.
Bewertung der Messergebnisse:
Die Ergebnisse sollen bewertet und Vergleiche mit den Vorjahreswerten und den langjährigen Mittelwerten gezogen werden. Außerdem sind mögliche Einflüsse durch erhöhte Vorbelastung oder Fallout aufzuzeigen und zu kommentieren.
3. Hinweise für Quartals- und Jahresberichte
| (REI): Kernkraftwerke | Anhang A |
A.1 Grundsätze der Überwachung von Kernkraftwerken
A.1.1 Emission
A.1.1.1 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
Die Abluftführung von Kernkraftwerken ist so ausgelegt, dass gasförmige und an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Auch bei Entweichen radioaktiver Stoffe aus den vorgesehenen Umschließungen in die Anlage erfolgt die Aktivitätsabgabe aufgrund der Abluftführung in der Regel über den Fortluftkamin. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten a 4.1.1, a 5.1 und a 6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über den Fortluftkamin, sondern reaktorspezifisch über andere Auslässe (z.B. Maschinenhausdachklappen, Abblasestationen) zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen durch die zuständige Behörde zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.
A.1.1.2 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
Sowohl im bestimmungsgemäßen Betrieb als auch im Störfall erfolgt eine kontrollierte Ableitung radioaktiver Stoffe. Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser ist im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall von den in den Abschnitten a 4.1.2, a 5.2 und a 6.1.2 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Wässer, die beim Versagen von Behältern, Komponenten und sie verbindenden Rohrleitungen austreten, werden in als Wannen ausgebildeten Räumen aufgefangen oder über Entwässerungssysteme in Sümpfen, Auffangwannen oder Behältern gesammelt, so dass im Störfall keine unmittelbare Freisetzung in die Umgebung erfolgt.
A.1.1.3 Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen vorzunehmenden Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb bzw. im Störfall werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach § 103 Absatz 4 StrlSchV und gemäß den Konkretisierungen der Richtlinie über die "Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken" vom 05.02.1996 (GMBl 9/10, 1996, S. 247) überprüft. Es werden Kontrollmessungen nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.
A.1.2 Immission
A.1.2.1 Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen A.1 und A.2 eingehalten werden.
A.1.2.2 Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen A.3 und A.4 eingehalten werden.
A.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
A.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.
A.2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.
A.2.3 Beendigung des Erfassungszeitraums
Die in den Abschnitten A.2.1 und A.2.2 getroffenen Regelungen sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss und Abbau von Kernkraftwerken eine Emissionsüberwachung nach Abschnitt A.5.1 erforderlich ist.
A.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
A.3.1 Emission
Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.
A.3.2 Immission
Es gelten die Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb entsprechend Abschnitt a 4.2.
A.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
A.4.1 Emission
A.4.1.1 Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahme, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb" festgelegt sind.
Die Überwachung von Abgaben radioaktiver Stoffe, die nicht mit der Kaminfortluft abgegeben werden, erfolgt gemäß KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 3: Überwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgeleiteten radioaktiver Stoffe".
A.4.1.2 Abwasser
Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahmen, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1504 "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser" festgelegt sind.
A.4.2 Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen folgendes zu beachten:
A.4.2.1 Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Das vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführende Messprogramm zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.1 festzulegen.
A.4.2.2 Messprogramm unabhängiger Messstellen
Das von der unabhängigen Messstelle durchzuführende Messprogramm zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.2 festzulegen.
A.5 Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
A.5.1 Emission
Die in Abschnitt A.4.1 getroffenen Regelungen für die Fortluft und das Abwasser sind in dem Umfang für die Maßnahmen zur Emissionsüberwachung bestimmend, wie Kernbrennstoffe, Spalt- und Aktivierungsprodukte in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss oder Abbau in der Anlage verblieben sind und das Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden möglich ist. Nach Entfernen der Brennelemente oder Brennstäbe aus der Anlage kann die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser abweichend von Abschnitt A.4.1 mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung durchgeführt werden, wenn hierdurch die Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.
A.5.2 Immission
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen durch die zuständigen Behörden von folgendem auszugehen:
A.6 Überwachung im Störfall/Notfall
A.6.1 Emission
A.6.1.1 Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahme, der Auslegung, Ausführung, Instandsetzung und Prüfung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse die Anforderungen maßgebend, die in KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 2: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei Störfallen" festgelegt sind.
Die Weitbereichsanzeige gemäß KTA-Regel 1503 Teil 2 ermöglicht das Erkennen von Emissionen in einem weiten Spektrum von Ereignisabläufen, die noch nicht als Notfall nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes eingestuft würden. Gleichwohl sind für Ereignisabläufe, die nach dem Strahlenschutzgesetz in die Kategorie der Notfälle fallen und deren radiologische Auswirkungen durch die Druckentlastung des Sicherheitsbehälters begrenzt werden sollen, zusätzliche Maßnahmen für die Emissionsüberwachung zu treffen. Diese müssen den Anforderungen der Empfehlungen der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission entsprechen. Dies kann hinsichtlich der Erweiterung des Messbereichs als erfüllt angesehen werden, wenn die Einrichtungen zur Überwachung von radioaktiven Edelgasen, an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen und radioaktivem gasförmigen Iod so ausgelegt sind, dass folgende Messbereichsendwerte nicht unterschritten werden:
A.6.1.2 Abwasser
Die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser erfolgt entsprechend den Regelungen aus Abschnitt A.4.1.2. Da im Störfall keine radioaktiven Stoffe unkontrolliert mit dem Abwasser abgegeben werden, sind Festlegungen hinsichtlich Störfallübersichtsanzeige und Weitbereichsanzeige nicht erforderlich. Soweit bei Notfällen Freisetzungen radioaktiver Stoffe mit dem Wasser nicht auszuschließen sind, werden diese durch Immissionsmessungen erfasst.
A.6.2 Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken im Störfall/Notfall sind nach den Anforderungen der Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie vorzubereiten
A.6.2.1 Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die Anforderungen an die Messstrategie und die Messprogramme des Strahlenschutzverantwortlichen nach den Abschnitten 6.2.2 und 7.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie können als erfüllt angesehen werden, wenn
Die Zuweisung entsprechender Gebiete erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Empfehlungen des zuständigen radiologischen Lagezentrums.
A.6.2.2 Messprogramm unabhängiger Messstellen
Die Anforderungen an die Messstrategie und die Messprogramme der unabhängigen Messstellen nach den Abschnitten 6.2.3 und 7.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie können als erfüllt angesehen werden, wenn
Erforderliche Probenentnahmen und Messungen außerhalb der äußeren Überwachungszone werden durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt abgedeckt. Die Koordinierung der Messungen erfolgt durch das BfS ( § 106 Absatz 2 Nummer 8 StrlSchG) in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.
Die Einteilung der Überwachungszonen erfolgt gemäß Abbildung A.1 für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.
A.7 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Angaben in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
A.8 Dokumentation und Berichterstattung
Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie
Tabelle A.1: Messprogramme des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus eines Kernkraftwerkes
| Programmpunkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1 | a) je ein Messort im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch äußere Exposition und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) kontinuierliche Registrierung | a) Die Nachweisgrenze für die Brutto Gamma-Ortsdosisleistung beinhaltet die Beiträge des Nulleffekts des Messgerätes, die Messunsicherheit sowie ggf. die Unbestimmtheit von Umrechnungsfaktoren. Mit dieser Nachweisgrenze für die Gamma-Ortsdosisleistung ist die ungestörte Untergrundstrahlung deutlich erkennbar und messbar; ebenso eine Erhöhung von 10 nSv · h-1 (entsprechend 0,1 mSv · a-1) bei hinreichend langen Beobachtungsintervallen. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,1 mSv · a-1 * | b) 50 Festkörperdosismeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs-, Windrichtungsverteilung) in der Umgebung der Anlage verteilt | b) jährliche Auswertung | b) Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft. Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z.B. Wohnungen, Arbeitsstätten).† | ||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
0,4 mBq · m-3 bezogen auf Co-60 | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-tägliche Auswertung | Auswertung 3 Tage nach der Probenentnahme; bei Überschreitung von 4 mBq · m-3 Cs-137 Auswertung auf Sr-90 (erforderliche Nachweisgrenze für Sr-90: 2 mBq · m-3) |
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod (elementar und organisch gebunden) | Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration |
5 mBq · m-3 | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-tägliche Auswertung | |
| 2. | Niederschlag (02): | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq · l-1 und der Niederschlagsmenge in l · m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq · l-1. |
| 3. | Boden und Bodenoberfläche (03): | |||||
| Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Einzelradionuklidaktivität |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und TM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | zwei Stichproben Boden pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | |
| 4. | Bewuchs (04): | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Einzelradionuklidaktivität |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | |
| 5. | Oberirdische Gewässer (08): | |||||
| Oberflächenwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | a) kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) Probenentnahmestelle gemäß der KTA-Regel 1504 "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser" | |
| b) Tritium-Aktivitätskonzentration | b) 10 Bq · l-1 | b) wie a) | b) wie a) | b) wie a) | ||
| 6. | Trink- und Grundwasser (10): | |||||
| Grundwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände des Kernkraftwerkes (KKW) | a) vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | ||
| b) Tritium-Aktivitätskonzentration | b) 10 Bq · l-1 | b) wie a) | b) wie a) | |||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) †) im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse |
||||||
Tabelle A.2: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stillegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus eines Kernkraftwerkes
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | Gamma-Ortsdosis | 0,1 mSv · a-1 * | 30 Festkörperdosimeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs-, Windrichtungsverteilung) in der Umgebung der Anlage verteilt. | jährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft. |
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
0,4 mBq · m-3 bezogen auf Co-60 | aus den Einzelproben des Strahlenschutzverantwortlichen erstellt die unabhängige Messstelle vierteljährliche Mischproben | vierteljährliche Auswertung der Mischproben | |
| 2. | Niederschlag (02): | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Messung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq · l-1 und der Niederschlagsmenge in l · m-2 - im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq · l-1. |
| 3. | Boden und Bodenoberfläche (03): | |||||
| Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und TM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | zwei Stichproben Boden pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | |
| 4. | Futtermittel (05): | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr vor erster und zweiter Heuernte | |
| 5. | Nahrungskette Land (06): | |||||
| Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | a) Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
a) 0,2 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | a) mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | a) jeweils typische Proben von erntereifen Produkten | a) möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland-Blattgemüse, Obst und Getreide | |
| b) spezifische Sr-90-Aktivität | b) 0,04 Bq · kg-1 bezogen auf FM | b) mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | b) jeweils typische Proben von erntereifen Produkten | b) möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland-Blattgemüse, Obst und Getreide | ||
| 6. | Milch und Milchprodukte (07): | |||||
| Kuhmilch | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 0,2 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) je eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugerbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und einer nahe gelegenen Molkerei oder Milchsammelstelle | a) jeweils zwei Stichproben pro Jahr während der Grünfutterzeit | ||
| b) Sr-90-Aktivitätskonzentration | b) 0,02 Bq · l-1 | b) wie a) | b) wie a) | |||
| 7. | Oberirdische Gewässer (08): | |||||
| 7.1 | Oberflächenwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | a) kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) aliquoter Anteil aus den vom Strahlenschutzverantwortlichen kontinuierlich entnommenen Wasserproben |
| b) Tritium-Aktivitätskonzentration | b) 10 Bq · l-1 | b) wie a) | b) wie a) | b) wie a) | ||
| 7.2 | Sediment | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und TM | je eine Probenentnahmestelle im Nahbereich, vorzugsweise beim Auslaufbauwerk sowie oberhalb des KKW | halbjährliche - im Tidebereich von Fließgewässern vierteljährliche - Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | Besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. |
| 8. | Nahrungskette Wasser (09): | |||||
| Fisch | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,2 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Auslaufbauwerkes und unterhalb des KKW | halbjährliche Stichproben und halbjährliche Auswertung | Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. | |
| 9. | Trink- und Grundwasser (10): | |||||
| Trinkwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird | a) vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | a) Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird | |
| b) Sr-90-Aktivitätskonzentration | b) 0,02 Bq · l-1 | b) nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | b) halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe | b) nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||
| c) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
c) 0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | c) nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | c) halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe | c) nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||
| d) Tritium-Aktivitätskonzentration | d) 10 Bq · l-1 | d) nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird
nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW |
d) vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung
halbjährlich Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Proben |
d) Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird
nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten |
||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) FM = Feuchtmasse TM = Trockenmasse |
||||||
Tabelle A.3: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall/Notfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1/1 Sv · h-1 bzw. 100 nSv · h-1/1 Sv · h-1 |
a) in der zentralen Überwachungszone * je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20 Messorte, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte |
a) Kurzzeitmessungen/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone | a) Die Nachweisgrenze von 50 nSv · h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,5 mSv†/10 Sv | b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle A.1 | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. | ||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
20 Bq · m-3 bezogen auf Co-60/108 Bq · m-3 | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte |
2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig |
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration |
20 Bq · m-3/108 Bq · m-3 | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte |
2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig |
| 1.4 | Niederschlag | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | Probenentnahmen an den vorhandenen Probenentnahmestellen gemäß der Tabelle A.1 | Auswertung der tatsächlichen Niederschlagsmenge nach Bedarf/Training durch bestimmungsgemäßen Betrieb abgedeckt | flächenbezogene Auswertung erforderlich Angabe der Nachweisgrenze in Bq · l-1. Nachweisgrenze bei Direktmessung: 5 Bq · l-1 |
| 2. | Boden und Bodenoberfläche (03): | |||||
| 2.1 | Bodenoberfläche | Kontaminationsdirektmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie | 200 Bq · m-2 bezogen auf Co-60 | in der zentralen Überwachungszone. je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte |
Kurzzeitmessungen/monatliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* | |
| 2.2 | Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | in der zentralen Überwachungszone je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte |
Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probenentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In-situ-Gammaspektrometrie nicht einsetzbar ist; der Messwert ist auf die Flächenbelegung umzurechnen (Bq · m-2). |
| 3. | Bewuchs (04): | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte |
Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* | Die Proben zu 2.2 sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. | |
| 4. | Oberirdische Gewässer (08): | |||||
| Oberflächenwasser | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässer in der Zentral- und mittleren Überwachungszone* | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* km | ||
| *) siehe Kapitel A.6.2.1 sowie Abbildung A.1 †) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse |
||||||
Tabelle A.4: Messprogramm der Unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall/Notfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | 100 nSv · h-1/1 Sv · h-1 | in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone * je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1 |
| b) Gamma-Ortsdosis | 0,5 mSv**/10 Sv | Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle A.2 | Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. | ||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
20 Bq · m-3 bezogen auf Co-60/108 Bq · m-3 | in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone * je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | 2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/Training in jeweils einem Sektor | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig |
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I-131-Aktitivätskonzentration |
20 Bq · m-3/108 Bq · m-3 | in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone * je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | 2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig |
| 1.4 | Niederschlag (02) | Gammaspektrometrie, Aktivitätseintrag einzelner Radionuklide |
0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | Probenentnahmen an den vorhandenen Probenentnahmestellen gemäß der Tabelle A.2 | Auswertung der tatsächlichen Niederschlagsmenge nach Bedarf/Training durch bestimmungsgemäßen Betrieb abgedeckt | flächenbezogene Auswertung erforderlich Angabe der Nachweisgrenze in Bq · l-1. Nachweisgrenze bei Direktmessung: 5 Bq · l-1 |
| 2. | Boden und Bodenoberfläche (03): | |||||
| 2.1 | Bodenoberfläche | Kontaminationsdirektmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie | 200 Bq · m-2 bezogen auf Co-60 | in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone * je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | |
| 2.2 | Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone * je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probeentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In-situ-Gammaspektrometrie nicht einsetzbar ist; der Messwert ist auf die Flächenbelegung umzurechnen (Bq · m-2). |
| 3. | Bewuchs (04): | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone * je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. | |
| 4. | Milch und Milchprodukte (07): | |||||
| Kuhmilch | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | bei repräsentativ ausgewählten Milcherzeugern in der Zentral- und mittleren Überwachungszone und den kontaminierten Sektoren der äußeren Überwachungszone * | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Ersatzweise kann anstelle fehlender Kuhmilch auch Ziegen- oder Schafsmilch untersucht werden. | |
| 5. | Nahrungskette Land (06): | |||||
| 5.1 | Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM |
entsprechende Erzeugergebiete oder -betriebe in der zentralen Überwachungszone, in kontaminierten Sektoren der mittleren- und der äußeren Überwachungszone * | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | zunächst bevorzugt Freiland-Blattgemüse, danach Obst, Getreide, Wurzelgemüse und Kartoffeln, abhängig von der Jahreszeit |
| 5.2 | Nahrungsmittel tierischer Herkunft | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | entsprechende Erzeugergebiete oder -betriebe in der zentralen Überwachungszone, in kontaminierten Sektoren der mittleren- und der äußeren Überwachungszone * | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Rindfleisch, Schweinefleisch, Kalbfleisch und Geflügel je nach Aufkommen |
| 6. | Oberirdische Gewässer (08): | |||||
| Oberflächenwasser | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässern | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | ||
| 7. | Nahrungskette Wasser (09): | |||||
| Fisch | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | Gewässer einschließlich Teichwirtschaften in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebieten | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/Training im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Tabelle A.2 | Auswertung von Fischfleisch | |
| 8. | Trink- und Grundwasser (10): | |||||
| Trinkwasser | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | Probenentnahme aus Wasserwerken in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebiete | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an einem Wasserwerk | vorrangig Wasserproben aus Wasserwerken, die Oberflächenwasser direkt zur Trinkwassergewinnung nutzen. | |
| TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse *) siehe Kapitel A.6.2.2 sowie Abbildung A.1 **) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) |
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Abbildung A.1: Schematische Darstellung der Überwachungsgebiete für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.
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1) Das hauptbeaufschlagte Gebiet umfasst in erster Linie Bereiche um die Anlage, in denen unter Berücksichtigung der meteorologischen Situation mit der größten Erhöhung der Ortsdosisleistung zu rechnen ist. Das hauptbeaufschlagte Gebiet kann sich lageabhängig auch in Bereiche erstrecken, die außerhalb der äußeren Überwachungszone liegen.
| (REI): Brennelementfabriken | Anhang B |
B.1 Grundsätze der Überwachung von Brennelementfabriken
B.1.1 Emission
B.1.1.1 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
Die Abluftführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass gasförmige und an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten B 4.1.1, B 5.1 und B 6.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht über den Fortluftkamin, sondern über andere Auslässe zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen durch die zuständige Behörde zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.
B.1.1.2 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
Die Abwasserführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass das aus Kontrollbereichen oder Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser vor der Ableitung radioaktiver Stoffe in Übergabebehältern gesammelt wird. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser für den bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie den Störfall/Notfall von den in den Abschnitten B 4.1.2, B 5.1 und B 6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über Übergabebehälter zulässig sind, sind von der Genehmigungsbehörde ergänzende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität gewährleisten. Vor der Ableitung sind Entscheidungsmessungen durchzuführen.
B.1.1.3 Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
Die zuständige Behörde legt anlagenspezifisch Kontrollen der Eigenüberwachung fest, wobei sie sich an der Richtlinie vom 05.02.1996 über die "Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken" (GMBl 9/10, 1996, S. 247) orientieren kann.
Die Kontrollmessungen werden nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.
B.1.2 Immission
B.1.2.1 Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abbaus
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messstrategien sind unter Berücksichtigung spezieller Sachverhalte 1 festzulegen.
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen B.1 und B.2 eingehalten werden.
B.1.2.2 Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen B.3 und B.4 eingehalten werden.
B.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
B.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.
B.2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.
B.2.3 Beendigung des Erfassungszeitraums
Die Regelungen in den Abschnitten B 2.1 und B 2.2 sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss und Abbau von Brennelementfabriken eine Emissionsüberwachung erforderlich ist.
B.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
B.3.1 Emission
Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.
B.3.2 Immission
Es gelten die Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß Abschnitt B 4.2.
B.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
B.4.1 Emission
B.4.1.1 Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe sind kontinuierliche oder diskontinuierliche Probenentnahmen und Messungen jeweils im Teilluftstrom oder an Proben aus der Kaminfortluft gemäß der in diesem Abschnitt beschriebenen Festlegungen vorzunehmen. Ferner sind der Volumenstrom der Kaminfortluft und die Teilluftströme kontinuierlich zu messen und zu registrieren.
B.4.1.1.1 Probenentnahme
Für die Probenentnahme gelten die Anforderungen analog der KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb".
B.4.1.1.2 Radioaktive Gase
Die mit der Kaminfortluft von Brennelementfabriken abgeleiteten radioaktiven Gase (Radon-220, Radon-222) sind zu überwachen.
Eine Messung des radioaktiven Edelgases Radon-220 kann entfallen, wenn der Strahlenschutzverantwortliche aufgrund des genehmigten Umgangs mit Kernbrennstoffen über Berechnungen nachweist, dass die genehmigten Aktivitätsabgaben nicht überschritten werden können. Das Ergebnis der Berechnung anhand des tatsächlichen Umgangs ist in die Berichterstattung über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aufzunehmen.
Eine Bilanzierung des durch den Betrieb emittierten Radon-222 ist dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen ist, dass die bei der Brennelementfertigung erzeugten Radon-222-Aktivitätsabgaben im Vergleich zu den natürlich gebildeten Radon-222-Mengen gering sind.
B.4.1.1.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)
Die Ableitung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Messung (Monitoring) zu überwachen. Dazu sind die an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: "Schwebstofffilter (EPA, HEPa und ULPA) - Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung" aus einem Teilluftstrom anzureichern und während der Anreicherung zu messen. Bei Filterkaskaden im Fortluftstrang kann das Monitoring auch vor dem letzten Filter durchgeführt werden.
Der Messbereich der Messanordnung muss die Erfassung von Ableitungsraten von 104 Bq · h-1 bis 106 Bq · h-1 mit der Fortluft ermöglichen. Die Aktivität auf dem Filter und ihr zeitlicher Anstieg sind zu registrieren und auf Grenzwerte hin zu überwachen. Die Grenzwerte haben sich dabei an den genehmigten Ableitungswerten zu orientieren und sind anlagenspezifisch festzulegen. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Ableitung von 105 Bq beim Nennvolumenstrom der Fortluft innerhalb einer Stunde mit hinreichender Genauigkeit (± 20 %) erkannt wird.
Bezugsnuklide für die oben angeführten Anforderungen sind Cobalt-60 für Gamma-Messungen, Strontium-90/Yttrium-90 für Beta-Messungen sowie für Alpha-Messungen Americium-241 bei der MOX-Brennelementfertigung und Natururan bei der Uranverarbeitung.
B.4.1.1.4 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)
Die mit der Fortluft abgeleiteten Alphastrahler sind zu bilanzieren. Zusätzlich ist beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung eine nuklidspezifische Bilanzierung der Ableitung von Beta- und Gammastrahlern erforderlich. Bei der Bilanzierung sind die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
Für die Bilanzierung sind an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe durch kontinuierliche Abscheidung auf einem Schwebstofffilter der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: "Schwebstofffilter (EPA, HEPa und ULPA) - Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung" aus einem Teilluftstrom über einen Zeitraum von maximal 14 Tagen zu sammeln. Für die Probenentnahme zur Bilanzierung von Alphastrahlern sollen dabei bevorzugt Membranfilter verwendet werden.
Die Auswertung der Filter auf Gammastrahler ist 14-täglich vorzunehmen. Die Auswertung auf Alpha- und Betastrahler erfolgt vierteljährlich an Mischproben aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern, wobei bei der Auswertung auf Alphastrahler zunächst die Gesamt-Alpha-Aktivität bestimmt wird. Falls die jährlich abgeleitete Gesamt-Alpha-Aktivität den Wert von 106 Bq überschreitet, ist eine nuklidspezifische Bestimmung auf Alphastrahler durchzuführen.
Die Nachweisgrenzen der Messanordnungen dürfen die in der Tabelle B.8 angegebenen Werte nicht überschreiten. Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulässig.
Werden sonstige aus der genehmigungspflichtigen Tätigkeit resultierende Radionuklide in der Fortluft nachgewiesen, so sind auch diese Radionuklide bei Messergebnissen oberhalb der Erkennungsgrenze zu bilanzieren oder die erreichten Nachweisgrenzen anzugeben.
B.4.1.2 Abwasser
B.4.1.2.1 Probenentnahme
Zur Durchführung der Entscheidungsmessung gemäß Abschnitt B.4.1.2.2 und der Bilanzierung gemäß Abschnitt B.4.1.2.3 sind repräsentative Proben aus den Übergabebehältern analog der KTA-Regel 1504 "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser" zu entnehmen; im Einzelnen sind Einliterproben zur Entscheidungsmessung, Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zur Bilanzierung sowie Rückstellproben zur Beweissicherung herzustellen.
Bei mehreren Abwasserkanälen sind zusätzlich im Sammelkanal mengenproportionale Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zu entnehmen oder herzustellen und wie bei der Bilanzierung auszuwerten. Ein Liter der jeweiligen Tagesmischprobe ist zur Beweissicherung für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.
B.4.1.2.2 Entscheidungsmessung und Ableitung
Vor der Ableitung von Abwasser sind zwei unabhängige Probenentnahmen mit nachfolgender Entscheidungsmessung durchzuführen.
Eine Ableitung aus den Übergabebehältern ist nur dann zulässig, wenn als Ergebnis der Entscheidungsmessung die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und - im Falle des Umgangs mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung - die Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration des Wassers jeweils nicht größer sind als die von der zuständigen Behörde festgelegten Werte.
B.4.1.2.3 Bilanzierung
Für die Bilanzierung sind Wochenmischproben innerhalb der jeweils folgenden Woche auf ihren Gehalt an Alphastrahlern (Gesamt-Alpha-Aktivität) und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern (Gesamt-Beta-Aktivität) und Gammastrahlern (nuklidspezifisch) zu untersuchen. Bei der nuklidspezifischen Bilanzierung der Gammastrahler sind die in der Tabelle B.7 angegebenen Radionuklide zu berücksichtigen.
Innerhalb des auf ihre Herstellung folgenden Monats sind Vierteljahresmischproben nuklidspezifisch auf ihren Gehalt an Alphastrahlern und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern zu untersuchen. Dabei sind die in den Tabellen B.5 und B.6 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
Die Nachweisgrenzen der Messanordnung dürfen die in der Tabelle B.9 angegebenen Werte nicht überschreiten. Dabei sind für die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten und nicht nachgewiesenen Radionuklide die erreichten Nachweisgrenzen anzugeben.
Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-239 und Plutonium-240 sowie Uran-235 und Uran-236 zulässig.
B.4.2 Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung Folgendes zu beachten:
B.4.2.1 Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.1 festzulegen.
B.4.2.2 Messprogramm unabhängiger Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßem Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.2 festzulegen.
B.5 Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus
B.5.1 Emission
Anforderungen an die Emissionsüberwachung während der Stilllegung und des Abbaus von Brennelementfabriken sind unter den Gesichtspunkten
festzulegen. In der Phase 1 sind alle im Abschnitt 4.1 genannten Messstrategien zur Emissionsüberwachung anzuwenden. In der Phase 2 können insbesondere die für einen Kritikalitätsstörfall bedeutsamen Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Emission entfallen; kontinuierliche Messungen (Monitoring) sind dann verzichtbar, wenn mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung oder anderen Verfahren die Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.
B.5.2 Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken während der Stilllegung und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie anzuwenden; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Messstrategien durch die zuständigen Behörden von Folgendem auszugehen:
B.6 Überwachung im Störfall/Notfall
B.6.1 Emission
Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Notfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt 4.1 resultierenden Strategien und Einrichtungen Anwendung finden; darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
B.6.2 Immission
Bei störfall-/notfallbedingten Emissionen radioaktiver Stoffe sind gezielte Messstrategien zur Überwachung insbesondere von Luft, Boden, Pflanzen und Bewuchs, Milch und Wasser nach den Spezifikationen zu Probenentnahmen und Messungen in den Tabellen B 3 und B 4 durchzuführen. Diese sind so vorzubereiten, dass entsprechend der räumlichen Verteilung der Radionuklide die Probenentnahmen und Messungen nach den erforderlichen Prioritäten durchgeführt werden können.
B.6.2.1 Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.3 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Dabei soll die Messstrategie so gewählt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Strahlenschutzverantwortliche im Störfall/Notfall vorrangig in unmittelbarer Umgebung der Anlage (zentrale Überwachungszone, Entfernung bis maximal 2 km) überwacht.
B.6.2.2 Messprogramm unabhängiger Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.4 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Dabei soll die Messstrategie so gewählt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen im Störfall/Notfall vorrangig den Sektor des beaufschlagten Gebietes und die beiden Nebensektoren entsprechend der Skizzierung in Abbildung B.1 in der äußeren Überwachungszone, d. h. in der Überwachungszone außerhalb des vom Strahlenschutzverantwortlichen zu überwachenden Gebietes, überwachen (2 km bis maximal 8 km).
B.7 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Ausführungen in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
B.8 Dokumentation und Berichterstattung
Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß den Angaben in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
Die Tabellen B.11 und B.12 beinhalten Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser.
______
1) Die natürliche Uranaktivität im Boden liegt zwischen 10 Bq · kg-1 und 200 Bq · kg-1 bzw. 500 Bq · m-2 bis 100.000 Bq · m-2 bis zur Pflugschartiefe. Durch Phosphatdüngung kommen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen jährlich ca. 50 Bq · m-2 natürliches Uran hinzu. Eine Erhöhung der Uranaktivität im Boden durch Emissionen aus einer Brennelementfabrik ist daher bei bestimmungsgemäßem Betrieb messtechnisch nicht nachweisbar. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt für die Radionuklide der Thoriumzerfallsreihe vor. Das durch die oberirdischen Kernwaffenversuche deponierte Inventar an Plutonium-239 und Plutonium-240 liegt zwischen 50 Bq · m-2 und 150 Bq · m-2. Auch dies ist ein Vielfaches dessen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb an Immissionen bei plutoniumverarbeitenden Betrieben zu erwarten ist.
Tabelle B.1: Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik
| Progr. Punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme oder Messung | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosis | a) 0,1 mSv* | a) 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt | a) halbjährliche Auswertung | Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z.B. Wohnungen, Arbeitsstätten† |
| b) Neutronen-Ortsdosis | b) 0,1 mSv | b) 6 bis 12 Neutronendosimeter je nach Größe des Areals am Betriebsgeländezaun verteilt; gleiche Messorte wie unter 1.1 | b) halbjährliche Auswertung | Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z.B. Wohnungen, Arbeitsstätten | ||
| 1.2S | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | a) 0,1 mBq · m-3 | a) je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-täglich Auswertung | Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 mBq · m-3 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung des Filters erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) wie a) | b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||
| 2 | Niederschlag (02) | a) flächenbezogene Gesamt-Alpha-Aktivität | a) 0,02 Bq · l-1 | a) je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für die Ablagerung und an einem Referenzort | a) kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | a) Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq · l-1 und der Niederschlagsmenge in l · m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq · l-1. Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq · l-1überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. |
| b) alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) wie a) | b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||
| 3 | Trink- und Grundwasser (10) | |||||
| Grundwasser | a) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | a) 0,2 Bq · l-1 | a) geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik | a) halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq · l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. | |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) wie a) | b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) †) im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Gamma-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer ) im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Neutronen-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer S) kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet |
||||||
Tabelle B.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik
| Progr. Punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme oder Messung | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosis | a) 0,1 mSv · a-1 * | a) 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt | a) halbjährliche Auswertung | |
| b) Neutronen-Ortsdosis | b) 0,1 mSv · a-1 * | b) 6 bis12 Neutronendosimeter am Zaun | b) halbjährliche Auswertung | |||
| 1.2† | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | a) 0,1 mBq · m-3 | a) je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-tägliche Auswertung | a) Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 mBq · m-3 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung des Filters erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) wie a) | b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||
| 2. | Niederschlag (02) | flächenbezogene Gesamt-Alpha-Aktivität | 0,02 Bq · l-1 | Anteile aus Proben des Strahlenschutzverantwortlichen | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq · l-1 und der Niederschlagsmenge in l · m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq · l-1. Wird eine flächenbezogene Gesamt-Alpha-Aktivität von 0,5 Bq · m-2 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. |
| 3. | Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
siehe Tabelle B.10, Spalte 4 | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben pro Jahr in der Vegetationszeit | ||
| 4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| 4.1 | Oberflächenwasser | a) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | a) 0,2 Bq · l-1 | a) eine Probenentnahmestelle im Auslauf der Kläranlage | a) kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq · 1-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) wie a) | b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||
| 4.2 | Klärschlamm | spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität | 1,0 Bq · kg-1 bezogen auf TM | nächstgelegene Kläranlage | kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Messung | Wird eine spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität von 10 Bq · kg-1überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. |
| 5. | Trink- und Grundwasser (10) | |||||
| Grundwasser | a) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | a) 0,2 Bq · l-1 | a) geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik | a) halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | a) Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq · l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10. | |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) wie a) | b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | |||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) †) kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse |
||||||
Tabelle B.3: Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Notfall
| Progr. Punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1/10 mSv · h-1 bzw. 100 nSv · h-1/10 mSv · h-1 |
a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/monatliches Training an wechselnden Messorten | a) Die Nachweisgrenze von 50 nSv · h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,5 mSv */100 mSv | b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle B.1 | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 20 Bq · m-3/106 Bq · m-3 bezogen auf Co-60 | a) mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | a) kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod (Kritikalitätsstörfall) sind zulässig |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) 3 mBq · m-3/3 kBq · m-3 | b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training | b) wie a) | ||
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration |
20 Bq · m-3/106 Bq · m-3 | mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig |
| 2. | Boden und Bodenoberfläche (03) | |||||
| Bodenoberfläche | a) Gesamt-Alpha-Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen | a) 500 Bq · m-2 | a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/monatliches Training an wechselnden Messorten | ||
| b) alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
b) 100 Bq · m-2 bezogen auf Am-241 | b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training | |||
| 3. | Pflanzen/Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | a) Gammaspektrometrie, spezifische I-131-Aktivität |
a) 10 Bq · kg-1 bezogen auf FM | a) mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | ||
| b) alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
b) 5 mBq · kg-1 bezogen auf Am-241 und FM | b) wie a) | b) wie a) | |||
| 4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| Oberflächenwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in der zentralen Überwachungszone†) | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training | ||
| b) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | b) 1 Bq · l-1 | b) wie a) | b) wie a) | |||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) †) siehe Abbildung B.1 TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse |
||||||
Tabelle B.4: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Notfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1/10 mSv · h-1 bzw. 100 nSv · h-1/10 mSv · h-1 |
a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/monatl. Training an jeweils einem Sektor | a) Die Nachweisgrenze von 50 nSv · h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,5 mSv */100 mSv | b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle B.1 | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 20 Bq · m-3/106 Bq · m-3 bezogen auf Co-60 | a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in jeweils einem Sektor | a) kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod (Kritikalitätsstörfall) sind zulässig |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) 3 mBq · m-3/3 kBq · m-3 bezogen auf Am-241 | b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training | b) wie a) | ||
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod | Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration |
20 Bq · m-3/106 Bq · m-3 | je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in jeweils einem Sektor | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig |
| 2. | Boden und Bodenoberfläche (03) | |||||
| Bodenoberfläche | a) Gesamt-Alpha-Kontaminationsmessung | a) 500 Bq · m-2 | a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/monatliches Training in jeweils einem Sektor | ||
| b) alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
b) 100 Bq · m-2 bezogen auf Am-241 | b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | |||
| 3. | Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | a) Gammaspektrometrie, spezifische Iod-131-Aktivität |
a) 10 Bq · kg-1 bezogen auf FM | a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | |||
| b) alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
b) 5 mBq · kg-1/5 Bq · kg-1 bezogen auf Am-241 und FM | b) wie a) | ||||
| 4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| Oberflächenwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in der äußeren Überwachungszone†) | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | ||
| b) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | b) 1 Bq · l-1 | b) wie a) | b) wie a) | |||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) †) siehe Abbildung B.1 FM = Feuchtmasse TM = Trockenmasse |
||||||
Tabelle B.5: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Alphastrahler
a) bei der Herstellung von Mischoxid-Brennelementen oder bei der Verarbeitung von Uran aus der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen
| Uran-232 | Plutonium-238 | Neptunium-237 |
| Uran-234 | Plutonium-239 | Americium-241 |
| Uran-235 | Plutonium-240 | Curium-242 |
| Uran-236 | Curium-244 | |
| Uran-238 |
b) bei der Verarbeitung von Uran (commercial grade uranium nach ASTM C 996-90)
| Uran-234 |
| Uran-235 |
| Uran-236 |
| Uran-238 |
c) bei der Herstellung von Brennelementen für Thorium-Hochtemperaturreaktoren
| Uran-234 | Thorium-228 |
| Uran-235 | Thorium-230 |
| Uran-236 | Thorium-232 |
| Uran-238 |
Tabelle B.6: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Betastrahler
| Strontium-90 |
| Technetium-99 |
| Plutonium-241 |
Tabelle B.7: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Gammastrahler
| Ruthenium-106 | Caesium-137 |
| Antimon-125 | Cer-144 |
| Caesium-134 |
Tabelle B.8: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Fortluft)
| Messung | Nachweisgrenze in Bq · m-3 | Bezugsnuklid |
| Gesamt-Alpha | 1 · 10-3 | |
| Nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler | 1 · 10-3 | Am-241 |
| Nuklidspezifische Bestimmung der Betastrahler | 1 · 10-3 | Sr-90 Tc-99 Pu-241 |
| Nuklidspezifische Bestimmung der Gammastrahler | 1 · 10-3 | Co-60 |
Tabelle B.9: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwasser)
| Messung | Nachweisgrenze in Bq · m-3 | Bezugsnuklid |
| Gesamt-Alpha | 1 · 102 | |
| Gesamt-Beta | 4 · 104 | |
| Nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler | 5 · 101 | U-238 Pu-238 Th-228 |
| Nuklidspezifische Bestimmung der Betastrahler | 5 · 102 | Sr-90 Tc-99 Pu-241 |
| Nuklidspezifische Bestimmung der Gammastrahler | 1 · 103 | Co-60 |
Tabelle B.10: Nachweisgrenzen bei Immissionsmessungen (Alphastrahler)
| Radionuklide | Luftfilter in mBq · m-3 |
Vierteljahresmischproben Luftfilter in mBq · m-3 |
Wasserproben in mBq · l-1 |
Faulschlamm Glührückstand in mBq · kg-1 |
Pflanzen/Bewuchs in mBq · kg-1 bezogen auf FM |
| Thorium-232 | 0,02 | 0,002 | 10 | 1 | |
| Thorium-228 Thorium-230 Plutonium-238 Plutonium-239 Plutonium-240 Americium-241 Curium-242 Curium-244 Neptunium-237 |
0,05 | 0,005 | 10 | 1 | 5 |
| Uran-232 Uran-234 Uran-235 Uran-236 Uran-238 |
0,3 | 0,03 | 50 | 10 | 5 |
Die Proben sind nur auf solche Nuklide auszumessen, die gemäß der Tabelle B.5 emissionsseitig zu überwachen sind.
Tabelle B.11: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
| Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft | Blatt: | von: | ||||||
| Brennelementfabrik: | Quartal: | Jahr: | ||||||
| Fortluftmenge in m3 | berücksichtigter Gesamtverlustfaktor: | |||||||
| Radionuklid | Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze1 der Aktivitätskonzentration (Bq/m3) | abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq) | Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a) | Bemerkung | ||||
| EG max. | NWG max. | im Quartal | seit Jahresanfang | |||||
| Radioaktive Gase: | ||||||||
| Rn-220 | ||||||||
| Rn-222 | ||||||||
| Sonstige: | ||||||||
| Summe radioaktive Gase: | ||||||||
| An Schwebstoffen gebundene Radionuklide2): | ||||||||
| α -Strahler | ||||||||
| U-232 | ||||||||
| U-234 | ||||||||
| U-235 | ||||||||
| U-236 | ||||||||
| U-238 | ||||||||
| Np-237 | ||||||||
| Pu-238 | ||||||||
| Pu-239 | ||||||||
| Pu-240 | ||||||||
| Am-241 | ||||||||
| Sonstige α -Strahler: | ||||||||
| Summe α -Strahler: | ||||||||
| β-Strahler | ||||||||
| Sr-90 | ||||||||
| Tc-99 | ||||||||
| Pu-241 | ||||||||
| Sonstige β -Strahler: | ||||||||
| Summe β -Strahler: | ||||||||
| γ-Strahler | ||||||||
| Zr-95 | ||||||||
| Ru-106 | ||||||||
| Cs-137 | ||||||||
| Ce-144 | ||||||||
| Sonstige γ -Strahler: | ||||||||
| Summe γ -Strahler: | ||||||||
| Summe an Schwebstoffen gebundene Radionuklide: | ||||||||
| 1) unter "EG max." und "NWG max." wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden. 2) enthält Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden) |
||||||||
Tabelle B.12: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
| Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser | Blatt: | von: | ||||||
| Brennelementfabrik: | Quartal: | Jahr: | ||||||
| Wasserabgabe
Im Quartal ______________ m3 |
Übergabebehälter |
|||||||
| Radionuklid | Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze1 der Aktivitätskonzentration (Bq/m3) | abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq) | Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a) |
Bemerkung | ||||
| EGmax. | NWGmax. | im Quartal | seit Jahresanfang | |||||
| Gesamtalpha-Aktivität: | ||||||||
| α-Strahler | ||||||||
| U-234 | ||||||||
| U-235 | ||||||||
| U-236 | ||||||||
| U-238 | ||||||||
| Pu-238 | ||||||||
| Pu-239 | ||||||||
| Pu-240 | ||||||||
| Th-228 | ||||||||
| Th-230 | ||||||||
| Th-232 | ||||||||
| Sonstige α-Strahler: | ||||||||
| Summe α-Strahler: | ||||||||
| Gesamtbeta-Aktivität | ||||||||
| β-Strahler | ||||||||
| Sr-90 | ||||||||
| Tc-99 | ||||||||
| Pu-241 | ||||||||
| Sonstige β-Strahler: | ||||||||
| Summe β-Strahler: | ||||||||
| γ-Strahler | ||||||||
| Zr-95 | ||||||||
| Ru-103 | ||||||||
| Ru-106 | ||||||||
| Cs-134 | ||||||||
| Cs-137 | ||||||||
| Ce-144 | ||||||||
| Sonstige γ-Strahler: | ||||||||
| Summe γ-Strahler: | ||||||||
| Gesamtsumme: | ||||||||
| 1) unter "EG max." und "NWG max." wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden. | ||||||||
Abbildung B.1: Schematische Darstellung der Gebiete für Messungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung im Störfall/Notfall in der Umgebung von Brennelementfabriken
| (REI): Brennelementzwischenlager, Endlager für radioaktive Abfälle | Anhang C |
C.1 Teil C.1: Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)
C.1.1 Grundsätze der Überwachung von Brennelementzwischenlagern mit Luftkühlung (Trockenlager)
Das technische Konzept der Trockenlager besteht in der Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in speziell für den Transport und für die Lagerung der Brennelemente konstruierten Behältern (sog. Transport- und Lagerbehältern), die in einem gegenüber der Atmosphäre offenen Bauwerk (Kontrollbereich/Überwachungsbereich) auf Stellplätzen aufbewahrt werden. Die von den bestrahlten Brennelementen ausgehende Zerfallswärme wird über die Behälteroberflächen an die umgebende Luft abgeführt (Luftkühlung). Die so erwärmte Luft steigt durch natürlichen Auftrieb nach oben und verlässt das Bauwerk durch Abluftöffnungen; kühle Luft strömt durch Zuluftöffnungen nach.
Damit bei der offenen Luftführung im Trockenlager Vorsorge gegen ein Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser und Boden getroffen ist, sind die Behälter durch ein Mehrfachdeckelsystem verschlossen (Doppelbarriere) und werden durch den Anschluss an ein Behälterüberwachungssystem ständig auf Dichtheit überwacht. Unter diesen Voraussetzungen gelten hinsichtlich der Emissionsüberwachung, der Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen und der Immissionsüberwachung die in den nachfolgenden Abschnitten angegebenen Regelungen. Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass in Trockenlagern die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe in Behältern der oben beschriebenen Konzeption (Mehrfachdeckelsystem) und deren ständige Dichtheitsüberwachung vorgesehen ist.
C.1.1.1 Emission
Eine Emissionsüberwachung ist nicht erforderlich. Die Dichtheit der Behälter ist nachgewiesen und wird ständig überwacht.
C.1.1.2 Immission
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie durchzuführen.
Bei Trockenlagern, die sich am Standort eines Kernkraftwerkes befinden, sind die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstelle zur Überwachung der Umgebung vor und nach der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Notfall so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt sind.
C.1.1.2.1 Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.1.1 und C.1.2 eingehalten werden.
C.1.1.2.2 Nachweisgrenzen bei Messungen vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.1.3 und C.1.4 eingehalten werden.
C.1.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
C.1.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
Allgemeine Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.
Für die Lagebeurteilung im Störfall/Notfall sind die Ausbreitungsverhältnisse in der Atmosphäre und die Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe mit Beginn der Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente durch folgende Messgrößen zu erfassen: Windrichtung und Windgeschwindigkeit in 10 m bis 15 m über Störniveau sowie Niederschlagsintensität.
C.1.2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad
Bedingt durch die Art der Anlage ist eine Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad nicht zu besorgen.
C.1.2.3 Beendigung des Erfassungszeitraums
Die Regelungen aus Abschnitt 2.1 sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, bis diese von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.
C.1.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
C.1.3.1 Emission
Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.
C.1.3.2 Immission
Die Messstrategie zur Überwachung von Trockenlagern vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Notfall ist nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2, 6.2.2 und 6.2.3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen folgendes zu beachten:
C.1.3.2.1 Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.1.3 festzulegen.
C.1.3.2.2 Messprogramm unabhängiger Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.1.4 festzulegen.
C.1.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
C.1.4.1 Emission
Eine Emissionsüberwachung ist nicht erforderlich ( Abschnitt C.1 1.1).
C.1.4.2 Immission
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind nach den Vorgaben des Abschnitts 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie so zu treffen, dass im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb die Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage gewährleistet ist. Die im Einzelnen vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.1.1 (Strahlenschutzverantwortlicher) und der Tabelle C.1.2 (unabhängige Messstellen) festzulegen. Zusätzlich sind Messungen der Ortsdosis durch den Strahlenschutzverantwortlichen vorzusehen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 Absatz 4 Nr. 2 StrlSchV erforderlich sind. Sofern hierzu ein Beitrag durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln.
C.1.5 Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus
C.1.5.1 Emission
Während der Stilllegung und des Abbaus ist keine Emissionsüberwachung erforderlich.
C.1.5.2 Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern während der Stilllegung und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie so anzuwenden, dass die Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage gewährleistet ist.
C.1.6 Überwachung im Störfall/Notfall
C.1.6.1 Emission
Eine Emissionsüberwachung ist nicht vorgesehen.
C.1.6.2 Immission
Für die Messstrategien zur Überwachung von Trockenlagern im Störfall/Notfall gelten die in Abschnitt C.1 3.2 getroffenen Regelungen.
C.1.6.2.1 Messstrategie des Strahlenschutzverantwortlichen
Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass der Strahlenschutzverantwortliche im Störfall/Notfall vorrangig ein zentrales Gebiet in unmittelbarer Umgebung der Anlage (Entfernung bis 2 km) gemäß der Tabelle C.1.3 überwacht (zentrale Überwachungszone in Abbildung C.1.1).
C.1.6.2.2 Messstrategie der unabhängigen Messstelle
Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass die unabhängige Messstelle im Störfall/Notfall vorrangig den/die Sektor/en des beaufschlagten Gebietes (hauptbeaufschlagte Sektoren) und die beiden Nebensektoren in der äußeren Überwachungszone überwacht (siehe Abbildung C.1.1). Weiterhin sind gemäß der Tabelle C.1.4 Probenentnahmen und Messungen in der zentralen Überwachungszone vorzusehen.
C.1.7 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Ausführungen in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
C.1.8 Dokumentation und Berichterstattung
Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen nach den Anforderungen in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
Tabelle C.1.1: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1 | a) Mindestens zwei Messorte auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun), die für die Direktstrahlung repräsentativ sind sowie an einer Referenzstelle | a) kontinuierliche Registrierung und Übertragung in die Anlage | a) Die Nachweisgrenze für die Brutto-Gamma-Ortsdosisleistung beinhaltet die Beiträge des Nulleffekts des Messgerätes, die Messunsicherheit sowie ggf. die Unbestimmtheit von Umrechnungsfaktoren. Mit dieser Nachweisgrenze für die Gamma-Ortsdosisleistung ist die ungestörte Untergrundstrahlung deutlich erkennbar und messbar; ebenso eine Erhöhung von 10 nSv · h-1 (entsprechend 0,1 mSv · a-1) bei hinreichend langen Beobachtungsintervallen. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,1 mSv · a-1 * | b) 6 bis 8 Festkörperdosimeter je nach Größe des Areals am Betriebsgeländezaun. | b) halbjährliche Auswertung | b) Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z.B. Wohnungen, Arbeitsstätten).† | ||
| c) Neutronen-Ortsdosisleistung | c) 40 nSv · h-1 | c) Ein Messort an der Grenze des Betriebsgeländes, an dem die höchste Neutronendosis zu erwarten ist, sowie an einer Referenzstelle | c) kontinuierliche Registrierung, Übertragung in die Anlage | |||
| d) Neutronen-Ortsdosis | d) 0,1 mSv · a-1 * | d) 6 bis 8 Neutronendosimeter je nach Größe des Areals an Stellen am Betriebsgeländezaun, an denen Neutronenstrahlenfelder zu erwarten sind | d) halbjährliche Auswertung | d) Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z.B. Wohnungen, Arbeitsstätten). | ||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) †) im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Gamma-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer |
||||||
Tabelle C.1.2: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosis | a) 0,1 mSv · a-1 * | a) 4 Festkörperdosimeter am Betriebsgeländezaun | a) halbjährliche Auswertung | |
| b) Neutronen-Ortsdosis | b) 0,1 mSv · a-1 | b) 4 Festkörperdosimeter an Stellen am Betriebsgeländezaun, an denen Neutronenstrahlenfelder zu erwarten sind | b) halbjährliche Auswertung | |||
| *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) | ||||||
Tabelle C.1.3: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1 bzw. 100 nSv · h-1 |
a) 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone *) | a) Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Messorten | a) Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,1 mSv · a-1 * | b) 12 Festkörperdosimeter in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone†) | b) Einsammeln der Dosimeter im Ereignisfall bzw. jährlich mit anschließender Auswertung | b) Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. | ||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
20 Bq · m-3 bezogen auf Co-60 | gleiche Messorte wie unter 1.1 | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Messorten | |
| 2. | Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | gleiche Messorte wie unter 1.1 | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | Im Ereignisfall kann für eine Schnellbestimmung eine Nachweisgrenze von 10 Bq · kg-1 FM ausreichend sein | |
| TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse *) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) †) Siehe Abbildung C.1.1 |
||||||
Tabelle C.1.4: Messprogramm der Notfall unabhängigen Messstellen zur Überwachung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1 bzw. 100 nSv · h-1 |
a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†) | a) Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils drei Sektoren | a) Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,1 mSv · a-1 * | b) 12 Festkörperdosimeter an ausgewählten Orten in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone†) | b) Einsammeln der Dosimeter im Ereignisfall bzw. jährlich mit anschließender Auswertung | b) Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. | ||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
20 Bq · m-3 bezogen auf Co-60 | Probenentnahmestellen wie unter 1.1a) | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Messorten | |
| 2. | Boden und Bodenoberfläche (03) | |||||
| Bodenoberfläche | Kontaminationsdirektmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie | 200 Bq · m-2 bezogen auf Co-60 | 6 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*) und je 1 Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*) | Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an 1 Messort in der Zentralzone und 2 Messorten in der Außenzone | ||
| 3. | Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | Probenentnahmeorte wie unter 2. | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an den Probenentnahmeorten wie unter 2. | Im Ereignisfall kann für eine Schnellbestimmung eine Nachweisgrenze von 10 Bq · kg-1 FM ausreichend sein. | |
| 4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| Sediment | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und TM | Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training | ||
| TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter bezogen auf ein Jahr †) siehe Abbildung C.1.1 |
||||||
Abbildung C.1.1: Schematische Darstellung der Überwachungsgebiete für Messungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern im Störfall/Notfall.
C.2 Teil C.2: Endlager für radioaktive Abfälle
C.2.1 Grundsätze der Überwachung von Endlagern für radioaktive Abfälle (Endlager-Bergwerke)
Das technische Konzept der Endlagerung radioaktiver Abfälle basiert auf der Einlagerung in tiefen geologischen Formationen (Endlager-Bergwerke). Zur Endlagerung kommen feste und verfestigte (konditionierte) radioaktive Abfälle. Einzelheiten hierzu sind in standortspezifischen Endlagerungsbedingungen konkretisiert. Durch die Barrieren im Abfallgebinde und die Barrieren im Endlager, die durch Versatz- oder Verschlusssysteme gekennzeichnet sind, wird Vorsorge getroffen, dass Emissionen radioaktiver Stoffe aus dem Grubengebäude und aus Betriebsstätten über Tage begrenzt bleiben.
Die nachstehenden Regelungen sind auf Emissionen aus dem Grubengebäude (Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit den Abwettern und den Abwässern) sowie aus den übertägigen Betriebsstätten (Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser) anzuwenden.
C.2.1.1 Emission
C.2.1.1.1 Abwetter und Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung der aus den planfeststellungsbedürftigen Tätigkeiten herrührenden radioaktiven Stoffe mit den Abwettern und der Fortluft ist im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten C.2 4.1.1, C.2 5.1.1 und C.2 6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen.
Soweit die Ableitung radioaktiver Stoffe nicht über einen Abwetterschacht oder Fortluftkamin erfolgt, sondern bei übertägigen Betriebsstätten auch über andere Auslässe zulässig ist, sind entsprechende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe unter Angabe von Art und Aktivität gewährleisten.
C.2.1.1.2 Abwasser und Grubenwasser
Für die Überwachung der Ableitung der aus der planfeststellungsbedürftigen Tätigkeit herrührenden radioaktiven Stoffe mit dem Abwasser oder dem Grubenwasser sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Im Einzelnen ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser oder den Grubenwässern im bestimmungsgemäßen Betrieb, im Störfall/Notfall sowie während der Stilllegung bzw. des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss von den Festlegungen in den Abschnitten C.2.4.1.2, C.2.5.1.2 und C.2.6.1.2 auszugehen. Soweit die Ableitung des Abwassers oder des Grubenwassers nicht über Übergabebehälter erfolgen kann, sind Festlegungen zu treffen, wie die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe unter Angabe von Art und Aktivität gewährleistet wird.
C.2.1.1.3 Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
Die zuständige Behörde legt anlagenspezifisch Kontrollen der Eigenüberwachung fest, wobei sie sich an der Richtlinie vom 05.02.1996 über die "Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken" (GMBl 9/10, 1996, S. 247) orientieren kann.
Die Kontrollmessungen werden nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.
C.2.1.2 Immission
C.2.1.2.1 Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.2.1 und C.2.2 eingehalten werden.
C.2.1.2.2 Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall
Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.2.3 und C.2.4 eingehalten werden.
C.2.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
C.2.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
Die Ausbreitung in die Atmosphäre erfolgt nach den Angaben in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
C.2.2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.
C.2.2.3 Beendigung des Erfassungszeitraums
Die in den Abschnitten 2.1 und 2.2 getroffenen Regelungen sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der Phase des Abschlusses des Endlagers eine Emissionsüberwachung nach C.2.5.1 erforderlich ist.
C.2.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
C.2.3.1 Emission
Die Emissionsüberwachung von Endlagern beginnt bereits vor der Aufnahme des Einlagerungsbetriebes, um Art und Menge der mit den Abwettern und dem Grubenwasser emittierten radioaktiven Stoffe geogenen Ursprungs zu ermitteln und diese nach Inbetriebnahme bei der Bilanzierung der Ableitungen als Vorbelastung in Abzug bringen zu können.
C.2.3.2 Immission
Es gelten die Festlegungen in Abschnitt C.2.4.2.
C.2.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
C.2.4.1 Emission
C.2.4.1.1 Abwetter und Fortluft
Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit den Abwettern oder der Fortluft sind sowohl kontinuierliche Messungen (Monitoring) als auch kontinuierliche oder diskontinuierliche Probenentnahmen und Messungen jeweils im Teilstrom oder an Proben aus den Abwettern oder der Fortluft gemäß den folgenden Festlegungen vorzunehmen. Der Volumenstrom der Abwetter oder der Fortluft ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren.
C.2.4.1.1.1 Probenentnahme
Für die Probenentnahme gelten die Anforderungen analog KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb".
C.2.4.1.1.2 Radioaktive Gase
Die mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleiteten radioaktiven Gase Radon-222, Tritium und Krypton-85 sowie gasförmige Anteile von Kohlenstoff-14 und Iod-129 sind wie folgt zu überwachen und zu bilanzieren:
(1) Radon-222
Zur Bilanzierung des radioaktiven Edelgases Radon-222 ist eine kontinuierliche Probenentnahme im Teilstrom mit diskontinuierlicher Messung durchzuführen. Das Ergebnis ist in die Berichterstattung über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft ( Tabelle C.2.10) aufzunehmen; dabei darf die natürlich gebildete (geogene) Radon-222-Aktivität in Abzug gebracht werden.
(2) Tritium und Kohlenstoff-14
Die Ableitung von Tritium und Kohlenstoff-14 mit den Abwettern oder der Fortluft ist zu überwachen und zu bilanzieren. Hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung gelten analog die Regelungen in KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb". Die Nachweisgrenzen der jeweiligen Messanordnung dürfen die in der Tabelle C.2.8 angegebenen Werte nicht überschreiten.
(3) Gasförmiges Iod-129
Das mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleitete radioaktive Iod-129 ist zu überwachen und zu bilanzieren, wenn die zuständige Behörde eine Begrenzung der Ableitung von Iod-129 aufgrund der zur Einlagerung vorgesehenen Abfallgebinde festgelegt hat. Für die Überwachung sind elementares und organisch gebundenes radioaktives Iod in den Abwettern oder der Fortluft durch kontinuierliche Abscheidung auf Iodfiltern so zu sammeln, dass die getrennte Auswertung auf die oben genannten chemischen Formen möglich ist. Abscheidegrad und Beladekapazität der Filter müssen unter Berücksichtigung des stabilen Iods sowohl für elementares als auch für organisch gebundenes Iod bekannt sein und bei der Auswahl der Filter berücksichtigt werden. Die Nachweisgrenze der Messanordnung darf den in der Tabelle C.2.8 angegebenen Wert nicht überschreiten. Zur Verhinderung einer Messwertverfälschung durch Aerosolpartikelkontamination ist dem Iodfilter ein Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: "Schwebstofffilter (EPA, HEPa und ULPA) - Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung" vorzuschalten.
(4) Krypton-85
Das mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleitete Krypton-85 ist kontinuierlich zu überwachen und zu bilanzieren, wenn Kernbrennstoffe oder kryptonhaltige Abfallgebinde endgelagert werden. Die vorzusehende Aktivitätsmessstelle muss die Überwachung der Beta-Aktivität des Krypton-85 ermöglichen. Die ermittelten Aktivitätskonzentrationen sind in Form von Stunden- und Tagesmittelwerten aufzuzeichnen 1. Die Nachweisgrenze der Messanordnung darf für Stundenmittelwerte den in der Tabelle C.2.8 angegebenen Wert nicht überschreiten. Der Messstelle ist ein Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 18221: "Schwebstofffilter (EPA, HEPa und ULPA) - Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung" vorzuschalten. Eine mögliche Messwertverfälschung durch Tochternuklide des Radons ist durch Ergebniskorrektion zu berücksichtigen.
C.2.4.1.1.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)
Zur Erkennung kurzzeitig erhöhter Ableitungsraten ist die Ableitung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen mit den Abwettern oder der Fortluft durch kontinuierliche Messung (Monitoring) zu überwachen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung gelten analog die Regelungen in der KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb". Abweichend davon gilt: Die Messanordnung muss die Erfassung von Ableitungsraten von 107 Bq · h-1 bis 1011 Bq · h-1 mit den Abwettern oder der Fortluft ermöglichen. Die Aktivität auf dem Filter und ihr zeitlicher Anstieg sind zu registrieren und auf anlagenspezifische Grenzwerte hin zu überwachen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit hinreichender Genauigkeit (± 20 %), auch bei voller Filterbeladung, auf dem Filter eine Aktivitätsableitung von mindestens 1 · 108 Bq innerhalb einer Stunde erkannt oder eine Ableitungsrate von 1 · 108 Bq · h-1, bezogen auf den Nennvolumenstrom der Abwetter oder der Fortluft, erfasst wird.
Bezugsnuklide sind in der Tabelle C 2.6 aufgeführt.
C.2.4.1.1.4 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)
Die mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleiteten Alpha-, Beta- und Gammastrahler sind nuklidspezifisch zu bilanzieren. Der Bilanzierung sind die in den Tabellen C.2.5 bis C.2.7 aufgeführten Radionuklide mit Halbwertzeiten größer oder gleich 200 Tage zugrunde zu legen. Die Aktivitäten der in den Abwettern ggf. vorhandenen an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe geogenen Ursprungs dürfen bei der Bilanzierung in Abzug gebracht werden.
Für die Bilanzierung sind an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe durch kontinuierliche Abscheidung auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: "Schwebstofffilter (EPA, HEPa und ULPA) - Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung" über einen Zeitraum von maximal einem Monat zu sammeln. Für die Probenentnahme zur Bilanzierung der Alphastrahler sind bevorzugt Membranfilter zu verwenden.
Die Auswertung der Filter auf Alphastrahler und auf Strontium-90 ist vierteljährlich an Mischproben aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern durchzuführen. Die Auswertung der Filter auf Gammastrahler ist monatlich vorzunehmen. Filter sind unverzüglich auszumessen, wenn einer der Grenzwerte gemäß C.2 4.1.1.3 der Überwachung (Monitoring) der Abwetter oder der Fortluft erreicht wird.
Die Nachweisgrenzen der Messanordnungen dürfen die in der Tabelle C.2.8 aufgeführten Werte nicht überschreiten. Bei der Bilanzierung der Alphastrahler ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulässig.
C.2.4.1.2 Abwasser und Grubenwasser
C.2.4.1.2.1 Probenentnahme
Vor der Ableitung von radioaktiv kontaminiertem Abwasser oder Grubenwässern ist eine für den gesamten Inhalt des jeweiligen Übergabebehälters repräsentative Probe zu entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenentnahme gelten die Regelungen in der KTA-Regel 1504 "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser" analog. Von der Probe ist ein Liter für die Entscheidungsmessung zu verwenden (Entscheidungsprobe). Aus anderen Teilen der Probe sind proportional zur Menge der Ableitung Vierteljahresmischproben für die Bilanzierung herzustellen. Darüber hinaus sind bei jährlichen Abwassermengen (kontaminiertes Abwasser oder Grubenwasser) von mehr als 500 m3 aus anderen Teilen der Probe proportional zur Menge der Ableitung Zweiwochenmischproben für die Bilanzierung von Gammastrahlern herzustellen. Als Belegprobe ist eine Entscheidungsprobe des abgeleiteten Behälterinhaltes für die Dauer eines Jahres aufzubewahren (Beweissicherung).
C.2.4.1.2.2 Entscheidungsmessung und Ableitung
Zur Entscheidung über die Ableitung aus dem Übergabebehälter sind an der Entscheidungsprobe vom Betreiber die Aktivitätskonzentrationen von Caesium-137 und Tritium zu bestimmen, soweit die zuständige Behörde keine anderen Festlegungen getroffen hat.
Die Ableitung von Wasser aus dem Übergabebehälter ist nur dann zulässig, wenn als Ergebnis der Entscheidungsmessung die von der zuständigen Behörde festgelegten Aktivitätswerte nicht überschritten sind.
C.2.4.1.2.3 Bilanzierung
(1) Alphastrahler
Innerhalb des auf die Fertigstellung der Vierteljahresmischproben folgenden Monats sind diese Proben auf ihren Gehalt an Alphastrahlern (Gesamtaktivität) zu untersuchen. Wird bei der Untersuchung einer Probe ein Wert der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ermittelt, der größer als 1 · 103 Bq · m-3 ist, muss diese Probe auf ihren Gehalt an einzelnen Alphastrahlern untersucht werden. Dabei sind die in der Tabelle C.2.5 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Nachweisgrenzen der entsprechenden Verfahren dürfen die in der Tabelle C.2.9 aufgeführten Werte nicht überschreiten. Bei der Bilanzierung der Alphastrahler ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulässig. Die Aktivität von Alphastrahlern geogenen Ursprungs darf bei der Bilanzierung in Abzug gebracht werden.
(2) Betastrahler
Innerhalb des auf die Fertigstellung der Vierteljahresmischproben folgenden Monats sind diese Proben auf ihren Gehalt an Betastrahlern zu untersuchen. Dabei sind die in der Tabelle C.2.6 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Nachweisgrenzen der entsprechenden Verfahren dürfen die in der Tabelle C.2.9 aufgeführten Werte nicht überschreiten.
(3) Gammastrahler
Für die Bilanzierung sind entweder die Entscheidungsprobe (Abwassermenge < 500 m3 · a-1) oder die Zweiwochenmischproben (Abwassermenge > 500 m3 · a-1) innerhalb der jeweils folgenden Woche gammaspektrometrisch zu untersuchen. Dabei sind die in der Tabelle C.2.7 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen und weitere mit einer Halbwertszeit größer als 200 Tage. Die Nachweisgrenze der Messanordnung zur Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen darf den Wert von 1·103 Bq · m-3 für Cobalt-60 (siehe Tabelle C.2.9) nicht überschreiten. Die Aktivität von Gammastrahlern geogenen Ursprungs in Grubenwässern darf bei der Bilanzierung in Abzug gebracht werden.
C.2.4.2 Immission
Die Messstrategie zur Überwachung der Umgebung von Endlagern vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durch die zuständige Behörde festzulegen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Messprogramme folgendes zu beachten:
Der überwiegende Beitrag zur externen Strahlenexposition einer Einzelperson der Bevölkerung resultiert aus Direkt- und Streustrahlung der in übertägigen Betriebsstätten befindlichen Abfallgebinde. Es ist daher eine Überwachung der Direktstrahlung zur Beurteilung der Einhaltung des Grenzwertes gemäß § 80 Absatz 1 StrlSchG an der Grenze des Betriebsgeländes durchzuführen, wobei bei Vorhandensein wärmeentwickelnder Abfälle der Beitrag der Neutronenstrahlung zu messen ist. Zusätzlich sind die Messorte zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr erforderlich sind.
Zur Überwachung des Expositionspfades der Inhalation sind die an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung kontinuierlich zu sammeln und hinsichtlich ihrer Aktivität auf Alpha- und Gammastrahler auszuwerten. Diese Messungen können entfallen, wenn für die genehmigte Anlage nachgewiesen ist, dass die Aktivitätskonzentrationen der Alphastrahler oder der Gammastrahler im Fortluft- oder Abwetterstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreiten.
Zur Überwachung der Medien, die über Anreicherungs- und Transfervorgänge in ökologischen Ketten für den Expositionspfad der Ingestion maßgebend sind, ist es ausreichend, Stichproben (z.B. von Boden, Bewuchs) im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort zu untersuchen.
Zur Überwachung des Umweltbereichs Gewässer sind das Oberflächenwasser und das Sediment oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle für Abwasser oder Grubenwasser im Vorfluter zu untersuchen. Die Probenentnahme von Oberflächenwasser unterhalb der Einleitungsstelle soll an einem Ort vollständiger Durchmischung vorgenommen werden. Die Probenentnahme von Sediment hat an einer Stelle im Vorfluter zu erfolgen, an der aufgrund hydrologischer Vorgänge mit einer bevorzugten Sedimentation zu rechnen ist.
C.2.4.2.1 Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.1 festzulegen.
C.2.4.2.2 Messprogramm der unabhängigen Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.2 festzulegen.
C.2.5 Überwachung während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss
C.2.5.1 Emission
In dem Zeitraum, in dem sämtliche Einlagerungshohlräume versetzt und abgeschlossen sind sowie das übrige Grubengebäude und die Schächte verfüllt und abgeschlossen werden (Abschluss des Endlagers), sind für die Emissionsüberwachung folgende Gesichtspunkte zu beachten:
C.2.5.1.1 Abwetter und Fortluft
Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft sind so lange zu überwachen, wie ein Entweichen nicht sorbierbarer Gase messtechnisch nachweisbar ist.
C.2.5.1.2 Abwasser und Grubenwasser
Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser oder den Grubenwässern sind so lange zu überwachen, wie eine Kontamination von Grubenwässern infolge eines Überganges radioaktiver Stoffe aus der Bewetterung zu besorgen ist und Dekontaminationsabwasser aus dem Abbau übertägiger Betriebsstätten in den Vorfluter eingeleitet werden.
C.2.5.2 Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Endlagern nach Beendigung der Einlagerung sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen.
Dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung durch die zuständigen Behörden von Folgendem auszugehen:
C.2.6 Überwachung im Störfall/Notfall
C.2.6.1 Emission
C.2.6.1.1 Abwetter und Fortluft
Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Notfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt C.2 4.1.1 resultierenden Maßnahmen und Einrichtungen Anwendung finden. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
C.2.6.1.2 Abwasser und Grubenwasser
Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Notfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt C.2 4.1.2 resultierenden Maßnahmen und Einrichtungen Anwendung finden; ergänzende Regelungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt.
C.2.6.2 Immission
Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Endlagern im Störfall/Notfall sind nach den Anforderungen der Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie festzulegen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass das Nuklidspektrum je nach betroffenem Abfallgebinde sehr unterschiedlich sein kann. Die Messstrategien sind daher so vorzubereiten, dass für die Vielfalt der Nuklidspektren die radiologische Situation umgehend und hinreichend genau erfasst werden kann. Es sind daher im Störfall in jedem Fall gammaspektrometrische Messungen durchzuführen. Messungen zur Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivität sowie zur Tritium- und Iod-129-Aktivität sind nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall betroffenen Abfallgebindes eine diesbezügliche Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist.
C.2.6.2.1 Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen
Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.3 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass der Strahlenschutzverantwortliche im Störfall/Notfall vorrangig das Gebiet in unmittelbarer Umgebung der Anlage (Entfernung bis 2 km) überwacht (zentrale Überwachungszone, siehe Abbildung C.2.1).
C.2.6.2.2 Messprogramm der unabhängigen Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.4 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass die unabhängige Messstelle im Störfall/Notfall vorrangig den/die Sektor/en des beaufschlagten Gebietes (hauptbeaufschlagte Sektoren) und die beiden Nebensektoren in der äußeren Überwachungszone überwacht. (siehe Abbildung C.2.1).
C.2.7 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung erfolgt nach den Angaben in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
C.2.8 Dokumentation und Berichterstattung
Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß den Ausführungen in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.
Zusätzliche Informationen zur Berichterstattung bei der Emissionsüberwachung können den KTA-Regeln 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb" und 1504 "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser" entnommen werden.
Die Tabellen C.2.10 und C.2.11 dieses Anhangs enthalten Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit den Abwettern oder der Fortluft und dem Wasser.
Tabelle C.2.1: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Endlagers
| Progr.- punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosis | a) 0,1 mSv · a-1 a | a) bis 12 Festkörperdosimeter am Anlagenzaun, je nach Größe des Areals | a) halbjährliche Auswertung | a) Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z.B. Wohnungen, Arbeitsstätten).b |
| b) Neutronen-Ortsdosisc | b) 0,1 mSv · a-1 a | b) 6 bis 12 Neutronendosimeter am Anlagezaun je nach Größe des Areals | b) halbjährliche Auswertung | b) Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z.B. Wohnungen, Arbeitsstätten). d | ||
| c) Neutronen-Ortsdosisleistungg | c) 40 nSv · h-1 | c) Ein Messort an der Grenze des Betriebsgeländes, an dem die höchste Neutronendosis zu erwarten ist, sowie an einer Referenzstelle | c) kontinuierliche Registrierung, Übertragung in die Anlage | |||
| 1.2 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklidee |
a) 0,4 mBq · m-3 bezogen auf Co-60 | a) je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) kontinuierliche Sammlung über Zeiträume von 14 Tagen und vierteljährliche Auswertung | a) bei Überschreitung einer Aktivitätskonzentration von 4 mBq · m-3 Cs-137 Auswertung auf Sr-90 (erforderliche Nachweisgrenze für Sr-90: 2 mBq · m-3). Die für die zweithäufigste Ausbreitungsrichtung geforderte Probenentnahmestelle kann entfallen, wenn die unabhängige Messstelle eine eigene Probenentnahmevorrichtung betreibt. |
| b) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentrationf | b) 0,1 mBq · m-3 bezogen auf Am-241 | b) wie a) | b) wie a) | |||
| 2. | Niederschlag (02)e | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq · l-1 und der Niederschlagsmenge in l · m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq · l-1. |
| 3. | Boden und Bodenoberfläche (03) | |||||
| Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und TM | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils 2 Stichproben pro Jahr | Die Probenentnahmen zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | |
| 4. | Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils 2 Stichproben pro Jahr | Die Probenentnahmen zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | |
| 5. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| Oberflächenwasser | a) Tritium-Aktivitätskonzentration | a) 10 Bq · l-1 | a) oberhalb und unterhalb der Einleitstelle im Vorfluter | a) Auswertung einer vierteljährlichen Mischprobe | a) zeit- oder mengenproportionale Beprobung | |
| b) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) 0,05 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | b) wie a) | b) wie a) | b) wie a) | ||
| TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse a) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) b) im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Gamma-Ortsdosis an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer c) nur in Fällen, in denen der Beitrag der Neutronen zu messen ist; z.B. wenn wärmeentwickelnde Abfälle endgelagert werden d) im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Neutronen-Ortsdosis an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer e) kann entfallen, wenn die mittlere Beta- und Gamma-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet f) kann entfallen, wenn die mittlere Alpha-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet g) nur in Fällen, in denen der Beitrag der Neutronen zu messen ist; z.B. wenn wärmeentwickelnde Abfälle entgelagert werden |
||||||
Tabelle C.2.2: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Endlagers
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) |
Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- oder Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosis | a) 0,1 mSv · a-1 a | a) bis 12 Festkörperdosimeter am Anlagenzaun, je nach Größe des Areals | a) halbjährliche Auswertung | |
| b) Neutronen-Ortsdosisb | b) 0,1 mSv · a-1 a | b) 4 Neutronendosimeter am Anlagenzaun | b) halbjährliche Auswertung | |||
| 1.3 | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklidec |
a) 0,4 mBq · m-3 bezogen auf Co-60 | a) aus Einzelproben des Strahlenschutzverantwortlichen erstellt die unabhängige Messstelle vierteljährliche Mischproben | a) vierteljährliche Auswertung einer Mischprobe | |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklided |
b) 0,1 mBq · m-3 bezüglich der Radionuklide, die emissionsseitig zu überwachen sind | b) wie a) | b) wie a) | |||
| 2. | Boden und Bodenoberfläche (03) | |||||
| Boden | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und TM | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils 2 Stichproben pro Jahr | Die Probenentnahmen zu 2. und 3. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen | |
| 3. | Futtermittel (05) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | a) spezifische Tritium-Aktivität | a) 10 Bq · kg-1 bezogen auf Verbrennungswasser | a) je eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge und an einem Referenzort | a) jeweils 2 Stichproben pro Jahr | a) Die Probenentnahmen zu 2. und 3. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. Es ist das organisch gebundene Tritium in getrockneten Proben zum Ende der Vegetationsperiode zu messen. | |
| b) spezifische C-14-Aktivität | b) 20 Bq · kg-1 bezogen auf TM | b) wie a) | b) wie a) | b) Probenentnahme wie a) | ||
| c) Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
c) 0,5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | c) wie a) | c) wie a) | c) wie b) | ||
| 4. | Nahrungskette Land (06) | |||||
| Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | a) Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
a) 0,2 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | a) zwei Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | a) jeweils typische Proben von erntereifen Produkten | a) möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freilandgemüse, Blattgemüse, Obst und Getreide | |
| b) spezifische Sr-90-Aktivität | b) 0,04 Bq · kg-1 bezogen auf FM | b) wie a) | b) Proben von jeweils 2 erntereifen Produkten | |||
| 5 | Milch und Milchprodukte (07) | |||||
| Kuhmilch | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
0,2 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugungsbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | 2 Stichproben pro Jahr während der Grünfutterzeit | ||
| 6. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| 6.1 | Sediment | Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
5 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und TM | oberhalb und unterhalb der Einleitstelle im Vorfluter | jährliche Stichprobe | |
| 7. | Nahrungskette Wasser (09) | |||||
| Fisch | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
0,2 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Vorfluters | halbjährliche Stichproben und halbjährliche Auswertung | Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. | |
| 8. | Trink- und Grundwasser (10) | |||||
| Grundwasser | Tritium-Aktivitätskonzentration | 10 Bq · l-1 | nächstgelegene Brunnen in Grundwasserhauptfließrichtung | vierteljährliche Stichprobe | ||
| FM = Feuchtmasse TM = Trockenmasse a) bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis) b) nur in Fällen, in denen der Beitrag der Neutronen zu messen ist; z.B. wenn wärmeentwickelnde Abfälle endgelagert werden c) kann entfallen, wenn die mittlere Beta- und Gamma-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet d) kann entfallen, wenn die mittlere Alpha-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet |
||||||
Tabelle C.2.3: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung eines Endlagers im Störfall/Notfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) |
Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 50 nSv · h-1/10 mSv · h-1 bzw. 100 nSv · h-1/10 mSv · h-1 |
a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszonea) | a) Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Messorten | Die Nachweisgrenze von 50 nSv · h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,1 mSvb/100 mSv | b) 12 Festkörperdosimeter in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone) | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission oder jährlich mit anschließender Auswertung | b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
| c) Neutronen-Ortsdosisleistunga | c) 40 nSv · h-1 | c) Ein Messort an der Grenze des Betriebsgeländes, an dem die höchste Neutronendosis zu erwarten ist, sowie an einer Referenzstelle | c) kontinuierliche Registrierung, Übertragung in die Anlage | |||
| d) Neutronen-Ortsdosisa | d) 0,1 mSva | d) 4 Neutronendosimeter am Anlagenzaun | d) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission oder jährlich mit anschließender Auswertung | c) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
| 1.2. | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 20 Bq · m-3/105 Bq · m-3 bezogen auf Co-60 | a) gleiche Probenentnahmeorte wie unter 1.1 a) | a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | |
| b) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | b) 1 Bq · m-3/1 kBq · m-3 bezogen auf Am-241 | a) wie a) | b) wie a) | |||
| c) Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration | b) 20 Bq · m-3/105 Bq Bq · m-3 bezogen auf Sr-90 | b) wie a) | c) wie a) | |||
| 1.3 | Luft/Iod-129 | I-129-Aktivitätskonzentration | 20 Bq · m-3/105 Bq · m-3 | gleiche Probenentnahmeorte wie Messorte unter 1.1 a) | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig |
| 2. | Niederschlag (02) | Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide |
0,1 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | Eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | Kontinuierliche Sammlung | Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq · l-1 und der Niederschlagsmenge in l · m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq · l-1. |
| 3. | Boden/Bodenoberfläche (03) | |||||
| Bodenoberfläche | a) Kontaminationsmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie | a) 200 Bq · m-2 bezogen auf Co-60 | a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszonea) | a) Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an 3 wechselnden Messorten | ||
| b) Gesamt-Alpha-Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z.B. Vaselineplatten)b | b) 500 Bq · m-2 bezogen auf Am-241 | b) wie a) | b) Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | b) halbjährlicher Wechsel der vorbereiteten Flächen von mindestens 300 cm2 | ||
| c) Gesamt-Beta-Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z.B. Vaselineplatten)b | c) 5000 Bq · m-2 bezogen auf Sr-90 | c) wie a) | c) wie b) | c) dieselben Flächen wie in b) | ||
| 4. | Pflanzen/Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | a) Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
a) 10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | a) mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone a) | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Probenentnahmeorten | ||
| b) spezifische Gesamt-Alpha-Aktivitäta | b) 1 Bq · kg-1 bezogen auf Am-241 und FM | b) wie a) | b) wie a) | |||
| TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse a) siehe Abbildung C 2.1 b) nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall/Notfall betroffenen Abfallgebindes eine Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist. |
||||||
Tabelle C.2.4: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Endlagers im Störfall/Notfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert | Probenentnahme- oder Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma-Ortsdosisleistung | a) 100 nSv · h-1/10 mSv · h-1 | a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszonea) | a) Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Messorten | a) Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv · h-1. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,1 mSvb 100 mSv |
b) 12 Festkörperdosimeter in der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszonea) | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission oder jährlich mit anschließender Auswertung | b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
| 1.2. | Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
a) 20 Bq · m-3/105 Bq · m-3 bezogen auf Co-60 | a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszonea) | a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | |
| b) Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentrationc | b) 1 Bq · m-3/1 kBq · m-3 bezogen auf Am-241 | b) wie a) | b) wie a) | |||
| c) Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentrationa | c) 20 Bq · m-3/105 Bq · m-3 bezogen auf Sr-9 | c) wie a) | c) wie a) | |||
| 1.3 | Luft/Iod-129 | I-129-Aktivitätskonzentrationa | 20 Bq · m-3/105 Bq · m-3 | gleiche Probenentnahmeorte wie Messorte unter 1.1 a) | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod |
| 2. | Boden und Bodenoberfläche (03) | |||||
| Bodenoberfläche | Kontaminationsmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie | 200 Bq · m-2 bezogen auf Co-60 | gleiche Messorte wie unter 1.1 a) | Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Messorten | ||
| 3. | Pflanzen/Bewuchs (04) | |||||
| Weide- und Wiesenbewuchs | a) Gammaspektrometrie spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
a) 10 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Hauptbeaufschlagte Sektorena) | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Probenentnahmeorten | ||
| b) spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität 57 | b) 1 Bq · kg-1 bezogen auf Am-241 und FM | b) wie a) | b) wie a) | |||
| c) Tritium-Aktivitätskonzentration | c) 100 Bq · l-1 | c) wie a) | c) wie a) | c) Die Tritiumbestimmung ist im Gewebewasser durchzuführen, das durch Gefriertrocknung gewonnen wurde | ||
| 4. | Milch und Milchprodukte (07) | |||||
| Kuhmilch | a) Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide |
a) 10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | a) bei allen Milcherzeugern in der zentralen und äußeren Überwachungszonea | a) Stichprobe mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training bei wechselnden Erzeugern | a) Ersatzweise kann anstelle fehlender Kuhmilch auch Ziegen- oder Schafsmilch untersucht werden. | |
| b) Sr-90-Aktivitätskonzentrationb | b) 1 Bq · l-1 | b) wie a) | b) wie a) | |||
| c) I-129-Aktivitätskonzentrationa | c) 2 Bq · l-1 | c) wie a) | c) wie a) | |||
| 5. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| Oberflächenwasser | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training | ||
| 6. | Trink- und Grundwasser (10) | |||||
| Trinkwasser | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
10 Bq · l-1 bezogen auf Co-60 | zur Trinkwassergewinnung genutzte Brunnen in der zentralen und äußeren Überwachungszonea | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Brunnen | ||
| 7. | Nahrungskette Wasser (09) | |||||
| Fisch | Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
0,2 Bq · kg-1 bezogen auf Co-60 und FM | je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Vorfluters | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/Training im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Tabelle C.2.2 | Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. | |
| TM = Trockenmasse FM = Feuchtmasse a) siehe Abbildung C.2.1 b) nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall/Notfall betroffenen Abfallgebindes eine Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist. |
||||||
Tabelle C.2.5: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Alphastrahler, an Schwebstoffen gebunden oder im Abwasser vorhanden (T1/2 > 200 d)
| Thorium-228 | Uran-232 | Plutonium-238 | Radium-226 |
| Thorium-230 | Uran-234 | Plutonium-239 | Neptunium-237 |
| Thorium-232 | Uran-235 | Plutonium-240 | Americium-241 |
| Uran-236 | Curium-242 | ||
| Uran-238 | Curium-244 |
Tabelle C.2.6: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Betastrahler, an Schwebstoffen gebunden oder im Abwasser vorhanden (T1/2 > 200 d)
| Tritiuma |
| Strontium-90 |
| Technetium-99a |
| Plutonium-241b |
| a) nur bei Ableitungen mit dem Abwasser zu berücksichtigen b) nur bei Ableitungen mit den Abwettern oder der Fortluft zu berücksichtigen |
Tabelle C.2.7: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Gammastrahler, an Schwebstoffen gebunden oder im Abwasser vorhanden (T1/2 > 200 d),
| Mangan-54 | Antimon-125 | Europium-152a |
| Cobalt-60 | Iod-129a | Europium-154a |
| Zink-65 | Caesium-134 | Blei-210 |
| Ruthenium-106 | Caesium-137 | |
| Silber-110m | Cer-144 | |
| a) nur bei Ableitungen mit den Abwettern oder der Fortluft zu berücksichtigen | ||
Tabelle C.2.8: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwetter/Fortluft)
| Messung | Nachweisgrenze (Bq · m-3) |
Bezugsnuklid |
| nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler | 1 · 10-3 | Am-241 |
| Strontium-90 | 1 · 10-3 | |
| nuklidspezifische Bestimmung der Gammastrahler | 2 · 10-2 | Co-60 |
| Tritium | 1 · 103 | |
| Kohlenstoff-14 | 1 · 101 | |
| Iod-129 | 1 · 10-3 | |
| Krypton-85 | 1 · 103 |
Tabelle C.2.9: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwasser)
| Messung | Nachweisgrenze (Bq · m-3) |
Bezugsnuklid | Bemerkungen |
| Gesamt-Alpha | 2 · 102 | ||
| nuklidspezifische Bestimmung von Alphastrahlern | 5 · 101 | nur erforderlich, wenn Gesamt-Alpha > 1 · 103 Bq · m-3 | |
| Strontium-90 | 5 · 102 | ||
| Technetium-99 | 5 · 102 | ||
| nuklidspezifische Bestimmung von Gammastrahlern | 1 · 103 (bezogen auf Co-60) |
Co-60 | |
| Tritium | 4 · 104 |
Tabelle C.2.10: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Abwetter bzw. Fortluft
| Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft | Blatt: | von: | |||||||
| Endlager | Quartal: | Jahr: | |||||||
| Fortluftmenge in m3: | berücksichtigter Gesamtverlustfaktor: | ||||||||
| Radionuklid | Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze1 der Aktivitätskonzentration (Bq/m3) |
abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq) | Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a) | Bemerkung | |||||
|
EGmax. |
NWGmax. |
im Quartal |
seit Jahresanfang | ||||||
| Radioaktive Gase: | |||||||||
H-3 |
|||||||||
C-14 |
|||||||||
Kr-85 |
|||||||||
I-129 |
|||||||||
Rn-222 |
|||||||||
| Sonstige: | |||||||||
| Summe radioaktive Gase: | |||||||||
| An Schwebstoffen gebundene Radionuklide2: | |||||||||
| α-Strahler | |||||||||
Ra-226 |
|||||||||
Th-228 |
|||||||||
Th-230 |
|||||||||
Th-232 |
|||||||||
U-232 |
|||||||||
U-234 |
|||||||||
U-235 |
|||||||||
U-236 |
|||||||||
U-238 |
|||||||||
Np-237 |
|||||||||
Pu-238 |
|||||||||
Pu-239 |
|||||||||
Pu-240 |
|||||||||
Am-241 |
|||||||||
Cm-242 |
|||||||||
Cm-244 |
|||||||||
| Sonstige α -Strahler: | |||||||||
| Summe α-Strahler: | |||||||||
| β-Strahler | |||||||||
Sr-90 |
|||||||||
Pu-241 |
|||||||||
| Sonstige β-Strahler: | |||||||||
| Summe β-Strahler: | |||||||||
| y -Strahler | |||||||||
Mn-54 |
|||||||||
Co-60 |
|||||||||
Zn-65 |
|||||||||
Ru-106 |
|||||||||
Ag-110m |
|||||||||
Sb-125 |
|||||||||
I-129 |
|||||||||
Cs-134 |
|||||||||
Cs-137 |
|||||||||
Ce-144 |
|||||||||
Eu-152 |
|||||||||
Eu-154 |
|||||||||
Pb-210 |
|||||||||
| Sonstige γ-Strahler: | |||||||||
| Summe γ-Strahler: | |||||||||
| Summe an Schwebstoffen gebundene Radionuklide: | |||||||||
| 1) unter "EG max." und "NWG max." wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden. 2) enthält Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden) |
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Tabelle C.2.11: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
| Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser | Blatt: | von: | ||||||
| Endlager | Quartal: | Jahr: | ||||||
| Wasserabgabe
im Quartal __________m3 |
Übergabebehälter
Sonstige Systeme |
|||||||
| Radionuklid | Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze1 der Aktivitätskonzentration (Bq/m3) | abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq) | Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a) | Bemerkung | ||||
| EGmax. | NWGmax. |
im Quartal |
seit Jahresanfang | |||||
| Gesamtalpha-Aktivität: | ||||||||
| α-Strahler | ||||||||
Ra-226 |
||||||||
Th-228 |
||||||||
Th-230 |
||||||||
Th-232 |
||||||||
U-234 |
||||||||
U-235 |
||||||||
U-238 |
||||||||
Np-237 |
||||||||
Pu-238 |
||||||||
Pu-239 |
||||||||
Pu-240 |
||||||||
Am-241 |
||||||||
Cm-242 |
||||||||
Cm-244 |
||||||||
| Sonstige α-Strahler: | ||||||||
| Summe α-Strahler: | ||||||||
| β-Strahler | ||||||||
H-3 |
||||||||
Sr-90 |
||||||||
Tc-99 |
||||||||
| Sonstige β-Strahler: | ||||||||
| Summe β-Strahler: | ||||||||
| γ-Strahler | ||||||||
Mn-54 |
||||||||
Co-60 |
||||||||
Zn-65 |
||||||||
Ru-106 |
||||||||
Ag-110m |
||||||||
Sb-125 |
||||||||
Cs-134 |
||||||||
Cs-137 |
||||||||
Ce-144 |
||||||||
Pb-210 |
||||||||
| Sonstige γ-Strahler2: | ||||||||
| Summe γ-Strahler: | ||||||||
| Gesamtsumme: | ||||||||
| 1) unter "EG max." und "NWG max." wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden. 2) Ggf. weitere Gammastrahler mit Halbwertszeiten größer als 200 Tage |
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Abbildung C.2.1: Schematische Darstellung der Gebiete für Messungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung von Endlagern im Störfall/Notfall
_____
1) Bei der Bestimmung der Gesamt-Beta-Aktivität ist ein möglicher Messbeitrag durch das Radionuklid Kohlenstoff-14 auszuschließen.
| (REI): Kernkraftwerke | Anhang D |
D.1 Grundsätze der Überwachung von Sonderfällen
Als Sonderfälle gelten genehmigungspflichtige Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 7, 9 Atomgesetz. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gelten Forschungsreaktoren, Anreicherungsanlagen oder Isotopentrennanlagen zur Anreicherung von Uran-235, Anlagen zur Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie Betriebsstätten, in denen Kernbrennstoffe bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet werden (z.B. Forschungseinrichtungen), soweit mit dem Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen eine Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser verbunden ist.
D.1.1 Emission
In Sonderfällen sind Einzelregelungen der Emissionsüberwachung sowie der Erfassung der Ausbreitungsbedingungen unter Beachtung spezieller sicherheitstechnischer Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (z.B. bei Forschungsreaktoren KTA-Regel 1507 "Überwachung der Ableitungen radioaktiver Stoffe bei Forschungsreaktoren") und unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs ausgehend von den Regelungen in den Anhängen A bis C.2 dieser Richtlinie festzulegen.
D.1.2 Immission
Die Immissionsüberwachung von Sonderfällen wird abhängig von der Art der jeweiligen Anlage und unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgehend von den Regelungen in den Anhängen A bis C.2 dieser Richtlinie durchgeführt.
Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen
- Sitzung des am 29. Juni 2023, Beschluss des Hauptausschusses;
- Rundschreiben des BMU vom 30. Juni 1993, vom 20. Dezember 1995 und vom 7. Dezember 2005 - RS II 5 - 15603/5 -
Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss -
Vom 06.September 2023
(GMBl. Nr. 6-9 vom 07.03.2024 S. 101)
- S II 5 - 1563/002- 2021.0001 -
Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - hat die mit diesem Schreiben versandte Neufassung der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" (REI) auf seiner Sitzung am 29./30. Juni 2023 beschlossen.
Zur Harmonisierung der Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen und zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht in dem angesprochenen Bereich bitte ich Sie, diese Richtlinie ab dem 1. Oktober 2023 dem Vollzug des Strahlenschutzgesetzes zugrunde zu legen.
Die Richtlinie ersetzt ab dem 1. Oktober 2023 die im Länderausschuss für Atomkernenergie im Umlaufverfahren vom 27.10.2005 verabschiedete "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen".
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ENDE | ![]() |
(Stand: 21.03.2025)
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