Regelwerk

REI - Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen: Textvergleich der Fassungen 06.September 2023 zu 29. Juni 2024

Fassung vom 06.September 2023 Fassung vom 29. Juni 2024
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REI - Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen REI - Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen
Vom 06.September 2023 Vom 29. Juni 2024
(GMBl. Nr. 6-9 vom 07.03.2024 S. 101; 29.06.2024 S. 586, aufgehoben) (GMBl. Nr. 29-32 vom 05.08.2024 S. 586)
Archiv: 2005 Archiv: 2005, 2023
Glossar Glossar
Strahlenschutzverantwortlicher (SSV): Strahlenschutzverantwortlicher (SSV):
Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG; entspricht dem "Genehmigungsinhaber" gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien. Strahlenschutzverantwortlicher nach § 69 StrlSchG; entspricht dem "Genehmigungsinhaber" gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien.
Unabhängige Messstelle: Unabhängige Messstelle:
Messstelle nach § 103 Absatz 2 Satz StrlSchV. Messstelle nach § 103 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV.
Störfall/Notfall: Störfall/Notfall:
Im Sinne der Begriffsbestimmung Störfall/Unfall aus der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien ein Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage nach § 1 Absatz 18 StrlSchV sowie jener, der in einem schwerwiegenden Verlauf zu bedeutsamen nachteiligen Auswirkungen bis hin zum Notfall nach § 5 StrlSchG Absatz 26 führen kann. Im Sinne der Begriffsbestimmung Störfall/Unfall aus der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen vom 1. Januar 2006 und Vorgängerrichtlinien ein Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage nach § 1 Absatz 18 StrlSchV sowie jener, der in einem schwerwiegenden Verlauf zu bedeutsamen nachteiligen Auswirkungen bis hin zum Notfall nach § 5 Absatz 26 StrlSchG führen kann.
I Anwendungsbereich und Regelungsinhalt I Anwendungsbereich und Regelungsinhalt
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung von Ableitungen in einer geplanten Expositionssituation im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwerts für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) und § 103 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes (AtG). Die Richtlinie ist somit bei der Überwachung von Ableitungen aus Kernkraftwerken, Brennelementfabriken, Brennelementzwischenlagern, Endlagern für radioaktive Abfälle sowie bei der Überwachung von Ableitungen aus in Anhang D aufgeführten Anlagen, Reaktoren und Einrichtungen (im Folgenden "Sonderfälle" genannt) anzuwenden. Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Emissions- und Immissionsüberwachung von Ableitungen in einer geplanten Expositionssituation im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwerts für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) und § 103 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes (AtG). Die Richtlinie ist somit bei der Überwachung von Ableitungen aus Kernkraftwerken, Brennelementfabriken, Brennelementzwischenlagern, Endlagern für radioaktive Abfälle sowie bei der Überwachung von Ableitungen aus in Anhang D aufgeführten Anlagen, Reaktoren und Einrichtungen (im Folgenden "Sonderfälle" genannt) anzuwenden.
Die Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung sind auch von Bedeutung im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an das Radiologische Lagezentrum nach § 107 Nummer 4 und Nummer 5 StrlSchG sowie der Meldepflicht des Strahlenschutzverantwortlichen nach §§ 108 Absatz 2 und der Bewertung nach § 152 Absatz 3 StrlSchV. für bestimmte genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftige Anlagen und Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 7, 9 und 9b des Atomgesetzes (AtG).

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