Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

(BGBl. II Nr. 1 vom 07.01.2022 S. 16)



Archiv: 2004

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 6),

als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Protokolls (im Folgenden " Pariser Übereinkommen" genannt);

in dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

Artikel 2

a) Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für den auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens (im Folgenden "Vertragspartei" genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der entstanden ist

  1. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder
  2. in oder über den Meeresgebieten außerhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei
    1. an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden Schiffes oder durch ein solches Schiff, oder an Bord eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Luftfahrzeugs oder durch ein solches Luftfahrzeug, oder auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur oder
    2. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaates dieses Übereinkommens entstanden ist, oder
  3. in oder über der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei in Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser ausschließlichen Wirtschaftszone oder dieses Festlandsockels,

vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäß dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.

b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natürliche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des Absatzes a) ii) 2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.

c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck "Staatsangehöriger einer Vertragspartei" eine Vertragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.

Artikel 3

a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass Entschädigung für den in Artikel 2 genannten nuklearen Schaden vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 12bis bis zu einem Betrag von 1.500 Millionen Euro je nuklearem Ereignis geleistet wird.

b) Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet:

  1. bis zu einem Betrag von mindestens 700 Millionen Euro, der zu diesem Zweck in der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit stammen, oder durch gemäß Artikel 10 c) des Pariser Übereinkommens bereitgestellte öffentliche Mittel, wobei diese Mittel bis zu einem Betrag von 700 Millionen Euro in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen verteilt werden;
  2. zwischen dem in Absatz b) i) genannten Betrag und 1.200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derjenigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist;
  3. zwischen 1.200 Millionen Euro und 1.500 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion