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Regelwerk

Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

(BGBl. II Nr. 1 vom 07.01.2022 S. 16)



Archiv: 2004

(siehe auch Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen)

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreich Spaniens, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei - 1)

in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden "Organisation" genannt) errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;

in dem Wunsche, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:

  1. "nukleares Ereignis" jedes einen nuklearen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinanderfolgender Geschehnisse desselben Ursprungs;
  2. "Kernanlage" Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die außer Betrieb genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation (im Folgenden "Direktionsausschuss" genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden;
  3. "Kernbrennstoffe" spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges vom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares Material;
  4. "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, dass sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kernbrennstoffe und (2) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so dass sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können;
  5. "Kernmaterialien" Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;
  6. "Inhaber einer Kernanlage" derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird;
  7. "nuklearer Schaden"
    1. Tötung oder Verletzung eines Menschen;
    2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten

    sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß:

    1. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Verlusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist;
    2. die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, sofern diese Schädigung nicht unbeträchtlich ist, wenn solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und soweit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden;
    3. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht durch Nummer 2 erfasst wird;
    4. die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Verlust oder Schaden infolge solcher Maßnahmen,

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(Stand: 07.02.2022)

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