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Regelwerk

Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

(BGBl. II Nr. 28 vom 13.08.1985 S. 963, 07.01.2022 S. 16aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung = >

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls und des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls (im folgenden " Pariser Übereinkommen" genannt);

in dem Wunsch, die in dem genannten übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

Artikel 2

a) Unter dieses Übereinkommen fallen Schäden, die durch nukleare Ereignisse verursacht sind, es sei denn, daß diese ganz im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates dieses Übereinkommens eingetreten sind, sofern

  1. für diese Schäden auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens (im folgenden "Vertragspartei" genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, die in der gemäß Artikel 13 aufgestellten und jeweils auf dem neuesten Stand gehaltenen Liste aufgeführt ist, und
  2. diese Schäden entstanden sind
    1. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder
    2. auf hoher See oder im Luftraum darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder
    3. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei auf hoher See oder im Luftraum darüber, im Falle von Schäden an einem Schiff oder Luftfahrzeug jedoch nur, wenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert ist,

vorausgesetzt, daß die Gerichte einer Vertragspartei gemäß dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.

b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, daß er natürliche Personen, die im Sinne einer Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des Absatzes a) ii) 3. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.

c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck "Staatsangehöriger einer Vertragspartei" ein jede Vertragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie Öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz hat.

Artikel 3

a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, daß Entschädigung für die in Artikel 2 genannten Schäden bis zu einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungsrechten je Schadensereignis geleistet wird.

b) Diese Entschädigung wird geleistet

  1. bis zu einem Betrag von mindestens 5 Millionen Sonderziehungsrechten, der zu diesem Zweck von der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit stammen;
  2. zwischen diesem Betrag und 175 Millionen Sonderziehungsrechten durch öffentliche Mittel, die von derjenigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist;
  3. zwischen 175 und 300 Millionen Sonderziehungsrechten durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel bereitzustellen sind.

c) Zu diesem Zweck muß jede Vertragspartei

  1. entweder gemäß Artikel 7 des Pariser Übereinkommens den Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf 300 Millionen Sonderziehungsrechte festsetzen und bestimmen, daß diese Haftung aus den gesamten in Absatz b) genannten Mitteln gedeckt wird;
  2. oder den Höchstbetrag, bis zu dem der Inhaber einer Kernanlage haftet, auf einen Betrag festsetzen, der mindestens gleich dem in Absatz b) i) vorgesehenen Betrag ist, und bestimmen, daß über diesen Betrag hinaus bis zu einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungsrechten die in Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem der Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die materiellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkommens unberührt bleiben.

d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten aus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen.

e) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15 b) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen

  1. bei dem Schadensersatz, der aus den in Absatz b) i) genannten Mitteln geleistet wird;
  2. über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedingungen hinaus auch bei dem Schadensersatz, der aus öffentlichen Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) geleistet wird;

keinen Gebrauch zu machen.

f) Die in Artikel 7 g) des Pariser Übereinkommens genannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz b) genannten Beträgen zu zahlen. Sie gehen zu Lasten

  1. des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln entfallen;
  2. der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage dieses Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Mitteln entfallen;
  3. aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz b) iii) bezeichneten Mitteln entfallen.

g) "Sonderziehungsrecht" im Sinne dieses Übereinkommens ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in dem Übereinkommen genannten Beträge werden in die Landeswährung einer Vertragspartei entsprechend dem Wert dieser Währung am Tag des Ereignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgesetzt worden ist. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung wird nach der an dem betreffenden Tag vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Bewertungsmethode errechnet.

Artikel 4

a) Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, so werden die Haftungshöchstbeträge nach Artikel 5 d) des Pariser Übereinkommens, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bereitzustellen sind, nur bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Sonderziehungsrechten zusammengerechnet.

b) Der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bereitgestellten öffentlichen Mittel darf in diesem Fall den Unterschied zwischen 300 Millionen Sonderziehungsrechten und der Summe der Beträge nicht übersteigen, die für diese Inhaber gemäß Artikel 3 Absatz b) i) oder im Fall eines Inhabers, dessen Kernanlage im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaats dieses Übereinkommens gelegen ist, gemäß Artikel 7 des Pariser Übereinkommens festgesetzt sind. Sind mehrere Vertragsparteien zur Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) verpflichtet, so werden diese Mittel von ihnen im Verhältnis zur Zahl der an dem nuklearen Ereignis beteiligten Kernanlagen, die jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gelegen sind und deren Inhaber haften, bereitgestellt.

Artikel 5

a) Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so erläßt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage dieses Inhabers gelegen ist, durch ihre Gesetzgebung die erforderlichen Rechtsvorschriften, damit dieses Rückgriffsrecht ihr und den anderen Vertragsparteien, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) bereitgestellt werden, zugute kommt.

b) Diese Gesetzgebung kann Vorschriften vorsehen, um die gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) bereitgestellten öffentlichen Mittel von dem haftenden Inhaber einer Kernanlage wiederzuerlangen, falls der Schaden auf einem Verschulden beruht, das ihm zugerechnet werden kann.

Artikel 6

Bei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen bereitzustellenden Mittel werden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren Besitz aufgegeben worden ist und die nicht wiedererlangt worden sind, so darf eine solche Frist zwanzig Jahre vom Zeitpunkt des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an keinesfalls überschreiten. Sie verlängert sich in den in Artikel 8 d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 e) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.

Artikel 7

Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 c) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.

Artikel 8

Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz der eingetretenen Schäden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann jede Vertragspartei für den Fall, daß der Schadensbetrag

  1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte oder
  2. den höheren Betrag, der sich daraus ergibt, daß mehrere Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 5 d) des Pariser Übereinkommens zusammengerechnet werden,

übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Merkmale für die Verteilung festsetzen; dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.

Artikel 9

a) Die Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) vorgesehenen Mittel wird von derjenigen Vertragspartei geregelt, deren Gerichte zuständig sind.

b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Geschädigten ihre Entschädigungsansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für die Entschädigung bestimmten Mittel einleiten zu müssen.

c) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel bereitzustellen, solange noch die in Artikel 3 Absatz b) i) genannten Mittel verfügbar sind.

Artikel 10

a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich herausstellt, daß die dadurch verursachten Schäden den Betrag von 175 Millionen Sonderziehungsrechten übersteigen oder zu übersteigen drohen. Die Vertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.

b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz f) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.

c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz f) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus.

d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung aus den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeichneten öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, werden von den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zuständigen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 d) des Pariser Übereinkommens vollstreckbar.

Artikel 11

a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derjenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 Absatz b) ii) und Absatz f) genannten öffentlichen Mittel von der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest.

b) Erläßt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des Schadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) genannten öffentlichen Mittel und gegebenenfalls über die Merkmale für die Verteilung dieser Mittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft ferner alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die Teilnahme an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlungen, die die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen.

Artikel 12

a) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt:

  1. zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Bruttosozialprodukt einer jeden Vertragspartei zu jeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Bruttosozialprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis vorangehende Jahr ergeben;
  2. zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren andererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 2 Absatz a) i) enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist.

b) "Thermische Leistung" im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die vorgesehene thermische Leistung,
  2. nach der Erteilung der Genehmigung die von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische Leistung.

Artikel 13

a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, daß in der in Artikel 2 Absatz a) i) bezeichneten Liste alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlagen aufgeführt werden, die unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen.

b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ein vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.

c) Dieses Verzeichnis enthält:

  1. bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses;
  2. ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmaliges Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die Angabe ihrer thermischen Leistung.

d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des erstmaligen Kritischwerdens mit.

e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die Änderung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muß die Mitteilung spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorgenommen werden.

f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß das von einer anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz a) i) und dieses Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen hiergegen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung und binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt erheben, zu welchem sie eine Mitteilung entsprechend Absatz h) erhalten hat.

g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine gemäß diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt werden müssen.

h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Vertragspartei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren, die sie gemäß diesem Artikel erhalten hat.

i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäß den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in Artikel 2 Absatz a) i) vorgesehene Liste dar mit der Maßgabe, daß die nach Absatz f) und g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben worden sind.

j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene Aufstellung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kernanlagen mit den nach den Bestimmungen dieses Artikels über sie gemachten Angaben.

Artikel 14

a) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem Pariser Übereinkommen zustehenden Befugnisse ausüben, und alle demgemäß erlassenen Vorschriften können hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel den anderen Vertragsparteien entgegengehalten werden.

b) Die von einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 2 und 9 des Pariser Übereinkommens erlassenen Vorschriften können jedoch einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur entgegengehalten werden, wenn diese ihnen zugestimmt hat.

c) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei außerhalb des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens Vorschriften erläßt, sofern dadurch für die anderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel entstehen.

Artikel 15

a) Jede Vertragspartei kann mit einem Nicht-Vertragsstaat dieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus öffentlichen Mitteln für Schäden schließen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht worden sind.

b) Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach einem solchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen, die sich aus den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens erlassenen Vorschriften ergeben, kann der Betrag der Schäden, für die auf Grund eines solchen Abkommens Ersatz zu leisten ist und die durch ein unter dieses Übereinkommen fallendes nukleares Ereignis verursacht worden sind, bei der Anwendung des Artikels 8 Satz 2 für die Berechnung des Gesamtbetrags der durch dieses nukleare Ereignis verursachten Schäden berücksichtigt werden.

c) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze a) und b) die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) ergebenden Verpflichtungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem solchen Abkommen nicht zugestimmt haben.

d) Jede Vertragspartei, die den Abschluß eines solchen Übereinkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den anderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Abkommen sind der belgischen Regierung zu notifizieren.

Artikel 16

a) Die Vertragsparteien konsultieren einander über alle Fragen von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 20 und 22 c) ergeben.

b) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit einer Revision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem anderen Zeitpunkt.

Artikel 17

Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, sind auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Europäischen Gerichtshof für Kernenergie vorzulegen, der durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.

Artikel 18

a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung dieses Übereinkommens gemacht werden, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Artikel 21 und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten ausdrücklich zugestimmt haben.

b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten, nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgische Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen ratifiziert hat.

c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung zurückgezogen werden.

Artikel 19

Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des Pariser Übereinkommens ist.

Artikel 20

a) Der Anhang zu diesem Übereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil desselben.

b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

c) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.

d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Urkunde ratifiziert, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 21

Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert oder bestätigt haben.

Artikel 22

a) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das Zusatzübereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt zu diesem durch Notifizierung an die belgische Regierung beantragen.

b) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende Vertragspartei des Pariser Übereinkommens ihre Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung.

d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

Artikel 23

a) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser Übereinkommens in Kraft.

b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses Übereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a) des Pariser Übereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die belgische Regierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der Notifizierung dieser Kündigung kann jede andere Vertragspartei, soweit es sie betrifft, durch Notifizierung an die belgische Regierung dieses Übereinkommen zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, an dem es für die Vertragspartei außer Kraft tritt, die die erste Notifizierung vorgenommen hat.

c) Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Verpflichtungen, die jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens in bezug auf den Ersatz von Schäden aus einem vor dem Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen nuklearen Ereignis übernimmt.

d) Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig über die Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkommens oder nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertragsparteien zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach eingetretenes nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber einer Kernanlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Betrieb war, in einem mit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung vergleichbaren Umfang ersetzt werden.

Artikel 24

a) Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Vertragsparteien.

b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie die Geltung des Pariser Übereinkommens gemäß dessen Artikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der belgischen Regierung.

c) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genannten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der Vertragsparteien.

d) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betreffende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung, die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird.

e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheitsgebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die belgische Regierung zurückgezogen werden.

f) Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheitsgebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

Artikel 25

Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Erhalt der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie jeder Kündigung oder sonstigen Notifizierung, die sie erhalten hat. Sie notifiziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, den Wortlaut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie die gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalte.

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Anhang
zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 19. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, daß der Ersatz von Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht worden sind, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäß Artikel 2 des Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschließlich des Falles, daß diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen wird),

Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter dieses Übereinkommen fallen.

ENDE

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